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Urteil

1 K 2898/21

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer inländischen ständigen Wohnstätte und überwiegen­dem Lebensmittelpunkt in Deutschland ist der Steuerpflichtige nach DBA-China als in Deutschland ansässig anzusehen. • Gewinnausschüttungen einer chinesischen Ltd. an den Kläger sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und können nach dem DBA-China von Deutschland besteuert werden; eine Anrechnung chinesischer Quellensteuer entfällt, wenn in China keine Steuer erhoben wurde. • Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab 01.01.2019 sind nach der Gesetzesänderung rückwirkend mit dem neuen Satz zu berechnen; vorläufige höhere Zinsen sind insoweit zu berichtigen. • Ein Verspätungszuschlag nach §152 AO ist für 2018 in der gesetzlich bestimmten Höhe festsetzbar, wenn die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wurde. • Bei komplexen, grenzüberschreitenden Streitständen kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren notwendig sein.
Entscheidungsgründe
Doppelbesteuerungsrecht: Lebensmittelpunkt in Deutschland bei doppelter Wohnstätte; Besteuerung chinesischer Dividenden in Deutschland • Bei Vorliegen einer inländischen ständigen Wohnstätte und überwiegen­dem Lebensmittelpunkt in Deutschland ist der Steuerpflichtige nach DBA-China als in Deutschland ansässig anzusehen. • Gewinnausschüttungen einer chinesischen Ltd. an den Kläger sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und können nach dem DBA-China von Deutschland besteuert werden; eine Anrechnung chinesischer Quellensteuer entfällt, wenn in China keine Steuer erhoben wurde. • Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab 01.01.2019 sind nach der Gesetzesänderung rückwirkend mit dem neuen Satz zu berechnen; vorläufige höhere Zinsen sind insoweit zu berichtigen. • Ein Verspätungszuschlag nach §152 AO ist für 2018 in der gesetzlich bestimmten Höhe festsetzbar, wenn die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wurde. • Bei komplexen, grenzüberschreitenden Streitständen kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren notwendig sein. Streitgegenstand war die Einkommensteuerfestsetzung für 2013–2018 einschließlich Zinsen, Solidaritätszuschlag und Verspätungszuschlag des Klägers, eines deutschen Staatsangehörigen mit umfangreichen geschäftlichen Verbindungen nach China. Der Kläger hielt umfangreiche Beteiligungen und Geschäftsleitungen in China und betrieb in Deutschland zwei GmbH‑Beteiligungen; Gewinnausschüttungen chinesischer Ltd. wurden auf sein deutsches Konto gezahlt. Die Ehefrau und Kinder lebten überwiegend in Deutschland; 2013–2016 ließ der Kläger in Deutschland ein großes Einfamilienhaus errichten, das er hälftig mit der Ehefrau erwarb. Die Finanzverwaltung ging davon aus, der Kläger sei in Deutschland ansässig und setzte hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Zinsen und Zuschläge fest; der Kläger behauptete dagegen, sein Wohnsitz und Lebensmittelpunkt lägen in China und erhob Klage. • Teilweiser Erfolg der Klage: Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab 01.01.2019 sind wegen geänderter gesetzlicher Zinssätze (Zinsanpassungsgesetz) zu berichtigen; rückwirkend gilt der niedrigere Satz von 0,15% monatlich (1,8% p.a.). • Die Einwendungen gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags waren unzulässig, weil der Kläger die Bemessungsgrundlage nicht prozessbezogen angreift und die Festsetzung vorläufig erfolgte. • Der Kläger hat im Streitzeitraum in Deutschland einen Wohnsitz im Sinne des §8 AO behalten (Miteigentum, jederzeitige Verfügbarkeitsmöglichkeit, aktive Mitwirkung am Bau und der Einrichtung, laufende Kostenübernahme, regelmäßige Aufenthalte). • Nach den Kriterien des Art.4 DBA‑China (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt) ist der Kläger abkommensrechtlich in Deutschland ansässig: er verfügt über ständige Wohnstätten in beiden Staaten, aber die engeren persönlichen (Familie, minderjähriges Kind, gemeinsames Wohnen der Ehefrau) und wirtschaftlichen Beziehungen (bedeutende deutsche Unternehmensfunktionen, Konten, Finanzierungen, Kreditverkehr) überwiegen in der Gesamtwürdigung. • Die Gewinnausschüttungen chinesischer Ltd. stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 Abs.1 Nr.1 EStG dar; da in China keine Quellensteuer erhoben wurde, ist keine Anrechnung vorzunehmen und Deutschland darf die Dividenden nach Art.10/Art.24 DBA‑China besteuern. • Der Verspätungszuschlag für 2018 ist nach §152 AO korrekt festgesetzt; die gesetzliche Höchstgrenze wurde erreicht und ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in eine Entbindung von der Erklärungspflicht lag nicht vor. • Die Strafverfahrenseinstellung bindet das Finanzgericht nicht; es hat frei und eigenständig zu prüfen. • Kostenteilung erfolgte nach dem prozessualen Obsiegen und Unterliegen; Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wurde wegen Komplexität für notwendig erachtet. Die Klage hatte nur teilweisen Erfolg. Die Einkommensteuerbescheide für 2013–2018 nebst festgesetzten Abgaben wurden insgesamt nicht aufgehoben: das Gericht stellte fest, dass der Kläger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und die inländische Finanzverwaltung die Gewinnausschüttungen chinesischer Gesellschaften in Deutschland besteuern durfte; eine Anrechnung chinesischer Quellensteuer scheidet mangels Besteuerung in China aus. Der Einspruch wurde insoweit zurückgewiesen; gleichwohl wurden die Zinsbescheide dahingehend geändert, dass die Zinsen für Zeiträume ab 01.01.2019 mit dem nach dem Zinsanpassungsgesetz rückwirkend geltenden niedrigeren Satz neu festgesetzt wurden. Der Verspätungszuschlag für 2018 in Höhe von 25.000 Euro wurde bestätigt. Die Verfahrenskosten hat der Kläger zu 93,2% und die Finanzverwaltung zu 6,8% zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.