Urteil
11 K 3134/14
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung von Flugturbinenkraftstoff ist nur dann von der Energiesteuer entlastet, wenn er für eine kommerzielle Luftfahrtdienstleistung verwendet wird; rein innerbetriebliche Werkflüge erfüllen dies nicht.
• Bei entgeltlicher Personenbeförderung ist zusätzlich Gewerbsmäßigkeit erforderlich: Gewinnerzielungsabsicht und Handeln auf eigenes Risiko sind kumulative Voraussetzungen (§ 60 Abs. 5 EnergieStV).
• Die bloße Weiterberechnung von Teilkosten an verbundene Gesellschaften begründet keine Gewerbsmäßigkeit, wenn die erhobenen Entgelte deutlich unter den Gesamtkosten liegen.
• Die Richtlinie 2003/96/EG (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b) ist bei Auslegung zu berücksichtigen, gewährt aber keine Steuerbefreiung für nicht kommerzielle Nutzungen des Kraftstoffs.
Entscheidungsgründe
Keine Energiesteuerentlastung für Werk- und nicht kostendeckend weiterberechnete Konzernflüge • Die Verwendung von Flugturbinenkraftstoff ist nur dann von der Energiesteuer entlastet, wenn er für eine kommerzielle Luftfahrtdienstleistung verwendet wird; rein innerbetriebliche Werkflüge erfüllen dies nicht. • Bei entgeltlicher Personenbeförderung ist zusätzlich Gewerbsmäßigkeit erforderlich: Gewinnerzielungsabsicht und Handeln auf eigenes Risiko sind kumulative Voraussetzungen (§ 60 Abs. 5 EnergieStV). • Die bloße Weiterberechnung von Teilkosten an verbundene Gesellschaften begründet keine Gewerbsmäßigkeit, wenn die erhobenen Entgelte deutlich unter den Gesamtkosten liegen. • Die Richtlinie 2003/96/EG (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b) ist bei Auslegung zu berücksichtigen, gewährt aber keine Steuerbefreiung für nicht kommerzielle Nutzungen des Kraftstoffs. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) war Eigentümerin mehrerer Luftfahrzeuge und nutzte diese 2006 u. a. für Werksflüge zur Beförderung von Gesellschaftern, Geschäftsführern und Mitarbeitern. Sie beantragte die Vergütung entrichteter Energiesteuer für in diesem Zeitraum verwendetes Kerosin. Das Hauptzollamt lehnte ab mit der Begründung, es liege keine gewerbsmäßige, entgeltliche Luftfahrt vor. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens trug die Klägerin ergänzend vor, sie habe vereinzelt auch Flüge gegen Kostenbeteiligung für andere Konzerngesellschaften durchgeführt und hierfür Teilkosten in Rechnung gestellt. Die in Rechnung gestellten Stundensätze deckten nach den vorgelegten Tabellen jedoch nur einen geringen Teil der tatsächlichen fixen und variablen Kosten. Die Klägerin berief sich auf §§ 27 Abs. 2 Nr. 1, 52 EnergieStG und § 60 EnergieStV sowie auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG. Das FG hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. • Rechtlich maßgeblich ist die verwendungsorientierte Steuerbefreiung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG in Verbindung mit § 60 EnergieStV und Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL; danach muss der eingesetzte Kraftstoff für die Luftfahrt zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. • Werkflüge, die der innerbetrieblichen Erledigung betrieblicher Zwecke dienen, sind nicht als entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen zu qualifizieren; sie dienen nur mittelbar dem Unternehmenszweck und erfüllen die Verwendungsanforderung nicht. • Eine Steuerentlastung für entgeltliche Personenbeförderung setzt nach § 60 Abs. 5 EnergieStV Gewerbsmäßigkeit voraus: die Tätigkeit muss mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und auf eigenes Risiko erfolgen. Diese Definition entspricht unionsrechtlichen Vorgaben. • Die Klägerin hat zwar Teilkosten weiterberechnet, die Entgelte waren aber so niedrig, dass sie nicht annähernd die gesamten (fixen und variablen) Kosten deckten (Kostendeckungsgrade ca. 22% bis 43%). Bei dieser Bemessung fehlt die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerbsmäßigkeit. • Die Richtlinie kann nicht dazu führen, eine nicht kommerzielle Nutzung des Kraftstoffs als begünstigt anzusehen; Ziel der Richtlinie ist die Wettbewerbsfähigkeit kommerzieller Luftfahrt, nicht die Förderung jedweden Flugverkehrs. • Vor diesem Hintergrund war das HZA berechtigt, die Vergütung abzulehnen; die Feststellungen der Kosten- und Entgeltstruktur führen zum Fehlen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer, weil die streitigen Flüge überwiegend Werkverkehr waren und die vereinzelt entgeltlich abgerechneten Flüge nicht gewerbsmäßig erbracht wurden. Die von der Klägerin weiterberechneten Beträge deckten die tatsächlichen Kosten nicht annähernd, es fehlte damit an Gewinnerzielungsabsicht und eigenem Risiko im Sinne des § 60 Abs. 5 EnergieStV und an einer kommerziellen Verwendung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL. Daher war die Versagung der Vergütung durch das Hauptzollamt rechtmäßig; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wurde zur Klärung der Frage zugelassen, ab welchem Kostendeckungsgrad Gewerbsmäßigkeit anzunehmen ist.