Urteil
5 K 2508/17
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Veräußerungsgewinne aus kontingentierten Veranstaltungstickets fallen bei verfassungskonformer Auslegung nicht unter § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG, weil solche Tickets als Wertpapiere dem Anwendungsbereich des § 20 EStG zuzuordnen sind.
• Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Eintrittskarten wäre aufgrund struktureller Vollzugsdefizite verfassungsrechtlich problematisch.
• Eine Eintrittskarte ist grundsätzlich ein Wirtschaftsgut; ihre Veräußerung kann aber nach Maßgabe der Gesetzesänderung und verfassungskonformer Auslegung nicht als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG besteuert werden.
Entscheidungsgründe
Veräußerung kontingentierter Eintrittskarten: keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG • Veräußerungsgewinne aus kontingentierten Veranstaltungstickets fallen bei verfassungskonformer Auslegung nicht unter § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG, weil solche Tickets als Wertpapiere dem Anwendungsbereich des § 20 EStG zuzuordnen sind. • Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Eintrittskarten wäre aufgrund struktureller Vollzugsdefizite verfassungsrechtlich problematisch. • Eine Eintrittskarte ist grundsätzlich ein Wirtschaftsgut; ihre Veräußerung kann aber nach Maßgabe der Gesetzesänderung und verfassungskonformer Auslegung nicht als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG besteuert werden. Die Kläger erhielten über das UEFA-Losverfahren zwei Karten fürs Champions-League-Finale 2015 und verkauften diese innerhalb eines Jahres über eine internationale Ticketplattform mit Einnahmen von netto 2.907 EUR. In der Steuererklärung erklärten sie keinen Veräußerungsgewinn; das Finanzamt setzte jedoch sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 2.577 EUR an. Die Kläger beantragten die Änderung des Bescheids, das Finanzamt lehnte ab und wies den Einspruch zurück. Die Kläger machten geltend, die Tickets seien Wertpapiere bzw. jedenfalls Gegenstände des täglichen Gebrauchs; hilfsweise seien Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Veräußerung der Eintrittskarten der Besteuerung nach § 23 EStG unterliegt. • Rechtsgrundlagen: § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG (Streitjahrfassung), § 20 EStG, § 22 Nr.2 EStG sowie verfassungsrechtliche Vorgaben zur Vollstreckbarkeit/Besteuerung. • Wirtschaftsgüter: Eintrittskarten sind Sachen und verkörpern ein vermögenswertes Recht; damit grundsätzlich Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 EStG. • Begriff der Wertpapiere: Das Wort ist im EStG nicht legaldefiniert; maßgeblich ist die jeweilige Auslegung im Normzusammenhang. Nach weitem, zivilrechtlich geprägtem Verständnis gehören kleine Inhaberpapiere wie Eintrittskarten zu den Wertpapieren. • Gesetzesänderung und Zuordnung: Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurden Wertpapiere aus § 23 herausgenommen; deren Besteuerung ist seitdem abschließend in § 20 EStG geregelt. Daher dürfen Eintrittskarten nicht mehr als "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG behandelt werden. • Vollzugsdefizit und Verfassung: Eine Besteuerung solcher Ticketverkäufe ist praktisch nur schwer durchsetzbar, da Verkäufe über anonyme, oft im Ausland sitzende Plattformen erfolgen; ein flächendeckender Erfassungsaufwand würde zudem datenschutzrechtliche Probleme aufwerfen. Wegen dieses strukturellen Vollzugsdefizits wäre eine Besteuerung verfassungsrechtlich problematisch. • Subsidiarität zu § 20 EStG: Selbst wenn Tickets als Wertpapiere anzusehen sind, lässt sich der Gewinn nicht unter die enumerativen Einkunftsarten des § 20 Abs.2 EStG subsumieren, insbesondere nicht als Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs.2 Nr.7. • Prozessfolge: Das Finanzgericht setzte die Besteuerung in entsprechender Höhe herab, weil die Veräußerung der Karten nicht als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 zu erfassen war; Revision wurde zugelassen. Die Klage war begründet: Das Finanzgericht änderte den Einkommensteuerbescheid 2015 dahin ab, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt werden und das zu versteuernde Einkommen sich entsprechend verringerte. Begründend führte das Gericht aus, dass kontingentierte Champions-League-Finalkarten als Wertpapiere zu qualifizieren und nach der verfassungskonformen Auslegung nicht dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen. Aufgrund praktischer Vollzugsprobleme bei der Erfassung von Ticketverkäufen wäre eine Besteuerung außerdem verfassungsrechtlich problematisch. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Revision wurde aus prozessrechtlichen Gründen zugelassen.