Urteil
11 K 2427/13
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Stromsteuerentlastung nach § 9b Abs.1 Satz2 StromStG setzt voraus, dass die mit dem Strom erzeugte Nutzenergie tatsächlich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird.
• Die bloße Entnahme von Strom durch ein produzierendes Unternehmen und die Erzeugung eines Energierohprodukts genügt nicht; entscheidend ist, wer das mit dem Strom erzeugte Energieerzeugnis (z. B. gereinigte und bewegte Luft) nutzt.
• Bei Betrieb von Lüftungsanlagen ist Nutzer im Sinne des § 9b Abs.1 Satz2 StromStG derjenige, dessen Räume belüftet werden; nicht der Betreiber der Anlage, wenn dieser nur vertraglich die Anlage betreibt.
• Auslagerung des Anlagenbetriebs an ein Unternehmen desselben Konzerns, um Steuerbegünstigungen zu erhalten, kann dem Zweck der Norm zuwiderlaufen und die Entlastung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Stromsteuerentlastung für Stromverbrauch von Lüftungs- und Sortieranlagen bei Nutzung durch Handelsunternehmen • Stromsteuerentlastung nach § 9b Abs.1 Satz2 StromStG setzt voraus, dass die mit dem Strom erzeugte Nutzenergie tatsächlich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. • Die bloße Entnahme von Strom durch ein produzierendes Unternehmen und die Erzeugung eines Energierohprodukts genügt nicht; entscheidend ist, wer das mit dem Strom erzeugte Energieerzeugnis (z. B. gereinigte und bewegte Luft) nutzt. • Bei Betrieb von Lüftungsanlagen ist Nutzer im Sinne des § 9b Abs.1 Satz2 StromStG derjenige, dessen Räume belüftet werden; nicht der Betreiber der Anlage, wenn dieser nur vertraglich die Anlage betreibt. • Auslagerung des Anlagenbetriebs an ein Unternehmen desselben Konzerns, um Steuerbegünstigungen zu erhalten, kann dem Zweck der Norm zuwiderlaufen und die Entlastung ausschließen. Die Klägerin, eine zur X‑Gruppe gehörende GmbH und vom Hauptzollamt als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eingestuft, übernahm ab Mai 2010 per Überlassungs‑ und Belieferungsverträgen den unentgeltlichen Betrieb bzw. die Versorgung von 410 Ladengeschäften der Gruppe mit Licht, konditionierter Raum‑ und Frischluft, Wärme/Kälte sowie den Betrieb von Warensortieranlagen und Lägern. Sie entnahm hierfür Strom und beantragte für Januar bis März 2011 Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b StromStG für insgesamt 11.259,759 MWh; das HZA lehnte ab mit der Begründung, die erzeugte Nutzenergie werde nicht von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt. Im Verfahren wurde die Entlastung teilweise (Laden Akkumulatoren) gewährt; über den restlichen Antrag klagte die Klägerin. Streitpunkt war insbesondere, ob die an den Lüftungsanlagen erzeugte mechanische Energie und die in Sortieranlagen erzeugte Bewegungsenergie von der Klägerin oder von den Betreibern/ Besitzern der Räume genutzt werde. • Rechtsgrundlage und Zweck: § 9b Abs.1 S.1 und S.2 StromStG gewährt Entlastung nur, wenn die mit Strom erzeugten Erzeugnisse (Licht, Wärme, Kälte, Druckluft, mechanische Energie) nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land‑ und Forstwirtschaft genutzt werden; dies dient der Verhinderung von Schein‑Contracting und missbräuchlicher Inanspruchnahme. • Auslegung: Nicht die Stromentnahme selbst ist maßgeblich, sondern wer das Ergebnis des energieumwandelnden Prozesses tatsächlich nutzt; der Gesetzgeber beabsichtigte so, Auslagerungen ohne echten Nutzungsübergang zu verhindern (BFH‑Rechtsprechung VII R 39/13). • Anwendung auf Lüftungsanlagen: Bei strombetriebenen Lüftungsanlagen wird die mechanische Energie auf die Luft übertragen; Nutzer ist folglich derjenige, dessen Räume belüftet werden und der mittels Steuerung den Luftstrom beeinflussen kann. Dies trifft hier auf die Inhaber der Ladengeschäfte (Handelsunternehmen) zu, nicht auf die Klägerin. • Anwendung auf Sortier‑ und Lageranlagen: Die mit dem Strom erzeugte mechanische Energie dient der betrieblichen Funktion der Lagerinhaber (Transport/Sortierung der Waren) und wird damit von diesen genutzt; dies entspricht der Gesetzesmaterialien, die Beispiele wie Rolltreppen anführen, für die keine Entlastung gewährt werden soll. • Tatbestandsgerechtigkeit und Motivlage: Die vertragliche Übertragung des Anlagenbetriebs an die Klägerin innerhalb desselben Konzerns erfüllt eher den Zweck, Steuerbegünstigungen zu erhalten, als eine echte Produktionsverlagerung zu einem begünstigten Nutzer; deshalb ist die verlangte Entlastung zu versagen. • Verfahrensrechtliches: Die Klage war zulässig; das Gericht hat trotz Nichterscheinen der Klägerin verhandelt; die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Die Klage wurde abgewiesen. Eine weitergehende Entlastung nach § 9b StromStG für den Stromverbrauch der Lüftungsanlagen und der Warensortieranlagen wurde verneint, weil die mit dem Strom erzeugten Nutzenergien (gereinigte bzw. bewegte Luft sowie mechanische Energie in Sortieranlagen) nicht von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wurden, sondern von den Betreibern bzw. Besitzern der Ladengeschäfte und Lager, die Handelsunternehmen sind. Damit fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerentlastung; lediglich die Entlastung für das Laden der Akkumulatoren war zuvor im Teilabhilfebescheid gewährt worden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Nutzerbestimmung bei Lüftungsanlagen grundsätzliche Bedeutung hat.