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Urteil

9 K 488/13

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO setzt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung voraus; bloße Vor- oder Teilfragen sind nicht feststellungsfähig. • Ist über die streitigen Steuerbescheide bereits rechtskräftig entschieden worden, fehlt das Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage. • Anträge auf umfangreiche Aktenübersendung sind unbegründet, wenn der Beteiligte nicht konkret darlegt, welche Seiten für die Rechtsverfolgung erheblich sind. • Die Verhandlung kann nach § 91 Abs. 2 FGO auch bei Abwesenheit des Klägers stattfinden, wenn er rechtmäßig geladen wurde.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Feststellungsklagen gegen rechtskräftig entschiedene Steuerbescheide • Die Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO setzt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung voraus; bloße Vor- oder Teilfragen sind nicht feststellungsfähig. • Ist über die streitigen Steuerbescheide bereits rechtskräftig entschieden worden, fehlt das Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage. • Anträge auf umfangreiche Aktenübersendung sind unbegründet, wenn der Beteiligte nicht konkret darlegt, welche Seiten für die Rechtsverfolgung erheblich sind. • Die Verhandlung kann nach § 91 Abs. 2 FGO auch bei Abwesenheit des Klägers stattfinden, wenn er rechtmäßig geladen wurde. Der Kläger, ein niedergelassener Arzt, bestritt mehrere Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2003 und begehrte durch Klagen die Feststellung ihrer Nichtigkeit. Die Finanzverwaltung hatte die Besteuerungsgrundlagen nach Steuerfahndungsprüfungen geschätzt; gegen die Bescheide waren Einsprüche und frühere Klagen anhängig, die teilweise bereits vor dem FG und durch Beschlüsse des BFH bzw. Entscheidungen des BVerfG behandelt worden waren. Der Kläger stellte zahlreiche Beweisanträge, behauptete fingierte Auslandstransfers und Zinseinnahmen sowie eine fortdauernde Gemeinschaftspraxis über 1996 hinaus. Er rügte Verfahrensfehler, Verletzung der Unschuldsvermutung und verlangte umfangreiche Akteneinsichten und Beweisaufnahmen. Das Verfahren wurde trotz Abwesenheit des Klägers verhandelt; die Klagen wurden verbunden und im selben Verfahren entschieden. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und erhebliche Vorbringen insbesondere unter Hinweis auf frühere rechtskräftige Entscheidungen. • Zulässigkeit der Verhandlung: Nach § 91 Abs. 2 FGO durfte das Gericht ohne Anwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden. • Befangenheitsanträge: Die eingereichten Befangenheitsanträge waren offensichtlich unbegründet; die abgelehnten Richter waren nicht mehr zuständig, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. • Aktenübersendung: Ein Anspruch auf vollständige Übersendung oder Anfertigung einer 'Zweitakte' besteht nicht ohne konkrete Darlegung der Erheblichkeit einzelner Aktenteile; das Urteil stützte sich nicht auf unzugängliche Akten des Beklagten. • Feststellungsinteresse: Nach § 41 Abs. 1 FGO erfordert die Feststellungsklage ein berechtigtes Interesse an der baldigen Entscheidung. Feststellungen zu einzelnen Vorfragen sind nicht zulässig, wenn sie im zugrundeliegenden Verfahren zu prüfen waren. • Rechtskraft und fehlendes Interesse: Für die streitigen Steuerjahre lagen bereits rechtskräftige Entscheidungen vor (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.11.2006 und 28.10.2010), sodass dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO fehlte und die Nichtigkeitsklagen unzulässig sind. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Revision wurde wegen mangelnder Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen. Die Klage wurde abgewiesen, weil sie unzulässig ist. Soweit der Kläger die Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 2003 geltend machte, fehlte ihm wegen vorliegender, bereits abgeschlossener Entscheidungen das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 41 Abs. 1 FGO. Weitere Verfahrensanträge wie umfangreiche Aktenanforderungen und zahlreiche Beweisanträge änderten nichts an der Unzulässigkeit der Klage. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; eine Revision wurde mangels Zulassungsgründen nicht zugelassen.