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Urteil

9 K 2928/13

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Personengesellschaften ist § 7g EStG betriebsbezogen auszulegen; an die Stelle des Steuerpflichtigen tritt die Gesellschaft. • Wird ein Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn gebildet und die später erfolgte Anschaffung innerhalb des Dreijahreszeitraums im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters aktiviert, führt dies nicht automatisch zur gewinnerhöhenden Rückgängigmachung des Abzugs. • Verwaltungsanweisungen des BMF enthalten zu der konkreten Problemkonstellation keine verbindliche Lösung; die betriebsbezogene Auslegung folgt aus dem Wortlaut des § 7g Abs. 7 EStG.
Entscheidungsgründe
Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften: Gesamthand und Sonderbetriebsvermögen bilden einen einheitlichen Betrieb • Bei Personengesellschaften ist § 7g EStG betriebsbezogen auszulegen; an die Stelle des Steuerpflichtigen tritt die Gesellschaft. • Wird ein Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn gebildet und die später erfolgte Anschaffung innerhalb des Dreijahreszeitraums im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters aktiviert, führt dies nicht automatisch zur gewinnerhöhenden Rückgängigmachung des Abzugs. • Verwaltungsanweisungen des BMF enthalten zu der konkreten Problemkonstellation keine verbindliche Lösung; die betriebsbezogene Auslegung folgt aus dem Wortlaut des § 7g Abs. 7 EStG. Die Klägerin ist eine GbR, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinschaftlich bewirtschaftet; die Gesellschafter halten unterschiedliche Wirtschaftsgüter in Gesamthand bzw. im Sonderbetriebsvermögen. In der Gesamthandsbilanz für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bildete die GbR Investitionsabzugsbeträge für Kellerausstattung und einen Schraubverschließer (insgesamt 44.000 EUR). Die tatsächlichen Anschaffungen erfolgten später durch einen Gesellschafter und wurden in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert. Das Finanzamt hob die Abzugsbeträge rückwirkend auf und erhöhte den Gewinn, weil nach seiner Auffassung eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen einer begünstigten Investition nach § 7g EStG nicht entspreche, wenn der Abzug zuvor im Gesamthandsvermögen gebildet worden sei. Die GbR focht dies an und machte geltend, § 7g EStG sei betriebsbezogen anzuwenden und die Gesamtbetriebsgrenze sei zu prüfen; eine Verschiebung der Investition auf Sonderbetriebsvermögen führe nicht zum Entfallen der Begünstigung. • Rechtsgrundlage ist § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) in Verbindung mit § 7g Abs. 7 EStG, der bei Personengesellschaften die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen setzt. • Maßgeblich ist, ob die im Rahmen des Dreijahreszeitraums vorgenommene Anschaffung die Folge des § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auslöst; dies bestimmt, ob der Abzug gewinnerhöhend hinzuzurechnen ist oder rückgängig gemacht werden muss. • Die BMF-Schreiben geben zur konkreten Konstellation (Bildung im Gesamthand, Aktivierung im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters) keine abschließende verbindliche Antwort; die vom Finanzamt vertretene Verwaltungsmeinung ist nicht veröffentlicht und daher nicht bindend für die Entscheidung. • Aus dem Wortlaut des § 7g Abs. 7 EStG folgt eine betriebsbezogene Auslegung: Bei Personengesellschaften ist der Betrieb einheitlich zu betrachten und umfasst sowohl Gesamthands- als auch Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. • Folgerung: Für die Prüfung, ob eine tatsächliche Anschaffung derjenigen Investition entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, ist ohne Bedeutung, ob die Anschaffung im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens erfolgte. • Anwendung auf den Streitfall: Die späteren Anschaffungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erfüllen die Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 EStG, sodass die gewinnerhöhende Rückgängigmachung der ursprünglich in der Gesamthand gebildeten Investitionsabzugsbeträge nicht gerechtfertigt war. Die Klage war erfolgreich. Die Feststellungsbescheide für 2007 und 2008 sind abzuändern: die gewinnerhöhende Rückgängigmachung der Investitionsabzugsbeträge für Kellerausstattung und Schraubverschließer entfällt, der festgestellte Gewinn der Klägerin ist in beiden Jahren zusammen um 44.000 EUR zu verringern (je Jahr um 22.000 EUR). Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt und die Revision wurde zugelassen.