Urteil
4 K 173/14
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen zur Erlangung einer Sendelizenz sind nur dann als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts zu aktivieren, wenn ein aktivierungsfähiges, verkehrsfähiges Wirtschaftsgut vorliegt und dieses entgeltlich erworben wurde.
• Eine Sendelizenz kann zwar einen vermögenswerten Vorteil begründen, scheitert aber an der Aktivierungsfähigkeit, wenn nach Landesrecht die Zulassung nicht übertragbar ist (§ 12 Abs. 4 LMedienG) und somit keine marktgängige Übertragungsmöglichkeit besteht.
• Gebühren einer öffentlichen Lizenzbehörde (hier LfK) sind nur dann Entgelt i.S.v. § 5 Abs. 2 EStG, wenn sie synallagmatisch als kaufmännisch bemessene Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts anzusehen sind; fehlen diese Voraussetzungen, sind solche Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
• Beratungs- und sonstige im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren entstandene Kosten sind nur dann Anschaffungsnebenkosten i.S.v. § 5 Abs. 2 EStG, wenn ein entgeltlicher Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts vorliegt; sonst sind sie sofort abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Keine Aktivierung von Sendelizenzkosten bei fehlender Verkehrsfähigkeit und entgeltlichem Erwerb • Aufwendungen zur Erlangung einer Sendelizenz sind nur dann als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts zu aktivieren, wenn ein aktivierungsfähiges, verkehrsfähiges Wirtschaftsgut vorliegt und dieses entgeltlich erworben wurde. • Eine Sendelizenz kann zwar einen vermögenswerten Vorteil begründen, scheitert aber an der Aktivierungsfähigkeit, wenn nach Landesrecht die Zulassung nicht übertragbar ist (§ 12 Abs. 4 LMedienG) und somit keine marktgängige Übertragungsmöglichkeit besteht. • Gebühren einer öffentlichen Lizenzbehörde (hier LfK) sind nur dann Entgelt i.S.v. § 5 Abs. 2 EStG, wenn sie synallagmatisch als kaufmännisch bemessene Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts anzusehen sind; fehlen diese Voraussetzungen, sind solche Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. • Beratungs- und sonstige im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren entstandene Kosten sind nur dann Anschaffungsnebenkosten i.S.v. § 5 Abs. 2 EStG, wenn ein entgeltlicher Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts vorliegt; sonst sind sie sofort abzugsfähig. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) bewarb sich 2005 um eine regionale Sendelizenz bei der Landesanstalt für Kommunikation (LfK). Hierfür entstanden Gebühren an die LfK sowie Beratungsleistungen Dritter, die in der Bilanz der Klägerin 2005 als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt wurden. Die Finanzverwaltung qualifizierte diese Aufwendungen in einer Betriebsprüfung als Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut ‚Sendelizenz‘ und änderte die Feststellung durch Bescheid 2010 ab. Die Klägerin focht dies an und begehrte die Wiederherstellung des sofortigen Abzugs. Streitpunkte waren insbesondere, ob die Sendelizenz ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut darstellt und ob ein entgeltlicher Erwerb i.S.v. § 5 Abs. 2 EStG vorliegt. Das FG prüfte auch, ob Zahlungen an einen Berater verdeckte Kaufpreisbestandteile für Unternehmensanteile waren. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet; die erstinstanzliche Feststellung war zu Unrecht geändert. • Beweiswürdigung zu Zahlungen: Nach Beweisaufnahme ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die an H gezahlten Beträge verdeckte Kaufpreisbestandteile statt vereinbarter Beratungshonorare waren; es standen Beratungsleistungen nachweislich entgegen. • Aktivierungsfähigkeit (Verkehrsfähigkeit): Zwar begründet die Sendelizenz einen vermögenswerten Vorteil (exklusive Stellung, zugewiesener Übertragungskanal), doch scheitert die Annahme eines aktivierungsfähigen Wirtschaftsguts an der fehlenden Übertragbarkeit nach § 12 Abs. 4 LMedienG; eine tied-in Übertragungsmöglichkeit oder eine wirtschaftliche Übertragbarkeit im Sinne der BFH-Rechtsprechung liegt nicht vor. • Entgeltlichkeitsvoraussetzung (§ 5 Abs. 2 EStG): Selbst wenn ein Wirtschaftsgut angenommen würde, fehlt das notwendige synallagmatische Entgelt. Die Gebühren der LfK stellen keine kaufmännisch bemessene Gegenleistung für die Übertragung der Lizenz dar und begründen keine Marktbestätigung des Werts, weshalb sie kein Anschaffungspreis i.S.v. § 5 Abs. 2 EStG sind. • Beratungskosten und Anschaffungsnebenkosten: Beratungs- und sonstige Aufwendungen stehen nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur Sendelizenz und können nur als Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden, wenn die Hauptanschaffungskosten selbst als Entgelt i.S.v. § 5 Abs. 2 EStG anzusehen wären; dies ist hier nicht der Fall. • Folgerung für Steuerbilanz: Mangels Aktivierungsfähigkeit bzw. entgeltlichen Erwerbs sind alle streitigen Aufwendungen in voller Höhe sofort als (Sonder-)Betriebsausgaben abzugsfähig; bereits gebildete Rückstellungen sind dem Streitjahr zuzurechnen. • Verteilung und Feststellung: Durch den sofortigen Abzug ergibt sich ein festzustellender Verlust aus Gewerbebetrieb in der vom Senat bestätigten Höhe, der auf die Gesellschafter entsprechend den Beteiligungsverhältnissen zu verteilen ist. Das Gericht hat zugunsten der Klägerin entschieden: Die Aufwendungen zur Erlangung der Sendelizenz sind nicht als Anschaffungskosten eines aktivierungsfähigen immateriellen Wirtschaftsguts zu aktivieren und waren daher im Streitjahr als sofort abziehbare (Sonder‑)Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Zahlungen an den Berater H sind keine verdeckten Kaufpreiszahlungen, sondern vergütete Beratungsleistungen. Die Gebühren der LfK und die Beratungsaufwendungen erfüllen nicht die Voraussetzungen des entgeltlichen Erwerbs nach § 5 Abs. 2 EStG, weil keine synallagmatische Gegenleistung und keine Verkehrsfähigkeit der Sendelizenz vorliegt. Folge ist die Feststellung des geltend gemachten Verlustes aus Gewerbebetrieb und dessen Verteilung auf die Gesellschafter; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.