Urteil
6 K 1055/18
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abfindung, die im arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt wird, kann als inländische Einkunft i.S.v. § 49 Abs.1 Nr.4 EStG gelten und daher der deutschen Besteuerung unterliegen.
• Die Grenzgängerregelung des Art.13 Abs.5 DBA-FRA findet auf Abfindungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses, die keine laufende Tätigkeit betreffen, keine Anwendung.
• Art.13 Abs.1 DBA-FRA weist aufgrund seines abweichenden Wortlauts das Besteuerungsrecht einer solchen Abfindung dem Tätigkeitsstaat zu; eine ausschließliche Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat Frankreich ergibt sich daher nicht.
• Zur Aufteilung einer Abfindung nach inländischem Anteil ist eine zeitanteilige Aufteilung nach der Dauer der Besteuerungszeiten im Inland sachgerecht und zulässig.
• Ein Freistellungsbescheid gem. §155 Abs.1 Satz3 AO ist nur zu erteilen, wenn feststeht, dass ohne Rechtsgrund Lohnsteuer einbehalten wurde.
Entscheidungsgründe
Abfindung bei Grenzgänger: zeitanteilige Besteuerung und Ausschluss der Grenzgängerregel auf Abfindungen • Eine Abfindung, die im arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt wird, kann als inländische Einkunft i.S.v. § 49 Abs.1 Nr.4 EStG gelten und daher der deutschen Besteuerung unterliegen. • Die Grenzgängerregelung des Art.13 Abs.5 DBA-FRA findet auf Abfindungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses, die keine laufende Tätigkeit betreffen, keine Anwendung. • Art.13 Abs.1 DBA-FRA weist aufgrund seines abweichenden Wortlauts das Besteuerungsrecht einer solchen Abfindung dem Tätigkeitsstaat zu; eine ausschließliche Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat Frankreich ergibt sich daher nicht. • Zur Aufteilung einer Abfindung nach inländischem Anteil ist eine zeitanteilige Aufteilung nach der Dauer der Besteuerungszeiten im Inland sachgerecht und zulässig. • Ein Freistellungsbescheid gem. §155 Abs.1 Satz3 AO ist nur zu erteilen, wenn feststeht, dass ohne Rechtsgrund Lohnsteuer einbehalten wurde. Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, wohnte bis 10/2005 in Deutschland und zog dann nach Frankreich; er arbeitete von 02/1995 bis 06/2015 im Inland für denselben Konzern. Im Arbeitsgerichtsverfahren einigten sich die Parteien durch Vergleich zum 30.06.2015 auf eine Abfindung von 180.000 EUR; der Kläger war zum Zeitpunkt des Vergleichs Grenzgänger. Der Arbeitgeber behandelte 129/245 der Abfindung als inländisch steuerpflichtig und hielt dafür Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ein; für 116/245 wurde Freistellung nach dem Grenzgängerstatus gewährt. Der Kläger beantragte Erstattung/freistellung der einbehaltenen Beträge mit Verweis auf OECD-MA/DBA-FRA; das Finanzamt wies dies zurück und teilte die Abfindung zeitanteilig (129/245 steuerpflichtig). Das FG verhandelte die Auslegung des DBA-FRA, die Anwendbarkeit der Grenzgängerregel und die Frage, ob die Abfindung in Deutschland ganz oder nur anteilig besteuert werden darf. • Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteren Freistellungsbescheid (§155 Abs.1 AO). • Die Abfindung ist nach nationalem Recht Arbeitslohn und fällt unter §24 Nr.1 i.V.m. §49 Abs.1 Nr.4 EStG, weil sie als Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt wurde; maßgeblich ist der Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs, der die Zahlung als Abfindung i.S.d. §§9,10 KSchG ausweist. • Die Abfindung wurde vom Arbeitgeber wesentlich unter Berücksichtigung der gesamten Dauer der Konzernzugehörigkeit (Febr.1995–Juni2015 = 245 Monate) bemessen; dies rechtfertigt die vom Finanzamt gewählte zeitanteilige Aufteilung nach 129 Monaten inländischer Besteuerung und 116 Monaten Freistellung für laufende Einkünfte. • Art.13 Abs.5 DBA-FRA (Grenzgängerregel) gilt nur für laufende Vergütungen einer noch ausgeübten Tätigkeit; bei Abfindungen, die für das Ausscheiden und eine vergangene Tätigkeit gezahlt werden, fehlt die notwendige Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung, sodass Art.13 Abs.5 nicht anwendbar ist. • Art.13 Abs.1 DBA-FRA (Arbeitsortprinzip) unterscheidet sich vom OECD-MA und lässt wegen seines Wortlauts und der Fassung der Aufzählung der Einkunftsarten einen Anlasszusammenhang zur Zuordnung genügen; daher bleibt hinsichtlich des auf inländische Zeitanteile entfallenden Teils das Besteuerungsrecht beim Tätigkeitsstaat Deutschland. • Der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nach Steuerklasse I war im relevanten Zeitraum verfahrensrechtlich und materiell nicht zu beanstanden; die Erstattung bis zu einem bestimmten Betrag durch das FA verringert die Streitforderung und hat Kostenfolgen zur Folge. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzamt durfte 129/245 der vereinbarten Abfindung der deutschen Besteuerung unterwerfen und hierfür Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten; die Grenzgängerregel des DBA-FRA findet auf die Abfindung keine Anwendung, und Art.13 Abs.1 DBA-FRA führt nicht zu einem ausschließlichen Besteuerungsrecht Frankreichs. Das vom Finanzamt gewählte zeitanteilige Aufteilungsprinzip ist rechtlich vertretbar, weil die Abfindung maßgeblich aufgrund der gesamten 245-monatigen Zugehörigkeit zum Konzern bemessen wurde; daher besteht kein Anspruch des Klägers auf einen Freistellungsbescheid für die einbehaltenen Beträge. Das Gericht hat die Kostenentscheidung getroffen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.