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Urteil

5 K 2539/14

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Fehlen repräsentativer ortsüblicher Vermietungszeiten ist die Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen nicht typisierend; stattdessen ist eine 30‑jährige Überschussprognose nach BFH‑Grundsätzen vorzunehmen. • Der Steuerpflichtige hat die Feststellung der ortsüblichen Vermietungszeiten darzulegen; einzelne wenige Vergleichsobjekte reichen nicht für Repräsentativität. • Bei der Prognose sind als Schätzungsgrundlage Durchschnittswerte der vergangenen Veranlagungszeiträume zu verwenden; ein Sicherheitszuschlag von +10 % bei Einnahmen und -10 % bei Ausgaben ist vorzusehen, Instandhaltungskosten dürfen nach II. BV angesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnung ohne ortsübliche Vermietungszeiten • Bei Fehlen repräsentativer ortsüblicher Vermietungszeiten ist die Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen nicht typisierend; stattdessen ist eine 30‑jährige Überschussprognose nach BFH‑Grundsätzen vorzunehmen. • Der Steuerpflichtige hat die Feststellung der ortsüblichen Vermietungszeiten darzulegen; einzelne wenige Vergleichsobjekte reichen nicht für Repräsentativität. • Bei der Prognose sind als Schätzungsgrundlage Durchschnittswerte der vergangenen Veranlagungszeiträume zu verwenden; ein Sicherheitszuschlag von +10 % bei Einnahmen und -10 % bei Ausgaben ist vorzusehen, Instandhaltungskosten dürfen nach II. BV angesetzt werden. Die Kläger, Eheleute und Eigentümer eines Hauses in X‑A, nutzten eine 54 m² Einliegerwohnung seit 2008 als Ferienwohnung und erzielten ab 2009 Einnahmen aus zeitweiser Vermietung. Das Finanzamt erkannte anfänglich Verluste vorläufig an, änderte jedoch mit Bescheiden für 2008–2011 sowie 2012 die Veranlagungen und berücksichtigte die Verluste nicht mehr, nachdem es eine Liebhabereiprüfung durchgeführt hatte. Die Kläger beriefen sich auf örtliche Belegungswerte (u. a. Stadt Y, Landkreis Q) und auf steigende Belegungszahlen und Einnahmen seit 2013; sie behaupteten, durch Werbemaßnahmen und Vermarktung künftig Überschüsse zu erzielen. Das Finanzamt hielt die vorgelegten Vergleichswerte nicht für repräsentativ und forderte eine Überschussprognose; diese führte das Finanzamt/der Senat anhand durchschnittlicher Einnahmen und Ausgaben über 30 Jahre durch. Streitpunkt ist, ob Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt und die Verluste steuerlich zu berücksichtigen sind. • Rechtliche Grundlagen: § 21 Abs.1 EStG i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.6 EStG sowie BFH‑Rechtsprechung zur Typisierung bei Ferienwohnungen; Anforderungen an Prognose nach BFH‑Urteil IX R 97/00. • Typisierungsregel: Bei dauerhaft angelegter Vermietung kann die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend unterstellt werden, wenn die tatsächliche Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschreitet (mind. -25 %). Fehlen ortsübliche Zeiten, ist eine Prognose erforderlich. • Feststellungslast: Die Kläger müssen ortsübliche Vermietungszeiten darlegen; nur repräsentative Vergleichswerte sind verwertbar. Einzelne wenige Vergleichsobjekte (hier nur drei als vergleichbar) sind nicht ausreichend, weil sie zufälligen Sondereinflüssen unterliegen. • Erforderliche Prognose: Bei fehlenden ortsüblichen Zeiten ist eine 30‑jährige Überschussprognose vorzunehmen; fehlende objektive Anhaltspunkte führen zur Schätzung auf Basis der Durchschnittswerte der vergangenen Veranlagungszeiträume (hier 2009–2015 zugunsten der Kläger erweitert). Inflationsanpassungen sind unberücksichtigt zu lassen; Sicherheitszuschläge/-abschläge sind vorzunehmen; Instandhaltung nach § 28 II. BV zu schätzen. • Anwendung der Prognose auf den Einzelfall: Der Senat setzte durchschnittliche jährliche Einnahmen von 2.141 EUR und konkrete, teils zugunsten der Kläger angenommene Ausgabewerte (AfA, Schuldzinsen, Instandhaltung, Betriebs‑ und sonstige Kosten) an und berücksichtigte Sicherheitszuschläge/abschläge. Trotz Berücksichtigung günstigerer Annahmen ergibt die Prognose ein Gesamtverlust über 30 Jahre. • Weiteres Vorbringen (z. B. Vermarktung über Tourismusgesellschaft, spätere Vermietung an Geschäftsreisende) ändert die Beurteilung nicht; schon früh existierende Werbematerialien zeigen, dass bestimmte Maßnahmen nicht als Reaktion auf Anfangsverluste gelten können. • Kostenentscheidung: Kläger tragen die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs.1 FGO. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Nichtanerkennung der Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung, weil ortsübliche Vermietungszeiten für X‑A nicht nachgewiesen wurden und die nach den BFH‑Grundsätzen erforderliche 30‑jährige Überschussprognose unter Zugrundelegung realistischer Durchschnittswerte und angemessener Schätzgrößen zu einem negativen Gesamtresultat führt. Die Kläger konnten keine repräsentativen Vergleichswerte vorlegen und haben somit die für eine Typisierung erforderlichen Feststellungen nicht erbracht. Wegen des unterbliebenen Erfolgs tragen die Kläger die Verfahrenskosten.