Urteil
5 K 864/17
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie neben dem Grundlohn geschuldet und anhand gesonderter Aufzeichnungen nachweisbar sind.
• Ein feststehender oder variabler Grundlohn ist für die Steuerbefreiung unerheblich; maßgeblich ist die vertragliche Gestaltung, die ein Nebeneinander von Grundvergütung und Zuschlägen sicherstellt.
• Eine tarif- und arbeitsvertraglich vereinbarte Systematik, die die Theaterbetriebszulage aus einem steuerfreien Anteil für tatsächlich geleistete begünstigte Zeiten und einem steuerpflichtigen Restbetrag bis zum vereinbarten Bruttolohn zusammensetzt, begründet keine unzulässige "Herausrechnung" von Zuschlägen.
Entscheidungsgründe
Theaterbetriebszulage: steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG bei vertraglichem Nebeneinander von Grundlohn und Zulage • Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie neben dem Grundlohn geschuldet und anhand gesonderter Aufzeichnungen nachweisbar sind. • Ein feststehender oder variabler Grundlohn ist für die Steuerbefreiung unerheblich; maßgeblich ist die vertragliche Gestaltung, die ein Nebeneinander von Grundvergütung und Zuschlägen sicherstellt. • Eine tarif- und arbeitsvertraglich vereinbarte Systematik, die die Theaterbetriebszulage aus einem steuerfreien Anteil für tatsächlich geleistete begünstigte Zeiten und einem steuerpflichtigen Restbetrag bis zum vereinbarten Bruttolohn zusammensetzt, begründet keine unzulässige "Herausrechnung" von Zuschlägen. Die Klägerin war Darstellerin und bezog von ihrem Arbeitgeber eine tariflich geregelte Theaterbetriebszulage (TBZ) in Höhe von bis zu 20 % der Vergütung. Arbeitgeber, Mantel- und Entgelttarifvertrag sowie ein Merkblatt regelten, dass die TBZ aus anteiligen Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berechnet und gesondert ausgewiesen werde; erforderliche Stundenaufzeichnungen wurden geführt. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerbescheide 2013–2015 dahingehend, dass die zuvor steuerfrei behandelten TBZ-Beträge als steuerpflichtig angesehen wurden. Die Lohnsteueraußenprüfung sah die Zulage als pauschale Komponente des Bruttolohns an, nicht als neben dem Grundlohn gezahlten Zuschlag. Die Klägerin focht dies an und beantragte die Aufhebung der Änderungsbescheide; sie berief sich auf die tarif‑ und arbeitsvertraglichen Regelungen und die tatsächliche Aufzeichnung der begünstigten Zeiten. • Anwendbare Normen: § 3b Abs.1–3 EStG, § 39b EStG; einschlägige Rechtsprechung des BFH zur Steuerbefreiung von Zuschlägen und zu Voraussetzungen wie Einzelaufstellungen. • Tatbestandsmäßigkeit der Steuerbefreiung: § 3b Abs.1 EStG setzt voraus, dass Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden und ausschließlich für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit bestimmt sind; zudem sind Einzelaufstellungen der betreffenden Stunden erforderlich. • Vertragliche Ausgestaltung: Mantel- und Entgelttarifvertrag sowie Arbeitsvertrag und Merkblatt legen ein Nebeneinander von Grundvergütung und TBZ fest; TBZ wird als 20 %‑Zuschlag geregelt und die Berechnung ist dargelegt. • Nachweis der tatsächlichen Leistung: Arbeitgeber hat die tatsächlich während begünstigter Zeiten geleisteten Stunden aufgezeichnet und die steuerfreien Anteile nur insoweit berücksichtigt, als solche Zeiten vorlagen. • Kein schädliches Herausrechnen: Die TBZ wurde nicht nachträglich aus einem einheitlichen Bruttolohn herausgerechnet; vielmehr bestand laufend neben dem Grundlohn ein Zuschlagsanspruch, der sich aus der vertraglichen Dreiteilung (Grundlohn, steuerfreie Zuschläge, gegebenenfalls steuerpflichtiger Rest) ergab. • Feststehender vs. variabler Grundlohn: § 3b EStG verlangt keinen starren Grundlohn; entscheidend ist, dass der Grundlohn feststellbar ist und als Bemessungsgrundlage dient; die vertragliche Bemessung durch einen um 20 % reduzierten Bruttolohn erfüllt diese Anforderung. • Höchstgrenze und Systematik: Durch die gewählte Bemessungsgrundlage wird der Höchstbetrag nach § 3b Abs.2 EStG nicht überschritten; die Berechnungsmethode entspricht von der Rechtsprechung anerkannten Modellen, etwa bei Nettolohnvereinbarungen. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; Revision wurde zur Sicherung der Rechtsprechung zugelassen. Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzgericht hat die angefochtenen Änderungsbescheide für 2013 bis 2015 aufgehoben und festgestellt, dass die ausgezahlten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfreie Arbeitslohnbestandteile nach § 3b EStG sind, weil sie vertraglich neben dem Grundlohn geschuldet und anhand tatsächlicher Stundenaufzeichnungen nachgewiesen wurden. Eine unzulässige Pauschalierung oder ein schädliches Herausrechnen lag nicht vor; die vertragliche Berechnungsweise stellt ein zulässiges Nebeneinander von Grundvergütung und TBZ dar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen.