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Beschluss

1 K 2444/16

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Organschaft setzt eine finanzielle Eingliederung voraus, die durch eine mehr als 50%ige Stimmenmehrheit des Organträgers in der Organgesellschaft gegeben sein muss. • Stimmrechtsausübung durch Erben einer gesamthänderischen Erbengemeinschaft kann nur gemeinschaftlich erfolgen; ein Vorausvermächtnis begründet kein unmittelbares Stimmrecht des Vermächtnisnehmers. • Für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung ist die dingliche Übertragung des Geschäftsanteils maßgeblich; schuldrechtliche Vereinbarungen mit Rückwirkung ändern hieran nichts.
Entscheidungsgründe
Organschaft: finanzielle Eingliederung erst mit dinglicher Übertragung des GmbH-Anteils • Organschaft setzt eine finanzielle Eingliederung voraus, die durch eine mehr als 50%ige Stimmenmehrheit des Organträgers in der Organgesellschaft gegeben sein muss. • Stimmrechtsausübung durch Erben einer gesamthänderischen Erbengemeinschaft kann nur gemeinschaftlich erfolgen; ein Vorausvermächtnis begründet kein unmittelbares Stimmrecht des Vermächtnisnehmers. • Für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung ist die dingliche Übertragung des Geschäftsanteils maßgeblich; schuldrechtliche Vereinbarungen mit Rückwirkung ändern hieran nichts. Der Kläger war Gesellschafter der A GmbH und zusammen mit seiner verstorbenen Mutter an einer Grundstücks-GbR beteiligt, die der A GmbH das Betriebsgelände verpachtete. Die Mutter setzte den Kläger im Testament als Vorausvermächtnis- bzw. Erbenregelung bezüglich ihres GbR-Anteils und ihres GmbH-Geschäftsanteils ein; sie verstarb zum 1.12.2012. Der GmbH-Anteil ging zunächst kraft Erbrecht an die Erbengemeinschaft der drei Kinder; der Kläger erhielt die dingliche Übertragung des GmbH-Anteils erst durch notarielle Abtretung am 15.7.2013, rückwirkend schuldrechtlich zum Todestag. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer unter Zugrundelegung einer Organschaft zwischen Kläger (Organträger) und A GmbH (Organgesellschaft) bereits ab 1.12.2012 fest; der Kläger focht dies an. Zwischen dem 15.7.2013 und der Insolvenzeröffnung (vorläufiger Insolvenzverwalter ab 4.10.2013, Verfahren eröffnet 1.1.2014) war die Organschaft nach Auffassung des Gerichts gegeben. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organschaft) in Verbindung mit Art.11 MwStSystRL; finanzielle Eingliederung erfordert Stimmenmehrheit (>50%). • Stimmrechtslage nach Erbfall: Geschäftsanteil der verstorbenen Mutter ging kraft Erbrecht auf die Erbengemeinschaft über; die Erben sind Inhaber zur gesamten Hand und üben Rechte gemeinschaftlich aus (§§ 2032, 2038 BGB, § 18 GmbHG). Daher konnte der Kläger seinen Willen vor der dinglichen Übertragung nicht durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen. • Vorausvermächtnis und postmortale Vollmacht: Das Vorausvermächtnis begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung; die postmortale Vollmacht ermöglichte steuerlich zweckmäßige Handlungen, stellt aber keine Stimmrechtsübertragung dar und reicht nicht zur Begründung finanzieller Eingliederung. • Rechtssicherheitsgebot: Wegen der finanziellen Belastung durch Verlagerung der Steuerschuld müssen die Voraussetzungen der Organschaft eindeutig und rechtssicher sein; daher ist auf die dingliche Rechtsstellung (Abtretung) abzustellen. • Zeitliche Abgrenzung: Finanzielle Eingliederung trat erst mit der dinglichen Abtretung des Geschäftsanteils am 15.7.2013 ein; organisatorische Eingliederung bestand bereits, endete aber mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 4.10.2013. • Festsetzung der Steuer: Für 2012 sind die vom Kläger erklärten Umsätze maßgeblich; für 2013 nahm das Gericht eine Schätzung nach § 162 AO vor und berücksichtigte die A‑GmbH-Voranmeldungen zeitanteilig für den Zeitraum 15.7.–3.10.2013. • Verfahrensrechtliches: Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO; Entscheidung durch Gerichtsbeschluss nach § 90a FGO; Revision wurde zugelassen. Die Klage ist erfolgreich. Die Umsatzsteuerbescheide wurden dahin geändert, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Kläger und der A GmbH erst ab dem 15.07.2013 (bis 03.10.2013) bestand; für den Zeitraum 01.12.2012–14.07.2013 liegt keine Organschaft vor. Folglich ist die Umsatzsteuer für 2012 mit 3.804,26 Euro und für 2013 mit 20.786,40 Euro festzusetzen. Das Gericht begründet dies damit, dass finanzielle Eingliederung nur bei rechtlicher Durchsetzbarkeit der Stimmenmehrheit vorliegt und diese erst mit der dinglichen Übertragung des GmbH-Anteils erreicht wurde. Die organisatorische Eingliederung allein genügte nicht; die Organstellung endete zudem mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.