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Urteil

7 K 3343/18

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erwerb von Todes wegen sind Nachlassgegenstände und deren Wert zum Todeszeitpunkt (§§ 9, 11 ErbStG) den Erben entsprechend ihrer Erbquoten zuzurechnen. • Eine freie Teilerbauseinandersetzung mehr als drei Jahre nach dem Erbfall begründet keine automatische Umgliederung der Zurechnung für Zwecke des Verschonungsabschlags (§ 13a ErbStG a.F.). • Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG a.F. sind nur dann einem einzelnen Miterben in voller Höhe zuzuordnen, wenn die tatsächliche Unternehmensfortführung allein diesem Miterben zuzurechnen ist. • Für die Festsetzung des Grundbesitzwerts ist ein gesonderter Bewertungsbescheid ein bindender Grundlagenbescheid (§ 151 BewG i.V.m. § 182 AO) und muss gesondert angefochten werden.
Entscheidungsgründe
Zurechnung von Nachlassunternehmungen, Verschonungsabschlag und Bindung durch Grundlagenbescheid • Bei Erwerb von Todes wegen sind Nachlassgegenstände und deren Wert zum Todeszeitpunkt (§§ 9, 11 ErbStG) den Erben entsprechend ihrer Erbquoten zuzurechnen. • Eine freie Teilerbauseinandersetzung mehr als drei Jahre nach dem Erbfall begründet keine automatische Umgliederung der Zurechnung für Zwecke des Verschonungsabschlags (§ 13a ErbStG a.F.). • Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG a.F. sind nur dann einem einzelnen Miterben in voller Höhe zuzuordnen, wenn die tatsächliche Unternehmensfortführung allein diesem Miterben zuzurechnen ist. • Für die Festsetzung des Grundbesitzwerts ist ein gesonderter Bewertungsbescheid ein bindender Grundlagenbescheid (§ 151 BewG i.V.m. § 182 AO) und muss gesondert angefochten werden. Die Klägerin ist Erbengemeinschaft nach dem Tod der E L; E L war Miterbin des von GF hinterlassenen Hofguts in X und eines Grundstücks in Z. Die Finanzämter stellten Grundbesitzwerte auf den Stichtag des Erbfalls fest; der Wert des Hofguts wurde später unter Berücksichtigung eines Liquidationswerts deutlich erhöht. DF und EL schlossen mehr als drei Jahre nach dem Erbfall (11.05.2012) eine Teilerbauseinandersetzung, wonach das Hofgut EL und das Grundstück Z DF zugeordnet wurden; das Hofgut verkaufte EL kurz darauf. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und rechnete beiden Miterben jeweils hälftige Anteile der Werte sowie hälftigen Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG zu. Die Klägerin begehrt die alleinige Berücksichtigung der Begünstigung für EL und rügt den angesetzten Grundbesitzwert des Hofguts. • Maßgeblicher Zeitpunkt für Zurechnung und Wertermittlung ist der Todeszeitpunkt des Erblassers (§§ 9, 11 ErbStG); deshalb sind Nachlassgegenstände zum Todeszeitpunkt entsprechend der Erbquoten zuzurechnen. • § 13a Abs. 3 ErbStG a.F. regelt den Begünstigungstransfer bei Übertragung begünstigten Vermögens durch letztwillige oder rechtsgeschäftliche Verfügungen oder im Rahmen der Nachlassteilung; die Vorschrift ändert nichts an der Zuordnung des begünstigten Gegenstands zum Bewertungsstichtag. • Der Wortlaut von § 13a Abs. 3 ErbStG a.F. enthält keine zeitliche Grenze für die Wirkung einer Erbauseinandersetzung; die Finanzverwaltung verlangt allerdings in der Verwaltungspraxis eine zeitnahe Erbauseinandersetzung (häufig sechs Monate) zur rückwirkenden Berücksichtigung. • Zweck von § 13a ErbStG ist die Entlastung des tatsächlichen Unternehmensfortführers; daher ist für die Frage der vollständigen Zuerkennung des Verschonungsabschlags maßgeblich, wer die Unternehmensfortführung tatsächlich gewährleistet. • Im Streitfall hat die Erbengemeinschaft (DF und EL) das Unternehmen nach dem Erbfall gemeinsam geführt; EL hatte kein Interesse an Fortführung und veräußerte das Hofgut kurz nach der Teilerbauseinandersetzung, weshalb die Voraussetzungen nicht vorliegen, EL als alleinige begünstigte Unternehmensnachfolgerin anzusehen. • Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag waren daher zu Recht hälftig auf DF und EL verteilt. • Der festgesetzte Grundbesitzwert für das Hofgut ist als gesonderter Bewertungsgrundlagenbescheid bindend (§ 151 BewG, § 182 AO) und kann nicht im Erbschaftsteuerverfahren substantiiert angegriffen werden, sondern ist gesondert anzufechten. Die Klage wird abgewiesen. Die Finanzverwaltung hat die Nachlassgegenstände und deren Werte zutreffend zum Todeszeitpunkt den Erben je nach Erbquote zugerechnet und den Verschonungsabschlag sowie den Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG a.F. hälftig verteilt, weil die tatsächliche Unternehmensfortführung nicht allein EL zuzurechnen war. Der festgesetzte Grundbesitzwert des Hofguts ist als bindender Grundlagenbescheid rechtmäßig angesetzt und nur durch Anfechtung dieses Bewertungsbescheids angreifbar. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.