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Urteil

11 K 1272/18

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Steuerentlastung nach §54 EnergieStG setzt voraus, dass die erzeugte Wärme nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt wurde. • Bei Einspeisung von Wärme aus mehreren Quellen in ein gemeinsames Fernwärmenetz sind Übertragungsverluste für jedes Netz anteilig im Verhältnis der eingespeisten Wärme den jeweiligen Anlagen zuzuordnen. • Eine bilanzielle (freie) Zuordnung aller Verluste allein auf die Kesselwärme des Netzbetreibers ist nicht zulässig, wenn andere Anlagenbetreiber Wärme in das Netz einspeisen; insoweit droht sonst eine Doppelentlastung. • BFH-Urteile und BMF-Erlasse, die eine freie Zuordnung in anderen Konstellationen anerkennen, rechtfertigen nicht die umfassende bilanzielle Zurechnung von Verlusten, soweit es um die Zuordnung von Übertragungsverlusten geht.
Entscheidungsgründe
Keine umfassende bilanzielle Zuordnung von Fernwärmeverlusten bei mehreren Einspeisern • Steuerentlastung nach §54 EnergieStG setzt voraus, dass die erzeugte Wärme nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt wurde. • Bei Einspeisung von Wärme aus mehreren Quellen in ein gemeinsames Fernwärmenetz sind Übertragungsverluste für jedes Netz anteilig im Verhältnis der eingespeisten Wärme den jeweiligen Anlagen zuzuordnen. • Eine bilanzielle (freie) Zuordnung aller Verluste allein auf die Kesselwärme des Netzbetreibers ist nicht zulässig, wenn andere Anlagenbetreiber Wärme in das Netz einspeisen; insoweit droht sonst eine Doppelentlastung. • BFH-Urteile und BMF-Erlasse, die eine freie Zuordnung in anderen Konstellationen anerkennen, rechtfertigen nicht die umfassende bilanzielle Zurechnung von Verlusten, soweit es um die Zuordnung von Übertragungsverlusten geht. Die Klägerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das 2014 Wärme in eigenen Kesselanlagen und BHKW erzeugte und in drei getrennte Fernwärmenetze einspeiste. In den Netzen ‚Innenstadt‘ und ‚Ganzäcker‘ speisten neben der Klägerin auch weitere Anlagenbetreiber Wärme ein; im Netz ‚Hirschheim‘ nur die Klägerin. Die Klägerin beantragte Energiesteuerentlastung nach §54 EnergieStG für Erdgas und leichtes Heizöl, wobei sie Netzverluste vollständig ihren Kesselanlagen zuordnete. Das Hauptzollamt gewährte nur einen Teil der beantragten Entlastung und verteilte die Netzverluste anteilig nach dem Verhältnis der eingespeisten Wärme je Anlage. Die Klägerin focht dies an und berief sich auf BFH-Rechtsprechung und BMF-Erlasse, die eine bilanzielle Zuordnung erlauben sollten. Das Finanzgericht verhandelte die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin für die zur Verlustdeckung verheizten Energieerzeugnisse entlastungsberechtigt ist. • Rechtsgrundlage ist §54 EnergieStG: Entlastung nur für nachweislich zu betrieblichen Zwecken verheizte, und insoweit für die Nutzung der erzeugten Wärme nachweislich genutzte Energieerzeugnisse. • Feststellung, dass die Klägerin Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist und die beantragten Energieerzeugnisse nach §2 EnergieStG steuerlich erfasst waren. • Sachlich rechtfertigt die physikalische Vermischung in einem Fernwärmenetz keine ausschließliche Zurechnung der Verluste auf die Kesselwärme eines Einspeisers, wenn mehrere Einspeiser vorhanden sind; Herkunft und Zuordnung der verlorenen Wärme sind nicht eindeutig feststellbar. • Mangels gegenteiliger Nachweise ist anzunehmen, dass alle eingespeisten Wärmemengen gleichermaßen den Übertragungsverlusten unterliegen; deswegen sind Verluste getrennt für jedes Netz anteilig nach dem Verhältnis der eingespeisten Wärme den angeschlossenen Anlagen zuzuordnen. • Eine vollständige bilanzielle Zuordnung der gesamten Verlustmengen auf die Kesselanlagen der Klägerin würde die Gefahr unzulässiger Doppelentlastungen begründen, weil andere Anlagenbetreiber ebenfalls entlastungsberechtigt sein könnten. • Das BFH-Urteil VII R 6/16 lässt nur den Grundsatz erkennen, dass Netzbetreiber grundsätzlich auch für eigenverbrauchte Mengen Entlastung beanspruchen können, trifft aber keine Aussage zur anteiligen Aufteilung von Verlusten bei mehreren Einspeisern. • BMF-Erlasse und Regelungen im Stromsteuerrecht, die unter bestimmten Voraussetzungen eine freie Mengenzuordnung vorsehen, gelten nicht unmittelbar für die Zuordnung von Übertragungsverlusten im Energiesteuerrecht; die Materien unterscheiden sich, weil die Energiesteuer bereits vor Einspeisung entstanden ist. • Das Hauptzollamt hat die dem Klägeranteil zuzuordnenden Verlustmengen rechnerisch zutreffend ermittelt; die Klägerin hat keine Rechenfehler dargetan. • Folge: Nur die nachweislich dem Eigenverbrauch und dem anteiligen Verlustausgleich zuzuordnenden Mengen sind entlastungsfähig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin erhält nur die bereits vom Hauptzollamt berücksichtigte Entlastung für 1.862,722 MWh Erdgas und 78,67 Liter leichtes Heizöl (davon 204,666 MWh als Eigenverbrauch und 1.658,056 MWh anteilig für Verlustausgleich). Eine weitergehende bilanzielle Zuordnung sämtlicher Netzverluste auf die Kesselanlagen der Klägerin ist nicht zulässig, weil dadurch andere Einspeiser in ihren Entlastungsansprüchen betroffen und Doppelentlastungen möglich würden. Die Entscheidung des Hauptzollamts ist daher rechtmäßig; Kosten trägt die Klägerin. Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der Aufteilung von Fernwärmeverlusten bei mehreren Einspeisern grundsätzliche Bedeutung hat.