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Urteil

3 K 2728/17

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kläger war in den Streitjahren 1995–2007 in Deutschland ansässig und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. • Das bis Februar 1997 bestehende Schweizer Depot ist dem Kläger zuzurechnen; auch für die Zeit danach bestehen hinreichende Anhaltspunkte für im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte. • Bei fehlenden Unterlagen sind Auslandszinsen nach den Vorgaben des BFH und nach §162 AO zu schätzen; das Finanzgericht hat dabei eine eigene Schätzungsbefugnis und darf zugunsten des Klägers abgerundete, plausible Annahmen treffen. • Liegt eine Steuerhinterziehung vor, verlängert dies die Festsetzungsfrist gemäß §169 Abs.2 AO; die Feststellung einer Steuerhinterziehung im Besteuerungsverfahren setzt volle Überzeugung des Gerichts nach §96 FGO voraus. • Bei Schätzung wegen (vermeintlich) hinterzogener Einkünfte ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten; eine Schätzung an der oberen Grenze wegen Mitwirkungsverletzung ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Ansässigkeit, Zurechnung Schweizer Depot und Schätzung ausländischer Kapitaleinkünfte • Der Kläger war in den Streitjahren 1995–2007 in Deutschland ansässig und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. • Das bis Februar 1997 bestehende Schweizer Depot ist dem Kläger zuzurechnen; auch für die Zeit danach bestehen hinreichende Anhaltspunkte für im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte. • Bei fehlenden Unterlagen sind Auslandszinsen nach den Vorgaben des BFH und nach §162 AO zu schätzen; das Finanzgericht hat dabei eine eigene Schätzungsbefugnis und darf zugunsten des Klägers abgerundete, plausible Annahmen treffen. • Liegt eine Steuerhinterziehung vor, verlängert dies die Festsetzungsfrist gemäß §169 Abs.2 AO; die Feststellung einer Steuerhinterziehung im Besteuerungsverfahren setzt volle Überzeugung des Gerichts nach §96 FGO voraus. • Bei Schätzung wegen (vermeintlich) hinterzogener Einkünfte ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten; eine Schätzung an der oberen Grenze wegen Mitwirkungsverletzung ist ausgeschlossen. Der Kläger, deutsch‑britischer Staatsbürger mit weiteren Staatsangehörigkeiten, begehrt die Aufhebung von Einkommensteuerbescheiden für 1995–2007, die das Finanzamt nach fehlenden Erklärungen schätzte. Streitpunkte sind seine inländische Ansässigkeit und die Höhe steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte, insbesondere aus einem bis Februar 1997 geführten Schweizer Depot und späteren ausländischen Anlagen (u. a. Argentinienanleihen). Das Finanzamt geht von unbeschränkter Steuerpflicht aus und schätzte hohe Kapitaleinkünfte; der Kläger bestreitet Zurechnung bzw. Umfang und rügt Mängel der Ermittlungen und Verluste von Beweismitteln. Im ersten Rechtsgang wies das FG die Klage ab, der BFH hob jedoch auf und verwies zurück; im zweiten Rechtsgang prüft das FG erneut anhand umfangreicher Akten, Steuerfahndungsberichten und der Argentinien‑Korrespondenz. Neben den Kapitaleinkünften sind noch Gewinne aus Prozessfinanzierung und spätere Rentenbezüge streitig. • Ansässigkeit und Zuständigkeit: Der Kläger hielt in allen Streitjahren eine inländische Wohnung und war nach §1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig; behauptete Auslandswohnsitze waren inszeniert und nicht abkommensrechtlich nachweisbar. • Zurechnung Schweizer Depot: Der SF‑Bericht, Zeugenaussagen und Akten sprechen dafür, dass das Schweizer Depot bis Feb.1997 dem Kläger wirtschaftlich zuzurechnen ist; die vom Kläger geltend gemachte Treuhandbindung ist nicht nachgewiesen. • Steuerhinterziehung und Festsetzungsfrist: Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass der Kläger fortlaufend Auslandskapital und Zinserträge verschwiegen hat; damit sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung erfüllt, was die Festsetzungsfrist nach §169 Abs.2 AO verlängert. • Schätzung ausländischer Kapitaleinkünfte: Wegen fehlender Unterlagen waren die ausländischen Zinserträge nach §162 AO zu schätzen. Das Gericht hat nach Vorgaben des BFH für jeden Streitjahr neu geprüft und eigene, zugunsten des Klägers abgerundete Annahmen getroffen (z. B. Schweizer Bestand 1995: 2 Mio. DM, Zinssatz 6 %; später Mindestkapitalstamm und Zinssatz reduziert). • Berücksichtigung inländischer Kapitaleinkünfte: Die vom Kläger unstreitig gestellten inländischen Kapitaleinkünfte bzw. solche, die im Verfahren angegeben wurden, wurden übernommen und bei der Gesamtberechnung berücksichtigt. • Argentinienanleihen und Folgejahre: Aus der Korrespondenz ergibt sich, dass der Kläger nach 1997 weiterhin Auslandsanlagen (insbes. Argentinienanleihen) hielt; wegen Ausfällen ab 2002 wurde der Kapitalstamm und der Zinsertrag ab 2002 schrittweise geringer geschätzt. • Prozessfinanzierung und Gewerbeeinkünfte: Die Einigung aus dem Erörterungstermin war bindend; für 2003 und 2005 sind die festgesetzten gewerblichen Gewinne so zu belassen. • Renten und Saldierung: Für 2005–2007 sind Ertragsanteile aus Schweizer Renten als sonstige Einkünfte zu berücksichtigen; der Vortrag des Klägers hierzu blieb unergiebig. • Rechtsgrundsätze: Relevante Normen und Grundsätze sind §1 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht), §8 AO (Wohnsitz), §9 AO (gewöhnlicher Aufenthalt), §162 AO (Schätzung), §169 Abs.2 AO (Verlängerung Festsetzungsfrist), §370 AO (Steuerhinterziehung), §96 FGO (freie Überzeugung des Gerichts) und die BFH‑Rechtsprechung (insbes. Revisionsurteil VIII R 51/14). Die Klage ist teilweise begründet. Das FG bestätigt die unbeschränkte Steuerpflicht des Klägers in Deutschland und die Zurechnung des Schweizer Depots bis Februar 1997; zugleich hat das Gericht die ausländischen Kapitaleinkünfte für 1995–2007 den Umständen entsprechend geschätzt und kommt damit zu insgesamt niedrigeren Schätzbeträgen als das Finanzamt. Die Änderung führt dazu, dass die Einkommensteuerbescheide in Teilbeträgen abzuändern sind; insoweit bleiben die Bescheide nicht in Gänze aufgehoben. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die Ansässigkeit und gegen die Zurechnung des Schweizer Depots werden zurückgewiesen. Die Klageanträge zur Herabsetzung der gewerblichen Gewinne 2003 und 2005 sind unbegründet, weil diese Beträge durch Verständigung verbindlich festgelegt wurden. Für 2005–2007 sind ergänzende Ertragsanteile aus Schweizer Renten als sonstige Einkünfte anzusetzen. Insgesamt hat das Gericht zugunsten des Klägers im Rahmen zulässiger Schätzung die Höhe der ausländischen Kapitaleinkünfte reduziert, nicht jedoch die grundsätzliche Steuerpflicht oder die Zurechnung enthoben; damit ist die Klage nur in dem beschriebenen Umfang erfolgreich und die Bescheide insoweit abzuändern.