Urteil
1 K 2137/21
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zugangsfiktion nach §122 Abs.2 Nr.1 AO tritt nicht ein, wenn Zweifel am typischen Postlauf durch Einschaltung privater Zustelldienste verbleiben; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Behörde.
• Ein rückwirkender Aufhebungsbescheid nach §70 Abs.2 EStG ist unzulässig, wenn die für die Änderung maßgeblichen Verhältnisse bereits vor dem ursprünglichen Bescheid bestanden und der Behörde bekannt waren.
• Bei der Prüfung der Fähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes, sich selbst zu unterhalten, sind Vermögensübertragungen der Eltern von Todes wegen grundsätzlich unbeachtlich; bei in eine private Rentenversicherung eingelegtem ererbten Kapital ist regelmäßig nur der steuerpflichtige Ertragsanteil als kindeseigenes Mittel zu berücksichtigen.
• Besteht für einen Streitzeitraum Anspruch auf Kindergeld nach §32 Abs.4 Satz1 Nr.3 i.V.m. §63 Abs.1 EStG, ist eine zu Unrecht erfolgte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Aufhebungsbescheiden; Erbschaftsdotierte Rente nur mit Ertragsanteil zu berücksichtigen • Eine Zugangsfiktion nach §122 Abs.2 Nr.1 AO tritt nicht ein, wenn Zweifel am typischen Postlauf durch Einschaltung privater Zustelldienste verbleiben; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Behörde. • Ein rückwirkender Aufhebungsbescheid nach §70 Abs.2 EStG ist unzulässig, wenn die für die Änderung maßgeblichen Verhältnisse bereits vor dem ursprünglichen Bescheid bestanden und der Behörde bekannt waren. • Bei der Prüfung der Fähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes, sich selbst zu unterhalten, sind Vermögensübertragungen der Eltern von Todes wegen grundsätzlich unbeachtlich; bei in eine private Rentenversicherung eingelegtem ererbten Kapital ist regelmäßig nur der steuerpflichtige Ertragsanteil als kindeseigenes Mittel zu berücksichtigen. • Besteht für einen Streitzeitraum Anspruch auf Kindergeld nach §32 Abs.4 Satz1 Nr.3 i.V.m. §63 Abs.1 EStG, ist eine zu Unrecht erfolgte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung aufzuheben. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung von Kindergeld, nachdem die Familienkasse durch Bescheide vom 10.03.2021 die Kindergeldfestsetzung für seinen seit Jahrzeiten seelisch behinderten Sohn für Dezember 2019 bis Juli 2021 aufgehoben hatte. Der Sohn erhielt seit 01.02.2017 eine private Rentenzahlung, die maßgeblich aus einer testamentarischen Zuwendung der verstorbenen Mutter (ca. 379.825 Euro) und eigenen Mitteln gebildet wurde; die Einmalanlage erfolgte als lebenslange Rentenversicherung mit monatlicher Auszahlung. Die Familienkasse berief sich auf die verfügbaren eigenen Mittel des Kindes (Rente und Kapitalerträge) und hob das Kindergeld auf; der Kläger legte Einspruch ein und erhob Klage. Streitgegenstände sind die Rechtzeitigkeit der Klage (Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung/ Zugangsfiktion bei privatem Postdienstleister) und die materielle Frage, ob bei der Vergleichsrechnung zur Selbstunterhaltfähigkeit der Kapitalanteil der Rente zu berücksichtigen ist. • Zulässigkeit: Das Gericht stellte fest, dass die Einspruchsentscheidung zwar von der Behörde am 29.07.2021 zur Post gegeben wurde, die Dreitagesfiktion des §122 Abs.2 Nr.1 AO jedoch wegen der Einschaltung privater Zustelldienstleister und ungeklärter weiterer Übergaben nicht ohne Weiteres greift; konkrete Zweifel am Postlauf erschütterten die Zugangsfiktion, sodass als Zugangstag der 03.08.2021 (Posteingangsstempel der Anwältin) zu gelten habe und die Klage fristgerecht am 03.09.2021 eingelegt worden sei. • Materielle Prüfung: Die rückwirkende Aufhebung ist nach §70 Abs.2 EStG nicht möglich, weil die für die Änderung relevanten Verhältnisse (Rentenbezug) bereits vor dem ursprünglichen Bescheid vom 30.01.2018 bestanden und der Familienkasse bekannt waren; §173 Abs.1 Nr.1 AO greift nicht, da keine nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen vorliegen. • Bedarfs- und Mittelvergleich: Für die Bemessung des notwendigen Lebensbedarfs sind Grundfreibetrag (§32a Abs.1 Satz2 Nr.1 EStG) und behinderungsbedingter Mehrbedarf (Behinderten-Pauschbetrag nach §33b Abs.3 EStG) maßgeblich; die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel umfassen Einkünfte und Bezüge sowie Leistungen Dritter, nicht aber grundsätzlich elterliche Vermögensübertragungen. • Berücksichtigung der Rente: Das Gericht folgt der Auffassung, dass bei einer kapitalgestützten privaten Rente, die überwiegend aus einer elterlichen Erbschaft stammt, der Kapitalstamm als nicht zu berücksichtigendes Vermögen anzusehen ist; daher ist nur der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente (ergibt sich nach §22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) abzgl. Werbungskostenpauschbetrag einzustellen. • Kapitalerträge: Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kapitaleinkünfte ist der Sparer-Pauschbetrag (§20 Abs.9 EStG) zu berücksichtigen. • Ergebnis der Vergleichsrechnung: Unter Anrechnung des Ertragsanteils der Rente und der bereinigten Kapitalerträge sowie Abzug der Vorsorgeaufwendungen decken die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf nicht vollständig; daher besteht weiterhin die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten i.S.v. §32 Abs.4 Satz1 Nr.3 i.V.m. §63 Abs.1 EStG. Das Finanzgericht hat die Aufhebungsbescheide vom 10.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2021 aufgehoben und dem Kläger damit Recht gegeben. Begründet wurde dies damit, dass die Klage fristgerecht erhoben wurde, weil die Zugangsfiktion nach §122 Abs.2 Nr.1 AO angesichts der Einschaltung privater Zustelldienste und verbleibender Zweifel am Postlauf nicht eingetreten ist. Materiell sind die Aufhebungen rechtswidrig, weil die rückwirkende Änderung nach §70 Abs.2 EStG nicht möglich war (die Rentenzahlung lag bereits vor dem ursprünglichen Bescheid und war der Behörde bekannt) und weil bei der Vergleichsrechnung zur Prüfung der Selbstunterhaltfähigkeit des behinderten Kindes nur der steuerpflichtige Ertragsanteil der privaten, aus ererbtem Kapital gespeisten Rente sowie bereinigte Kapitalerträge anzurechnen sind. Die sich hieraus ergebende Gegenüberstellung zeigt, dass die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel den notwendigen Lebensbedarf nicht decken; folglich besteht Anspruch auf Kindergeld für den Streitzeitraum. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.