Urteil
12 K 2840/13
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird bei einer bisher vorliegenden Betriebsaufspaltung die personelle Verflechtung durch unentgeltliche Übertragung beherrschender Anteile beendet, kann dies eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG auslösen und zur Aufdeckung stiller Reserven führen.
• Die bloße Vermietung eines bebauten Grundstücks durch die Besitzgesellschaft begründet nicht ohne Weiteres eine Betriebsverpachtung im Ganzen; hierfür müssen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen beim Verpächter verbleiben.
• Eine Betriebsunterbrechung oder ein ruhender Betrieb liegt nur vor, wenn die Voraussetzungen der Fortführungsfiktion erfüllt sind; die reine steuerliche Umqualifizierung von Einkünften begründet keine Einstellung der werbenden Tätigkeit.
• Ein geänderter Feststellungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist zulässig, wenn dem Finanzamt maßgebliche Tatsachen (hier: Übertragung des GmbH-Anteils) erst nach der Veranlagung bekannt werden.
Entscheidungsgründe
Wegfall der Betriebsaufspaltung durch Anteilsübertragung führt zur Betriebsaufgabe und Aufdeckung stiller Reserven • Wird bei einer bisher vorliegenden Betriebsaufspaltung die personelle Verflechtung durch unentgeltliche Übertragung beherrschender Anteile beendet, kann dies eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG auslösen und zur Aufdeckung stiller Reserven führen. • Die bloße Vermietung eines bebauten Grundstücks durch die Besitzgesellschaft begründet nicht ohne Weiteres eine Betriebsverpachtung im Ganzen; hierfür müssen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen beim Verpächter verbleiben. • Eine Betriebsunterbrechung oder ein ruhender Betrieb liegt nur vor, wenn die Voraussetzungen der Fortführungsfiktion erfüllt sind; die reine steuerliche Umqualifizierung von Einkünften begründet keine Einstellung der werbenden Tätigkeit. • Ein geänderter Feststellungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist zulässig, wenn dem Finanzamt maßgebliche Tatsachen (hier: Übertragung des GmbH-Anteils) erst nach der Veranlagung bekannt werden. Die Kläger waren je zur Hälfte Gesellschafter einer GbR, die seit 2002 Betriebsräume an eine von den Gesellschaftern beherrschte GmbH vermietete und den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Der Anteil eines Gesellschafters an der GmbH wurde zum 30.01.2008 unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Der Fiskus stellte für 2008 Gewerbeeinkünfte fest und später nach Betriebsprüfung und Änderungen auch einen Veräußerungsgewinn sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest. Die Kläger rügten, der Wegfall der Betriebsaufspaltung führe nicht zu einem Aufgabegewinn, vielmehr liege allenfalls eine Betriebsverpachtung im Ganzen oder ein ruhender Betrieb vor; die Fortführungsfiktion sei bereits vor dem Gesetzeswortlaut der Neuregelung anzuwenden. Die GbR brachte später ihr Vermögen in eine neu gegründete GmbH & Co. KG ein. Die Kläger klagten gegen den geänderten Feststellungsbescheid und beantragten ausschließlich Gewerbeeinkünfte ohne Aufgabegewinn festzustellen. • Zulässigkeit: Die Kläger sind klagebefugt; bei Beendigung der GbR kann jeder betroffene Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagen, die Rechtsnachfolge der verstorbenen Partei ist zu berücksichtigen (§ 45 AO). • Formelle Rechtmäßigkeit: Der geänderte Feststellungsbescheid vom 04.01.2013 ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig, weil die maßgebliche Tatsache (Übertragung des GmbH-Anteils) dem Beklagten erst nach der ursprünglichen Veranlagung bekannt wurde. • Materielle Rechtmäßigkeit – Umqualifizierung und Betriebsaufgabe: Zwischen GbR und GmbH bestand eine unechte Betriebsaufspaltung; mit dem Wegfall der personellen Verflechtung durch die Anteilsübertragung entfiel die Betriebsaufspaltung, was zu einer Umqualifizierung der Einkünfte von Gewerbebetrieb zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt und eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG begründen kann. • Aufdeckung stiller Reserven: Die Beendigung der Betriebsaufspaltung führt nach der BFH-Rechtsprechung regelmäßig zur Aufdeckung der in den Betriebsvermögensgegenständen enthaltenen stillen Reserven und damit zur Versteuerung eines Betriebsaufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns. • Betriebsverpachtung, Betriebsunterbrechung: Die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen liegen nicht vor, weil die GbR lediglich ein bebautes Grundstück vermietete und nicht sämtliche für den Betrieb wesentlichen Grundlagen behielt. Ebenso liegt keine Betriebsunterbrechung vor, da die Vermietungstätigkeit nicht eingestellt wurde und keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der gleichartigen Wiederaufnahme vorliegt. • Ermessensfragen offengehalten: Es kann dahinstehen, ob einzelne Gestaltungen (z.B. Übertragung des Grundstücks oder Buchwertfortführung bei Einbringung) steuerneutral möglich gewesen wären; maßgeblich ist jedoch, dass die Anteilsübertragung als Aufgabehandlung wirkte. • Verfahrenskosten und Revision: Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Feststellungen des Finanzamts, wonach mit Wegfall der personellen Verflechtung durch die unentgeltliche Übertragung des GmbH-Anteils die Betriebsaufspaltung beendet wurde, die Einkünfte der GbR teilweise als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren sind und ein Betriebsaufgabegewinn (Aufdeckung stiller Reserven) anzusetzen ist. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen oder eine Betriebsunterbrechung liegt nicht vor, weil die GbR nur ein bebautes Grundstück vermietete und nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehielt. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen.