Urteil
1 K 1803/19
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Unternehmer und einer von ihm gehaltenen GmbH kann eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegen, wenn finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse feststellbar ist.
• Die Überlassung von Personal und Sachmitteln gegen Entgelt an eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft stellt keine nach § 4 Nr. 10 Buchst. b oder § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Versicherungsvermittlung dar, wenn tatsächlich Personal- und Sachmittelüberlassung vorliegt.
• Die Festsetzungsfrist für Umsatzsteuer wird durch eine Außenprüfung gemäß § 171 Abs. 4 AO gehemmt, sofern die Prüfung tatsächlich begonnen hat und nicht unmittelbar nach Beginn wegen eines von der Finanzbehörde zu vertretenden Grundes für mehr als sechs Monate unterbrochen wurde.
• Ein Umsatzsteuerbescheid kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen geändert werden, wenn diese Tatsachen erst im Rahmen der Außenprüfung ermittelt werden.
Entscheidungsgründe
Organschaft bejaht; Personal- und Sachmittelgestellung steuerpflichtig • Zwischen Unternehmer und einer von ihm gehaltenen GmbH kann eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegen, wenn finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse feststellbar ist. • Die Überlassung von Personal und Sachmitteln gegen Entgelt an eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft stellt keine nach § 4 Nr. 10 Buchst. b oder § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Versicherungsvermittlung dar, wenn tatsächlich Personal- und Sachmittelüberlassung vorliegt. • Die Festsetzungsfrist für Umsatzsteuer wird durch eine Außenprüfung gemäß § 171 Abs. 4 AO gehemmt, sofern die Prüfung tatsächlich begonnen hat und nicht unmittelbar nach Beginn wegen eines von der Finanzbehörde zu vertretenden Grundes für mehr als sechs Monate unterbrochen wurde. • Ein Umsatzsteuerbescheid kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen geändert werden, wenn diese Tatsachen erst im Rahmen der Außenprüfung ermittelt werden. Der Kläger war als selbständiger Versicherungsvertreter tätig und zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH sowie Alleinaktionär und Vorstand der B AG. Er vermietete Büroflächen an die A GmbH; die A GmbH erzielte steuerfreie Umsätze im Immobilienbereich. Die B AG, gegründet Ende 2000, nutzte zunächst Räume, EDV und Personal der Versicherungsagentur des Klägers. Für 2001 und 2002 stellte der Kläger der B AG Rechnungen über die Überlassung von Personal und Dienstleistungen; Umsatzsteuer wurde nicht gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt führte zwischen 2007 und 2015 eine Außenprüfung durch und rechnete die steuerfreien Umsätze der A GmbH dem Kläger im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu; zugleich erklärte es die Gestellung von Personal und Sachmitteln an die B AG als steuerpflichtig und änderte die Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002. Der Kläger focht die Bescheide mit der Begründung der Festsetzungsverjährung und fehlender Organschaft an; er berief sich zudem auf einen erst später vorgelegten Vermittlungsvertrag als Grundlage für Steuerfreiheit. • Rechtsgrundlagen: §§ 2 Abs.2 Nr.2 UStG (Organschaft), § 4 Nr.10 Buchst. b UStG, § 4 Nr.11 UStG (Umsatzsteuerbefreiungen), §§ 169,170,171,173 AO (Festsetzungsfristen und nachträgliche Änderung), §§ 155 FGO, 227 ZPO (Verfahrensfragen). • Organschaft: Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse lagen finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vor. Die A GmbH hatte den einzigen Sitz im vermieteten Gebäude; die Räume stellten die räumliche und funktionale Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit dar. Wirtschaftliche Eingliederung ist bereits durch erkennbare, nicht bloß unwesentliche Beziehungen und abgestimmte Tätigkeiten zwischen Organträger und Organgesellschaft erfüllt. • Personal- und Sachmittelgestellung: Die vorliegenden Rechnungen, die zeitnahe Verbuchung auf beiden Seiten und die Aussage des Klägers gegenüber dem Prüfer belegten, dass Personal (konkret Frau C) und Sachmittel gegen Entgelt überlassen wurden. Solche Leistungen gehören nicht zu den durch § 4 Nr.10 Buchst. b oder § 4 Nr.11 UStG steuerfreien Vermittlungsumsätzen; insb. verschafft die Gestellung von Personal keinen Versicherungsschutz im Sinne des § 4 Nr.10 Buchst. b. • Beweislast und Vortrag: Der Kläger, der sich auf Umsatzsteuerfreiheit beruft, trägt die Feststellungslast für die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen; einen erst im Einspruch vorgelegten Vertrag wertet der Senat als nicht ausreichend und unvereinbar mit der tatsächlichen Leistungserbringung. • Festsetzungsverjährung: Die Festsetzungsfristen für 2001 und 2002 begannen mit den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen 2004 und wären 2008 abgelaufen. Sie wurden jedoch durch den tatsächlichen Beginn der Außenprüfung am 09.10.2007 gemäß § 171 Abs.4 AO gehemmt; die Prüfung war nicht wegen von der Finanzbehörde zu vertretender Gründe länger als sechs Monate unterbrochen. • Nachträgliche Änderung: Die für eine Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO maßgeblichen Tatsachen (Feststellung der Organschaft, Bekanntwerden der Gestellung von Personal und Sachmitteln) wurden erst im Rahmen der Außenprüfung ermittelt; deshalb war die Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2001 zulässig. Die Klage wird abgewiesen; die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen Kläger und A GmbH lagen vor, weshalb die steuerfreien Umsätze der A GmbH dem Kläger zugerechnet wurden. Die Überlassung von Personal und Sachmitteln an die B AG war nicht als nach § 4 Nr.10 Buchst. b oder § 4 Nr.11 UStG steuerfreie Versicherungsvermittlung einzustufen, sondern steuerpflichtig. Die Festsetzungsverjährung stand der Änderung der Bescheide nicht entgegen, weil die Außenprüfung rechtzeitig begonnen hatte und somit die Festsetzungsfristen gehemmt waren; zudem konnten die Bescheide nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO wegen nachträglich bekannter Tatsachen geändert werden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.