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Urteil

1 K 3691/15

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unterjährigem teilweisem Gesellschafterwechsel bleibt der Erhebungszeitraum regelmäßig das gesamte Kalenderjahr; der Gewerbeertrag ist für das ganze Jahr einheitlich zu ermitteln. • Der maßgebende Gewerbeertrag ist zunächst um bis zum Ausscheiden entstandene Verluste und danach um den anteiligen Höchstbetrag (§ 10a Satz 1 GewStG) sowie bis zu 60% (§ 10a Satz 2 GewStG) nicht berücksichtigter Verluste zu kürzen. • Der auf ausgeschiedene Mitunternehmer entfallende Anteil am Verlustabzug geht mit ihrem Ausscheiden unter; der Höchstbetrag ist den Mitunternehmern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zeitanteilig zuzurechnen (vgl. § 10a Sätze 1,2,5 GewStG). • Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bleibt der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer unberührt: Gewinne und Verluste der Mitunternehmer sind auf Ebene der Mitunternehmerschaft zu saldieren (vgl. §§ 7–10 GewStG).
Entscheidungsgründe
Gewerbesteuer: Verlustverrechnung bei unterjährigem teilweisem Gesellschafterwechsel • Bei unterjährigem teilweisem Gesellschafterwechsel bleibt der Erhebungszeitraum regelmäßig das gesamte Kalenderjahr; der Gewerbeertrag ist für das ganze Jahr einheitlich zu ermitteln. • Der maßgebende Gewerbeertrag ist zunächst um bis zum Ausscheiden entstandene Verluste und danach um den anteiligen Höchstbetrag (§ 10a Satz 1 GewStG) sowie bis zu 60% (§ 10a Satz 2 GewStG) nicht berücksichtigter Verluste zu kürzen. • Der auf ausgeschiedene Mitunternehmer entfallende Anteil am Verlustabzug geht mit ihrem Ausscheiden unter; der Höchstbetrag ist den Mitunternehmern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zeitanteilig zuzurechnen (vgl. § 10a Sätze 1,2,5 GewStG). • Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bleibt der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer unberührt: Gewinne und Verluste der Mitunternehmer sind auf Ebene der Mitunternehmerschaft zu saldieren (vgl. §§ 7–10 GewStG). Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft; im Jahr 2012 verkauften zwei Kommanditisten (F und M) ihre Anteile und ein neuer Kommanditist (Z) trat unterjährig ein. Zum Zeitpunkt des Wechsels war ein Zwischenabschluss vorhanden; anschließend wurden Gesellschaftsverträge geändert und der Sitz verlegt. Die Klägerin erklärte für 2012 einen maßgebenden Gewerbeertrag und machte Verlustabzüge geltend, wobei sie eine zeitanteilige Aufteilung des Jahres auf Vor- und Nach-Austrittszeitraum forderte. Der Beklagte setzte den Gewerbesteuermessbetrag anders fest, nahm zeitanteilige Kürzungen des Höchstbetrags und berücksichtigte, dass Anteile am Verlustabzug mit Ausscheiden untergehen. Die Klägerin erhob Einspruch und Klage mit dem Ziel, einen geringeren Gewerbesteuermessbetrag festzusetzen. • Erhebungszeitraum: Nach § 14 GewStG ist der Erhebungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr; ein unterjähriger teilweiser Gesellschafterwechsel begründet keinen abgekürzten Erhebungszeitraum, weil der Gewerbebetrieb fortgeführt wird. • Maßgebender Gewerbeertrag: Für die Anwendung des § 10a GewStG ist der einheitlich ermittelte Jahresgewerbeertrag maßgeblich. Im vorliegenden Fall ergab sich ein maßgebender Gewerbeertrag von rund 67,934 Mio. Euro (Einrechnung Zwischenabschluss, Abzug nach dem Ausscheiden entstandener Verluste). • Anwendung § 10a GewStG: Nach Satz 1 ist zunächst bis zu 1 Mio. Euro (Vorwegmillion) abzuziehen; nach Satz 2 ist der darüberhinausgehende Betrag bis zu 60% zu kürzen. Nach Satz 5 ist der Höchstbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzuordnen, also mitunternehmerbezogen zu behandeln. • Wegfall von Verlustabzugsteilen: Beim Ausscheiden von Mitunternehmern geht der auf sie entfallende Anteil am vortragsfähigen Verlust verloren; folglich ist nur der den verbleibenden bzw. zum Jahresende beteiligten Mitunternehmern verbleibende Anteil abziehbar. • Zeitanteilige Zuordnung des Höchstbetrags: Da F und M bis zum Ausscheiden zehn Monate und Z zwei Monate beteiligt waren, ist der 1.000.000-Euro-Höchstbetrag zeitanteilig (10/12 und 2/12) zuzuordnen, sodass für F und M 833.334 Euro und für Z 166.666 Euro entfällt; der Z‑Anteil mindert den Gewerbeertrag nur insoweit, als ihm tatsächlich ein abzugsfähiger Verlust gegenübersteht. • Praktische Rechnung im Streitfall: Unter Zugrundelegung des ermittelten maßgebenden Gewerbeertrags sowie des festgestellten vortragsfähigen Verlusts und der zeitanteiligen Vorwegmillion ergab sich beim Beklagten ein Gewerbeertrag nach Verlustabzug von ca. 26,840 Mio. Euro und ein Gewerbesteuermessbetrag von 938.553 Euro, was der Senat als rechtmäßig bestätigte. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 in Höhe von 938.553 Euro, weil der Gewerbeertrag für das ganze Kalenderjahr einheitlich zu ermitteln ist und die Verlustverrechnung nach § 10a GewStG zu erfolgen hat. Der zeitanteilige Ansatz des Höchstbetrags und der Wegfall der auf ausgeschiedene Mitunternehmer entfallenden Verlustanteile sind gesetzlich geboten; daher rechtfertigt die Klägerin die begehrte Herabsetzung nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.