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Beschluss

1 KO 2611/15

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Kostenfestsetzung nach §149 FGO ist der Streitwert nicht nur nach dem zuletzt festgesetzten Steuerbetrag zu bemessen, sondern um offensichtlich absehbare künftige Auswirkungen zu erhöhen (§52 Abs.3 Satz2 FGO). • Zu den offensichtlich absehbaren künftigen Auswirkungen gehören Zinsen (§233a AO), Solidaritätszuschlag (SolzG) und Kirchensteuer, soweit sie infolge einer Steueränderung zwangsläufig vermindert werden. • Bei der Erstattung von Kosten sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Bevollmächtigten stets erstattungsfähig (§139 Abs.1 FGO i.V.m. StBVV und RVG).
Entscheidungsgründe
Streitwertermittlung bei Kostenfestsetzung: Einbeziehung absehbarer künftiger Steuerfolgen • Bei der Kostenfestsetzung nach §149 FGO ist der Streitwert nicht nur nach dem zuletzt festgesetzten Steuerbetrag zu bemessen, sondern um offensichtlich absehbare künftige Auswirkungen zu erhöhen (§52 Abs.3 Satz2 FGO). • Zu den offensichtlich absehbaren künftigen Auswirkungen gehören Zinsen (§233a AO), Solidaritätszuschlag (SolzG) und Kirchensteuer, soweit sie infolge einer Steueränderung zwangsläufig vermindert werden. • Bei der Erstattung von Kosten sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Bevollmächtigten stets erstattungsfähig (§139 Abs.1 FGO i.V.m. StBVV und RVG). Die Erinnerung richtet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Abschluss eines einkommensteuerlichen Rechtsstreits für das Jahr 2001 (Zusammenveranlagung). Ausgangspunkt waren mehrere Bescheide und Einsprüche; nach gerichtlicher Auseinandersetzung setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2001 mit Bescheid vom 29.04.2014 auf null und berichtigte zugleich die Veranlagung für 2000. In diesen Abrechnungen nannte das Finanzamt Erstattungsbeträge für Zinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2001 und 2000. Der Urkundsbeamte setzte die erstattungsfähigen Kosten allein auf Basis der zuletzt festgesetzten Einkommensteuer (58.848,67 Euro) fest und berücksichtigte keine Erstattungsbeträge für Zinsen und Zuschläge sowie keine Kosten des Vorverfahrens. Die Erinnerungsführer beanstanden dies und fordern einen höheren Streitwert in Höhe von 121.242 Euro unter Berufung auf §52 Abs.3 Satz2 FGO; zugleich lassen sie den Anspruch auf Kostenerstattung des Vorverfahrens fallen. • Die Erinnerung ist zulässig und begründet (§149 Abs.2 FGO). • Maßgeblich für die Gebührenberechnung nach StBVV i.V.m. RVG ist der Gegenstandswert. War die Klage auf Minderung der festgesetzten Steuer gerichtet, ist nach §52 Abs.3 Satz1 FGO der Betrag maßgeblich, um den die Steuer gemindert werden sollte. • Nach §52 Abs.3 Satz2 FGO ist der Streitwert um offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder noch zu erlassende, sich darauf beziehende Verwaltungsakte zu erhöhen; diese Regelung war hier anwendbar, weil das Verfahren nach dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG anhängig war. • Die Änderung der Bescheide über Zinsen (§233a AO), Solidaritätszuschlag (SolzG) und Kirchensteuer (KiStG i.V.m. EStG) gehört zu den offensichtlich absehbaren künftigen Auswirkungen, weil die Minderung der zuvor zulasten der Kläger festgesetzten Beträge zwangsläufig folgt, auch hinsichtlich des Verlustabzugs (§10d EStG). • Daher sind die vom Finanzamt in Aussicht gestellten Erstattungsbeträge für 2001 und die hieraus resultierenden Minderungen für 2000 bei der Festsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen. • Die Sache wird zur Neuberechnung des erstattungsfähigen Betrags und des Streitwerts an den Urkundsbeamten zurückverwiesen (§572 Abs.3 ZPO i.V.m. §155 Abs.1 FGO). • Bei der Kostenverteilung ist eine Teilung vorzunehmen (§136 Abs.1 FGO); die Berichterstatterin hat die Kosten dem Erinnerungsgegner auferlegt, der Senat trifft die Kostengrundentscheidung. Die Erinnerung ist erfolgreich. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2014 wird aufgehoben und die Sache zur eigenverantwortlichen Neuberechnung an den Urkundsbeamten zurückverwiesen. Bei der Neuberechnung ist der Streitwert nicht nur auf die zuletzt festgesetzte Einkommensteuer abzustellen, sondern um die offensichtlich absehbaren künftigen Auswirkungen (insbesondere Zinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2000) zu erhöhen; insoweit ist der von den Erinnerungsführern geltend gemachte höhere Streitwert zu berücksichtigen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens sind anteilig zu tragen; im Ergebnis hat der Senat daher die Kostenentscheidung geändert und die Aufhebung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses angeordnet, damit eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Neufestsetzung erfolgen kann.