Urteil
6 K 2005/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kalender mit Unternehmenslogo können steuerlich Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sein, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
• Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger unterhalb der Freigrenze von 40 EUR, wirkt § 4 Abs. 7 EStG als materielle Voraussetzung für den Abzug; die Aufwendungen müssen einzeln und getrennt aufgezeichnet werden.
• Aufzeichnungen im Controlling oder eine datenmäßige Verknüpfung mit der Buchführung ersetzen nicht die im § 4 Abs. 7 EStG geforderte getrennte Verbuchung in der kaufmännischen Buchführung.
• Die Verpflichtung zur getrennten Buchung dient der Vereinfachung der Nachprüfung und der Missbrauchsverhinderung und ist verfassungsgemäß.
• Fehlt die getrennte Aufzeichnung in der Buchführung, sind die entsprechenden Betriebsausgaben nicht abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Kalender als Geschenke und Erfordernis gesonderter Buchung nach § 4 Abs.7 EStG • Kalender mit Unternehmenslogo können steuerlich Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sein, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. • Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger unterhalb der Freigrenze von 40 EUR, wirkt § 4 Abs. 7 EStG als materielle Voraussetzung für den Abzug; die Aufwendungen müssen einzeln und getrennt aufgezeichnet werden. • Aufzeichnungen im Controlling oder eine datenmäßige Verknüpfung mit der Buchführung ersetzen nicht die im § 4 Abs. 7 EStG geforderte getrennte Verbuchung in der kaufmännischen Buchführung. • Die Verpflichtung zur getrennten Buchung dient der Vereinfachung der Nachprüfung und der Missbrauchsverhinderung und ist verfassungsgemäß. • Fehlt die getrennte Aufzeichnung in der Buchführung, sind die entsprechenden Betriebsausgaben nicht abzugsfähig. Die Klägerin, eine GmbH der Bauindustrie, ließ für das Jahr 2002 14.976 Wandkalender mit Fotografien und Unternehmenslogo herstellen. 9.869 Exemplare wurden an inländische Empfänger (Kunden, Verarbeiter, Planer, sonstige Empfänger, Streuempfänger) versandt; Begleitschreiben gab es nicht, nur eine Grußkarte. Die Herstellungskosten wurden in der Buchführung auf allgemeinen Konten (Dienstleistungen, Werbedrucksachen) verbucht; zusätzlich existierte ein integriertes SAP-Controlling mit Auftragskennzeichnung. Das Finanzamt qualifizierte die Kalender als Geschenke i.S. des § 4 Abs.5 Satz1 Nr.1 EStG und versagte den Abzug, weil keine getrennte Aufzeichnung nach § 4 Abs.7 EStG erfolgte. Die Parteien trafen tatsächliche Verständigungen zu Unentgeltlichkeit und Stückkosten; streitig blieb ein Betrag von 78.218,73 EUR. Die Klägerin hielt die Kalender für reine Werbeträger und sah Controlling-Aufzeichnungen als ausreichend an. • Rechtliche Grundlagen: § 4 Abs.5 Satz1 Nr.1, § 4 Abs.7 EStG i.V.m. § 8 Abs.1 KStG; Zweck der Vorschriften ist Vereinfachung der Besteuerung und Missbrauchsverhinderung. • Geschenkbegriff: Gemäß ständiger Rechtsprechung entspricht der Begriff einer zivilrechtlichen Schenkung; Unentgeltlichkeit erfordert objektiv fehlende Gegenleistung und Einigung der Parteien. Die Parteien haben tatsächliche Verständigungen getroffen, wonach die Kalender unentgeltlich überlassen wurden; deshalb liegen Geschenke vor. • Zugaben: Eine Zugabe i.S. der früheren ZugabeVO schied aus, weil kein innerer Zusammenhang mit einem Erwerb von Produkten bestand; somit keine akzessorische Einordnung als Teil eines Leistungsaustauschs. • Verfassungsmäßigkeit: Die Erfassung von Werbeträgern als Geschenke und die Regelung einer Freigrenze bis 40 EUR verletzen Art.3 GG nicht; die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist durch Vereinfachungs- und Missbrauchsgründe sachlich gerechtfertigt. • Getrennte Aufzeichnungspflicht: Nach BFH-Rechtsprechung und systematischer Auslegung verlangt § 4 Abs.7 EStG die Verbuchung der betroffenen Aufwendungen auf besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung; rein statistische oder separate Controlling-Aufzeichnungen genügen nicht. • Controllingaufzeichnungen: Die gleichzeitige Erfassung im integrierten Controllingsystem und die Möglichkeit der Selektion reichen nicht aus, weil der Normzweck der schnellen, formalen Prüfbarkeit und die Gefahr von Manipulationen nur durch die buchmäßige Trennung zuverlässig erfüllt werden. • Anwendung auf den Streitfall: Herstellungskosten je Kalender lagen bei 10,69 EUR und damit unter der Freigrenze; dennoch fehlte die erforderliche getrennte Verbuchung in der Buchführung, sodass der Abzug der streitigen Betriebsausgaben ausgeschlossen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kalender sind als unentgeltliche Zuwendungen (Geschenke) i.S. des § 4 Abs.5 Satz1 Nr.1 EStG anzusehen; da die Herstellungskosten je Empfänger unter 40 EUR lagen, greift die besondere Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs.7 EStG als materielle Voraussetzung für den Abzug. Die Klägerin hat die erforderliche getrennte Verbuchung der Aufwendungen nicht in der kaufmännischen Buchführung vorgenommen; Controlling-Aufzeichnungen ersetzen diese Pflicht nicht. Deshalb sind die streitigen Betriebsausgaben in Höhe von 78.218,73 EUR nicht abzugsfähig; die Kosten werden überwiegend der Klägerin auferlegt und die Revision zugelassen.