Urteil
11 K 3977/13
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Begünstigungsfähige GmbH-Anteile, die aufgrund von Vorausvermächtnissen in eine GdbR eingebracht werden, sind bei den beteiligten Erben anteilig zu erfassen.
• Überträgt der Erwerber innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist seinen gesamthänderlichen Mitberechtigungsanteil an einer Personengesellschaft, die begünstigte Kapitalgesellschaftsanteile hält, so kann dies einen Nachsteuertatbestand nach § 13a Abs.5 ErbStG erfüllen und die Steuervergünstigungen teilweise oder vollständig entfallen lassen.
• Eine ursprünglich vorgesehene Übertragung auf GdbR (Erfüllung von Erbvertragsvorgaben) und die anschließende gesonderte Auseinandersetzung der GdbR sind sachlich zu trennen; § 13a Abs.3 ErbStG greift nicht automatisch bei späteren, frei gestalteten Auseinandersetzungen.
• Eine vormals behauptete Realteilung führt nicht automatisch zur Verneinung einer steuerschädlichen Veräußerung, insbesondere wenn der Veräußernde überwiegend liquide Mittel erhält und damit faktisch entgeltlich ausscheidet.
Entscheidungsgründe
Veräußerung von Mitberechtigungsanteilen an GdbR beeinträchtigt Erbschaftsteuer-Verschonung • Begünstigungsfähige GmbH-Anteile, die aufgrund von Vorausvermächtnissen in eine GdbR eingebracht werden, sind bei den beteiligten Erben anteilig zu erfassen. • Überträgt der Erwerber innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist seinen gesamthänderlichen Mitberechtigungsanteil an einer Personengesellschaft, die begünstigte Kapitalgesellschaftsanteile hält, so kann dies einen Nachsteuertatbestand nach § 13a Abs.5 ErbStG erfüllen und die Steuervergünstigungen teilweise oder vollständig entfallen lassen. • Eine ursprünglich vorgesehene Übertragung auf GdbR (Erfüllung von Erbvertragsvorgaben) und die anschließende gesonderte Auseinandersetzung der GdbR sind sachlich zu trennen; § 13a Abs.3 ErbStG greift nicht automatisch bei späteren, frei gestalteten Auseinandersetzungen. • Eine vormals behauptete Realteilung führt nicht automatisch zur Verneinung einer steuerschädlichen Veräußerung, insbesondere wenn der Veräußernde überwiegend liquide Mittel erhält und damit faktisch entgeltlich ausscheidet. Die Klägerin ist eines von vier Kindern des 2008 verstorbenen Erblassers. Die Eltern hatten 1998 einen Erbvertrag geschlossen, wonach Teile des Vermögens in drei GdbR übergehen sollten; später wurde das operative Park- und Gaststättenvermögen in die Y‑GmbH eingebracht. Nach dem Tod des Erblassers erhielten die Kinder Vermächtnisse, darunter den einzigen Geschäftsanteil an der Y‑GmbH, der auf die M‑GdbR übertragen und nachfolgend zwischen den Kindern auseinandergesetzt wurde. Im Erbauseinandersetzungsvertrag von 26.10.2011 wurden die GdbR‑Vermögenswerte verteilt; die Klägerin verlor dabei ihre gesamthänderliche Mitberechtigung an dem auf die M‑GdbR fallenden GmbH‑Anteil und erhielt stattdessen Zahlungsteile aus einer Darlehensforderung. Das Finanzamt kürzte daraufhin die nach §§13a,13b ErbStG gewährten Vergünstigungen mit der Begründung, die Klägerin habe das begünstigte Vermögen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist schädlich verwendet. Die Klägerin klagt auf (weitere) Berücksichtigung der Verschonungen. • Anwendbare Normen: §§13a,13b ErbStG (in der nachträglich beantragten Fassung), §3 ErbStG, Bewertungsrecht (§§11,151 BewG) und einschlägige ertragsteuerliche Begriffe. • Erwerb und Einordnung: Die Klägerin hat als Erbin und Vermächtnisnehmerin begünstigungsfähige Anteile an der Y‑GmbH erworben; wegen des Transparenzprinzips sind die Anteile den Gesellschaftern der M‑GdbR anteilig zuzurechnen. • §13a Abs.1,2 ErbStG gewähren grundsätzlich Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag; diese Vergünstigungen unterliegen aber Nachversteuerungsregeln des §13a Abs.3 und Abs.5. • §13a Abs.3 ErbStG greift nicht, weil die Übertragung der jeweiligen Anteile auf die GdbR ursprünglich in Ausführung des Erbvertrags erfolgte und die spätere Auseinandersetzung der GdbR nicht zwingend als vom Erblasser veranlasste Verfügung anzusehen ist; die Vorschrift führt hier nicht automatisch zum Wegfall der Vergünstigung. • §13a Abs.5 ErbStG (Nachsteuertatbestände) ist einschlägig: die Klägerin hat binnen fünf Jahren ihre gesamthänderliche Mitberechtigung an der M‑GdbR (und damit den ihr zurechenbaren Teil am Y‑GmbH‑Anteil) übertragen, was nach Nr.1 oder Nr.4 des Abs.5 zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der Vergünstigungen führt. • Qualifikation der Rechtsvorgänge: Die Auseinandersetzung und die Zuteilung führen wirtschaftlich zu einer entgeltlichen Veräußerung der Mitunternehmerstellung der Klägerin, da sie überwiegend liquide Zahlungen (u.a. Verrechnungsscheck über 300.000 EUR) erhielt, während die Erwerber deutlich geringere Forderungsteile zugewiesen bekamen; damit liegt kein schutzfähiger Fall der Realteilung vor. • Rechtsfolge: Weil die Klägerin den Nachsteuertatbestand erfüllte und das Veräußerungserlös nicht innerhalb der gesetzlichen Reinvestitionsfristen wieder angelegt wurde, war das FA verpflichtet, den Verschonungsabschlag zeitanteilig zu kürzen und den Abzugsbetrag wegfallen zu lassen. • Verfahrensrechtliches: Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Änderungsfestsetzung der Erbschaftsteuer, weil die Klägerin ihr begünstigtes gesamthänderliches Mitberechtigungsrecht an dem auf die M‑GdbR entfallenden Anteil an der Y‑GmbH innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist übertragen und damit einen Nachsteuertatbestand nach §13a Abs.5 ErbStG verwirklicht hat. Infolge dessen war der Verschonungsabschlag anteilig zu kürzen und der Abzugsbetrag entfallen; eine nachträgliche Reinvestition, die eine Nachversteuerung hätte verhindern können, erfolgte nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.