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Urteil

4 K 3005/14

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betrieb und der Verkauf einer Photovoltaikanlage können Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG darstellen. • Zur Gewerblichkeit genügt die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch wenn der erzeugte Strom nur an einen einzigen Netzbetreiber geliefert wird. • Die Einordnung als Gewerbebetrieb ist nicht durch Regelungen zur Scheinselbständigkeit, baurechtliche Zulässigkeit oder zivilrechtliche Verbraucherschutzentscheidungen vorbestimmt.
Entscheidungsgründe
Betrieb und Veräußerung von Photovoltaikanlagen: Gewerbliche Einkünfte • Der Betrieb und der Verkauf einer Photovoltaikanlage können Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG darstellen. • Zur Gewerblichkeit genügt die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch wenn der erzeugte Strom nur an einen einzigen Netzbetreiber geliefert wird. • Die Einordnung als Gewerbebetrieb ist nicht durch Regelungen zur Scheinselbständigkeit, baurechtliche Zulässigkeit oder zivilrechtliche Verbraucherschutzentscheidungen vorbestimmt. Der Kläger war Gesellschafter einer GbR, die eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom aufgrund eines Einspeisevertrags an den örtlichen Netzbetreiber lieferte. Die GbR verkaufte die Anlage 2012 und erzielte einen Veräußerungsgewinn von 92.660,88 EUR; die GbR erklärte die Einkünfte und diese wurden den Gesellschaftern jeweils zu einem Drittel zugerechnet. Das Finanzamt qualifizierte Betrieb und Verkauf als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und stellte die Besteuerungsgrundlagen entsprechend fest. Der Kläger legte Einspruch ein und begehrte die Qualifizierung der Einkünfte als sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinn) oder hilfsweise als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er rügte insbesondere das Fehlen von Merkmalen gewerblicher Tätigkeit wie aktive Marktteilnahme, eigene Preisgestaltung und mehrere Abnehmer. Das Finanzamt und später das Gericht beriefen sich auf Rechtsprechung, wonach die Einspeisung von Strom gegen Vergütung gewerblich sein kann. • Anwendbare Normen: § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 EStG; Abgrenzung zu § 21 EStG und § 23 EStG wird berücksichtigt. • Tatbestandsmerkmale des Gewerbebetriebs: Selbständigkeit, Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht sind im Streitfall unstreitig erfüllt. • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH reicht die nachhaltige und erkennbare Teilnahme am Leistungs- oder Güteraustausch; hierzu genügt auch die Lieferung an einen einzigen Vertragspartner. • Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung: Die GbR produziert ein Gut (Strom) und verkauft dieses gegen Vergütung; damit ist die Tätigkeit als unternehmerisch und nicht lediglich vermögensverwaltend zu qualifizieren. • Abgrenzung zu Vermietung und Verpachtung: Keine Vermietung der Anlage an den Netzbetreiber, sondern Einspeisung des selbst erzeugten Stroms gegen Entgelt; damit scheidet die Einordnung nach § 21 EStG aus. • Relevanz anderer Rechtsgebiete: Regelungen zur Scheinselbständigkeit, zivilrechtliche Verbraucherschutzentscheidungen und baurechtliche Zulässigkeit können indizielle Bedeutung haben, sind aber für die steuerrechtliche Würdigung nicht bindend. • Rechtsprechung: Die Beurteilung entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, die die Gewerblichkeit von Einkünften aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bestätigt. Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Einstufung der Einkünfte aus dem Betrieb und aus der Veräußerung der Photovoltaikanlage als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, weil die GbR nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht am Leistungs- und Güteraustausch teilnahm und den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritt. Die Lieferung des erzeugten Stroms an einen einzigen Netzbetreiber steht der Annahme der Gewerblichkeit nicht entgegen. Eine qualifizierende Einordnung als sonstige Einkünfte oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde verworfen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.