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Urteil

11 K 2644/16

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das MiLoG ist auf ausländische Arbeitgeber anzuwenden, soweit deren Arbeitnehmer im Inland tätig werden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fahrten mit Be- oder Entladung in Deutschland oder bei Kabotage. • Die Zollverwaltung darf Prüfungsverfügungen nach § 15 MiLoG i.V.m. § 2 SchwarzArbG anordnen; solche Prüfungen sind regelmäßig ermessensgerecht, wenn sie der Kontrolle der MiLoG-Einhaltung dienen. • Die Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen, Zahlungsnachweisen und Arbeitszeitaufzeichnungen ist zur Prüfung der MiLoG-Einhaltung geeignet und verhältnismäßig; die Anforderung von Firma und Anschrift der Auftraggeber war dagegen ermessensfehlerhaft und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen; Umfang zulässiger Prüfungs- und Aufklärungsanordnungen • Das MiLoG ist auf ausländische Arbeitgeber anzuwenden, soweit deren Arbeitnehmer im Inland tätig werden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fahrten mit Be- oder Entladung in Deutschland oder bei Kabotage. • Die Zollverwaltung darf Prüfungsverfügungen nach § 15 MiLoG i.V.m. § 2 SchwarzArbG anordnen; solche Prüfungen sind regelmäßig ermessensgerecht, wenn sie der Kontrolle der MiLoG-Einhaltung dienen. • Die Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen, Zahlungsnachweisen und Arbeitszeitaufzeichnungen ist zur Prüfung der MiLoG-Einhaltung geeignet und verhältnismäßig; die Anforderung von Firma und Anschrift der Auftraggeber war dagegen ermessensfehlerhaft und aufzuheben. Die Klägerin ist ein in der Slowakei ansässiges Speditionsunternehmen. Bei einer Kontrolle am Werkstor eines deutschen Unternehmens wurde ein Lkw-Fahrer der Klägerin angetroffen und befragt. Das Hauptzollamt (HZA) erließ Prüfungsverfügung und eine Aufklärungsanordnung nach SchwarzArbG und MiLoG und forderte Unterlagen für den Zeitraum 1.7.–30.9.2015, darunter Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Zahlungsnachweise, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der Auftraggeber. Die Klägerin rügte, das MiLoG sei auf ausländische Transportunternehmen nicht anwendbar, insbesondere fehle eine Entsendung im Sinne der Entsenderichtlinie; zudem sei das MiLoG verfassungs- und unionsrechtswidrig unbestimmt. Sie focht die Verfügungen an. Das HZA hielt die Maßnahmen für rechtmäßig; es verwies auf § 20 MiLoG und europäische Vorschriften. Das FG verhandelte die Sache mündlich und entschied im Tenor. • Anwendbarkeit MiLoG: § 20 MiLoG greift ausdrücklich für Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland; in Verbindung mit § 2 Nr.1 AEntG und Art.3 Abs.1 der Entsenderichtlinie sind die nationalen Mindestlohnvorschriften als zwingende Eingriffsnormen (Art.9 Rom I-VO/Art.34 EGBGB) anzusehen und auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer anwendbar. • Definition ‚im Inland beschäftigt‘: Die Entsenderichtlinie kennt keine allgemeine zeitliche Mindestdauer; daher gelten Mindestschutzregeln auch bei zeitlich begrenzter Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Das MiLoG ist damit auf grenzüberschreitende Verkehre mit Be- oder Entladung in Deutschland und auf Kabotage anwendbar; reine Transitfahrten bleiben unberührt. • Vereinbarkeit mit EU-Recht: EuGH-Rechtsprechung (z. B. Bundesdruckerei, Rüffert) steht einer solchen Anwendung nicht generell entgegen; eine unionsrechtliche Prüfung etwaiger Verhältnismäßigkeitsprobleme ist möglich, insofern ist die Europäische Kommission mit Vertragsverletzungsverfahren befasst, dies ändert jedoch nicht die vorläufige Anwendbarkeit des MiLoG. • Ermessen und Form des Prüfungsakts: Die Prüfungsverfügung beruht auf §15 MiLoG i.V.m. §2 SchwarzArbG und ist regelmäßig ermessensgerecht, wenn sie der Kontrolle der MiLoG-Einhaltung dient; im vorliegenden Fall war die Prüfung verhältnismäßig (dreimonatiger Zeitraum, ein betroffener Arbeitnehmer). • Vorlagepflicht von Unterlagen: Nach §§15,16,17 MiLoG i.V.m. §2 SchwarzArbG können Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Zahlungsnachweise und Arbeitszeitaufzeichnungen verlangt werden; die Vorlagepflicht kann auch über eine zweijährige Bereithaltungsfrist hinaus bestehen, sofern die Unterlagen noch vorhanden sind. • Ermessensfehler bei Auftraggeberangaben: Die Anforderung der Firma und Anschrift der Auftraggeber diente nicht in zwingender Weise der MiLoG-Prüfung, weil Art und Ort der Beförderung zuverlässiger durch Frachtunterlagen (z. B. CMR) zu klären sind; daher war dieser Teil der Aufklärungsanordnung ermessensfehlerhaft und aufzuheben. • Verfassungsfragen: Das Bestimmtheitsgebot des Art.20 Abs.3 GG ist nicht verletzt; die Normen des MiLoG sind hinreichend bestimmt und verfassungsgemäß anzusehen, verfassungsrechtliche Angriffe greifen nicht durch. • Kosten- und Verfahrensfragen: Die Klägerin obsiegt nur in einem geringen Teil; daher sind ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Rechtsfortbildung: Zur Klärung, was unter ‚Beschäftigung im Inland‘ nach §20 MiLoG zu verstehen ist und zur Vereinbarkeit der MiLoG-Anwendung mit Verfassungs- und Unionsrecht, ist eine Revision an das BFH zugelassen. Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Die Prüfungsverfügung des Hauptzollamts ist insgesamt rechtmäßig und wurde nicht aufgehoben; die Klage wurde insoweit abgewiesen, weil das MiLoG auf ausländische Transportunternehmen anwendbar ist, soweit deren Arbeitnehmer in Deutschland tätig werden (insbesondere bei grenzüberschreitenden Fahrten mit Be- oder Entladung oder bei Kabotage). Die Aufklärungsanordnung war jedoch in einem Punkt rechtswidrig: die Verpflichtung zur Mitteilung von Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber war ermessensfehlerhaft und wurde aufgehoben. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen, damit das Bundesfinanzhofs grundsätzliche Fragen zur Reichweite des § 20 MiLoG und zur Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht entscheiden kann.