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Urteil

3 K 1948/18

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Sonderausgabenabzug nach § 10f i.V.m. § 7i EStG müssen die Baumaßnahmen vor ihrem Beginn mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt werden. • Die erforderliche Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch eine nachträgliche Bescheinigung, wenn das Denkmalschutzrecht des anderen Staates eine vorherige Abstimmung vorsieht. • Die Beschränkung des Steuerabzugs auf im Inland gelegene Baudenkmäler bedarf keiner Klärung durch den EuGH, wenn die nationalen Tatbestandsvoraussetzungen (hier: fehlende vorherige Abstimmung) nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Kein Sonderausgabenabzug ohne vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen • Für den Sonderausgabenabzug nach § 10f i.V.m. § 7i EStG müssen die Baumaßnahmen vor ihrem Beginn mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt werden. • Die erforderliche Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch eine nachträgliche Bescheinigung, wenn das Denkmalschutzrecht des anderen Staates eine vorherige Abstimmung vorsieht. • Die Beschränkung des Steuerabzugs auf im Inland gelegene Baudenkmäler bedarf keiner Klärung durch den EuGH, wenn die nationalen Tatbestandsvoraussetzungen (hier: fehlende vorherige Abstimmung) nicht erfüllt sind. Der Kläger, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, ist Eigentümer einer Wohnungs­einheit in einem 1902/03 erbauten, in A‑Elsass/Frankreich unter Denkmalschutz stehenden Gebäude. Nach Erwerb 2008 führte er 2008–2010 umfangreiche Sanierungs- und Restaurierungsarbeiten an seinem Eigentumsanteil durch; die Aufwendungen beliefen sich auf rund 370.112 EUR. Der Kläger nutzte die Wohnung seit Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken. Er beantragte für die Jahre 2010–2014 den Sonderausgabenabzug nach § 10f i.V.m. § 7i EStG; das Finanzamt versagte den Abzug mangels Bescheinigung und fehlender vorheriger Abstimmung mit der Denkmalbehörde. Später legte das Landesamt für Denkmalpflege eine Bescheinigung vor, wonach das Gebäude zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehört. Der Kläger rügte Europarechtsverletzungen und beantragte u.a. Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an den EuGH; das Finanzamt lehnte ab. Der Kläger klagte erfolglos vor dem Finanzgericht. • Die Klage ist unbegründet; die Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig (§ 100 FGO). • Die Aufwendungen stellen anschaffungsnahe Herstellungskosten dar und sind grundsätzlich nach § 10f Abs. 1 i.V.m. § 7i EStG begünstigungsfähig, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (u.a. Baudenkmal, Nutzung zu Wohnzwecken, keine Zuschüsse, erforderliche Abstimmung). • Voraussetzung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG ist eine vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle; ‚Abstimmung‘ bedeutet ein beiderseitiges Einvernehmen über Art, Umfang und Ausführung vor Beginn der Arbeiten. Diese Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden. • Im Streitfall erfolgte weder eine Abstimmung mit deutschen noch mit französischen Denkmalbehörden. Eine Abstimmung mit deutschen Behörden war mangels Zuständigkeit kaum möglich; eine Abstimmung mit der französischen Behörde wäre nach französischem Recht jedoch möglich bzw. vorgeschrieben gewesen und unterblieb. • Das Erfordernis der vorherigen Abstimmung dient dem Zweck, den Denkmalschutz zu sichern und als Ausgleich für öffentlich-rechtliche Einschränkungen steuerliche Vergünstigungen zu gewähren; daher ist ein Verzicht auf diese Voraussetzung nicht gerechtfertigt, auch nicht wegen einer späteren Anerkennung des Objekts als nationales Kulturgut. • Die Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage einer Vorabentscheidung an den EuGH kommt nicht in Betracht, weil die europarechtliche Frage nicht entscheidungserheblich ist, solange die nationalen Tatbestandsvoraussetzungen (fehlende vorherige Abstimmung) nicht erfüllt sind. (Normen u.a.: § 10f EStG, § 7i EStG, § 100 FGO, § 74 FGO) Die Klage wird abgewiesen; der Kläger kann den Sonderausgabenabzug nach § 10f i.V.m. § 7i EStG nicht geltend machen, weil die erforderliche vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalbehörde nicht erfolgt ist. Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre sind deshalb rechtmäßig. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.