Beschluss
9 K 2483/17
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuteilung von Aktien einer Tochtergesellschaft nach einem Spin-Off ist dann nicht als steuerpflichtige Sachausschüttung zu qualifizieren, wenn die erhaltenen Anteile nach § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG an die Stelle der bisherigen Anteile treten.
• Für die Anwendung von § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG genügt eine typusorientierte Betrachtung: Es müssen nur die typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung i.S. von § 123 Abs. 2 UmwG vorliegen.
• Bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen ist kein pauschales Erfordernis zusätzlicher ausländischer Formvoraussetzungen anzulegen; ein vergleichender Rechtstypenvergleich kann genügen.
• Die Verwaltungsauffassung des BMF, die kumulative zusätzliche Kriterien verlangt und die Zuteilung als Sachausschüttung qualifiziert, wird im Streitfall nicht geteilt.
Entscheidungsgründe
Spin-Off: Zuteilung von Tochteraktien tritt an Stelle der bisherigen Anteile — keine Sachausschüttung • Die Zuteilung von Aktien einer Tochtergesellschaft nach einem Spin-Off ist dann nicht als steuerpflichtige Sachausschüttung zu qualifizieren, wenn die erhaltenen Anteile nach § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG an die Stelle der bisherigen Anteile treten. • Für die Anwendung von § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG genügt eine typusorientierte Betrachtung: Es müssen nur die typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung i.S. von § 123 Abs. 2 UmwG vorliegen. • Bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen ist kein pauschales Erfordernis zusätzlicher ausländischer Formvoraussetzungen anzulegen; ein vergleichender Rechtstypenvergleich kann genügen. • Die Verwaltungsauffassung des BMF, die kumulative zusätzliche Kriterien verlangt und die Zuteilung als Sachausschüttung qualifiziert, wird im Streitfall nicht geteilt. Die klagenden Eheleute hielten Aktien der US-Gesellschaft H. (HPC). Nach Umbenennung in H. (HPI) erfolgte ein Spin-Off: Das Unternehmenskundengeschäft wurde auf die neu gegründete H. (HPE) übertragen. Aktionäre erhielten je alter H.-Aktie eine H.-Aktie und zusätzlich eine H.-Aktie. Die Banken der Kläger behandelten die zugeteilten H.-Aktien als steuerpflichtigen Kapitalertrag und behielten Kapitalertragsteuer ein. Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung 2015 die von den Banken ausgewiesenen Erträge, beantragten aber zugleich, die Zuteilung als steuerneutral zu behandeln. Das Finanzamt erkannte die Kapitalerträge als steuerpflichtige Sachausschüttung an. Die Kläger klagten gegen die Besteuerung der zugeteilten H.-Aktien. • Die Klage ist begründet; das Finanzamt hat die Zuteilung zu Unrecht als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) qualifiziert. • Nach § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG sind die übernommenen H.-Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile getreten (sog. Fußstapfentheorie), sodass keine sofortige Besteuerung als Sachausschüttung eintritt. • Der Senat folgt der erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die den Abspaltungsbegriff typusorientiert auslegt: erforderlich sind i) Übertragung von Teilen des Vermögens auf übernehmende Rechtsträger, ii) Zuteilung von Anteilen an die bisherigen Anteilseigner, iii) Fortbestand des übertragenden Rechtsträgers und iv) bei Auslandsfällen ein Rechtstypenvergleich zur inländischen Umwandlungsfähigkeit. • Im konkreten Fall sind diese Merkmale erfüllt: Die Darstellung der Kapitalmaßnahme ergibt Vermögensübertragungen auf die H., die H. blieb als Rechtssubjekt bestehen und die Rechtsformen sind mit inländischen Aktiengesellschaften vergleichbar; zudem steht deutschem Besteuerungsrecht nichts entgegen (§ 20 Abs. 4a S.1 i.V.m. Art.13 Abs.5 DBA-USA). • Die Auffassung des BMF, die bei ausländischen Vorgängen kumulative zusätzliche Kriterien verlange und daher eine Sachausschüttung annehme, wird nicht geteilt, weil dadurch Indizien zu Tatbestandsmerkmalen aufgewertet würden und einzelne Kriterien sachwidrig erscheinen. • Die Neuberechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Finanzamt übertragen (§ 100 Abs. 2 S.2 FGO); die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO; Revision wurde zugelassen (§ 115 Abs.2 Nr.2 FGO). Das Gericht ändert den Einkommensteuerbescheid 2015 und die Einspruchsentscheidung dahin, dass die aus der Zuteilung der H.-Anteile berücksichtigten Kapitalerträge bei den Klägern außer Ansatz bleiben. Die Zuteilung der H.-Aktien löst keine sofortige Besteuerung als Sachausschüttung nach § 20 Abs.1 Nr.1 EStG aus, weil die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile treten (§ 20 Abs.4a S.7 i.V.m. S.1 EStG). Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuer (und Nebensteuern) wird dem Beklagten übertragen; der Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wurde zur Rechtsfortbildung zugelassen.