Urteil
1 K 1967/17
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuwendungen von Gesellschaftern an eine gemeinnützige GmbH können als Entgelt für eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn anzusehen sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
• Bei Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter kann das erforderliche Rechtsverhältnis sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben; wiederkehrende Zahlungen sind dann kein bloßes Förderungsgeld.
• Für die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs genügt, dass der Gesellschafter als identifizierbarer Leistungsempfänger einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil aus der übernommenen Leistung zieht.
Entscheidungsgründe
Zuwendungen von Gesellschaftern an gemeinnützige GmbH als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt • Zuwendungen von Gesellschaftern an eine gemeinnützige GmbH können als Entgelt für eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn anzusehen sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. • Bei Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter kann das erforderliche Rechtsverhältnis sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben; wiederkehrende Zahlungen sind dann kein bloßes Förderungsgeld. • Für die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs genügt, dass der Gesellschafter als identifizierbarer Leistungsempfänger einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil aus der übernommenen Leistung zieht. Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschafter zur Hälfte die Kirche in A und ein Medienverein sind, der die Kirche in C repräsentiert. Gegenstand der Gesellschaft ist die Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten aus dem Bereich der Kirchen; die Klägerin arbeitet als Nachrichtenagentur und beliefert u.a. Tageszeitungen gegen geringe Schutzgebühren. Die Gesellschafter gewährten der Klägerin jährliche Zuwendungen zur Deckung von Personal- und Sachkosten; die Mittel basierten auf Zuwendungsrichtlinien und wurden anhand von Wirtschaftsplänen zugewiesen. Die Klägerin behandelte die Zahlungen als nichtsteuerbare Zuschüsse und zog Vorsteuern ab. Das Finanzamt qualifizierte die Zahlungen im Rahmen einer Prüfung als steuerpflichtiges Entgelt eines Leistungsaustauschs und unterwarf sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz; dies bestätigte es in geänderten Umsatzsteuerbescheiden. Die Klägerin focht die Bescheide an und machte geltend, es handele sich um allgemeine Fördermittel ohne Leistungsaustausch. • Rechtliche Grundlage sind §1 Abs.1 Nr.1 UStG und §10 Abs.1 Satz2 UStG sowie unionsrechtliche Grundsätze zur Steuerbarkeit von Leistungen. • Leistungsaustausch setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und Gegenleistung sowie ein identifizierbares Rechtsverhältnis voraus; dies kann sich aus Verträgen, Gesellschaftsvertrag oder Bewilligungsbescheiden ergeben. • Die Kirchen sind als identifizierbare Leistungsempfänger anzusehen, weil sie durch die Übernahme der journalistischen Medienarbeit einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil erhalten; der Umstand, dass die Berichterstattung der Verkündigung dient, schließt Steuerbarkeit nicht aus. • Die Klägerin erbrachte die Medienleistungen im Rahmen ihres Gesellschaftsauftrags (§3 Abs.1 Gesellschaftsvertrag); damit begründet dieser Vertrag das erforderliche Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. • Dass die Redaktion fachliche Unabhängigkeit bei Themenwahl besitzt oder die Kirchen parallel andere Öffentlichkeitsarbeit betreiben, steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen. • Wiederkehrende Zuwendungen, die dem Gesellschaftszweck dienen und den Gesellschaftern einen Vorteil verschaffen, sind keine bloßen Einlagen oder Verlustübernahmen, sondern Entgelt für erbrachte Leistungen. • Folge: Die Zahlungen sind steuerpflichtiges Entgelt und wurden zu Recht im Rahmen der Umsatzsteuerbescheide dem (ermäßigten) Umsatzsteuersatz unterworfen. Die Klage wird abgewiesen; die Umsatzsteuerbescheide für 2011 bis 2013 sind rechtmäßig, weil die von den Gesellschaftern geleisteten Zahlungen als Entgelt für umsatzsteuerbare Leistungen (Medienarbeit) anzusehen sind. Die Kirchen waren identifizierbare Leistungsempfänger und zogen einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil aus der Übernahme der Pressearbeit durch die Klägerin. Das Rechtsverhältnis, das den Leistungsaustausch begründet, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, der die Erstellung und Verbreitung von Informationen zum Auftrag macht. Die Klägerin hat folglich die Umsatzsteuerpflicht zu tragen; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wurde zugelassen.