Beschluss
3 V 4193/13
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollziehung von Feststellungsbescheiden nach §18 i.V.m. §§7 ff. AStG für die Jahre 2003–2011 kann ausgesetzt werden, wenn ernstliche unionsrechtliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen.
• Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung offenbleibt, wie der EuGH die Vereinbarkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung mit den Unionsgrundfreiheiten im Verhältnis zu Drittstaaten (insbesondere Schweiz) beurteilen wird.
• Bei Vorliegen ernstlicher Zweifel ist die Vollziehung regelmäßig auszusetzen; eine Sicherheitsleistung kann entbehrlich sein.
• Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§128 Abs.3 i.V.m. §115 Abs.2 FGO).
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung von Hinzurechnungs-Feststellungen wegen ernstlicher unionsrechtlicher Zweifel • Die Vollziehung von Feststellungsbescheiden nach §18 i.V.m. §§7 ff. AStG für die Jahre 2003–2011 kann ausgesetzt werden, wenn ernstliche unionsrechtliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. • Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung offenbleibt, wie der EuGH die Vereinbarkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung mit den Unionsgrundfreiheiten im Verhältnis zu Drittstaaten (insbesondere Schweiz) beurteilen wird. • Bei Vorliegen ernstlicher Zweifel ist die Vollziehung regelmäßig auszusetzen; eine Sicherheitsleistung kann entbehrlich sein. • Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§128 Abs.3 i.V.m. §115 Abs.2 FGO). Der in Deutschland ansässige Antragsteller hält Anteile an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft (M AG), die seit 2000 betrieben und vom Antragsteller geleitet wurde. Das Finanzamt erließ Feststellungsbescheide zur Hinzurechnungsbesteuerung nach §§7 ff., §18 AStG für die Jahre 2003–2011 und lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab; Einsprüche sind noch anhängig. Der Antragsteller rügt insbesondere unionsrechtliche Zweifel (Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit) sowie verfassungsrechtliche Bedenken und beruft sich auf die Anwendung des Motivtests (§8 Abs.2 AStG) im Verhältnis zur Schweiz. Er trägt vor, die Gesellschaft übe in der Schweiz eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit aus; es fehle aber an einer abschließenden Entscheidung des Finanzamts. Der Antragsteller beantragt die Aussetzung der Vollziehung ohne weitere Sicherheitsleistung. Das Finanzamt hält Unionsrecht für nicht anwendbar bzw. nicht verletzt und verweist auf fehlende Anwendbarkeit der Escape-Klausel auf Drittstaaten sowie auf die Stand-still-Klausel. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach §69 FGO zulässig; die Aussetzung ist ein zulässiges Instrument bei ernstlichen Zweifeln. • Ernstliche Zweifel: Bei summarischer Prüfung bestehen gewichtige, nicht überwiegte Gründe, die Unentschiedenheit hinsichtlich unionsrechtlicher Vereinbarkeit der §§7 ff. AStG im Verhältnis zu Drittstaaten begründen; maßgeblich sind Niederlassungsfreiheit (Art.49 AEUV) und Kapitalverkehrsfreiheit (Art.63 AEUV). • Unklarheit der Rechtslage: Rechtsprechung und Schrifttum zeigen divergierende Positionen; insbesondere ist offen, ob und inwieweit Cadbury Schweppes und nachfolgende Entscheidungen sowie die Stand-still-Klausel Art.64 AEUV eine Drittstaatenwirkung rechtfertigen. • Relevanz anhängiger Verfahren: Es besteht ein anhängiges Revisionsverfahren (I R 78/14) mit grundsätzlicher Bedeutung; der BFH hat in weiteren Entscheidungen Fragen offen gelassen, sodass keine acte-clair-Situation vorliegt. • Unbillige Härte: Diese war nicht substanziiert dargestellt, ist aber für die Entscheidung nicht erforderlich, weil der Aussetzungsgrund der ernstlichen Zweifel genügt. • Sicherheitsleistung: Da der Antragsteller die Aussetzung ohne weitergehende Sicherheiten beantragt und ernstliche Zweifel vorliegen, ist die Anordnung zusätzlicher Sicherheitsleistungen nicht geboten. • Kosten und Zulassung: Die Kosten hat der Antragsgegner zu tragen; die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§128 Abs.3 i.V.m. §115 Abs.2 FGO). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird stattgegeben: Die Vollziehung der Feststellungsbescheide für 2003–2011 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne weitere Sicherheitsleistung ausgesetzt. Die Entscheidung stützt sich auf ernstliche unionsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§7 ff. AStG im Verhältnis zu Drittstaaten, insbesondere der Schweiz, und auf die gegenwärtig nicht eindeutige Rechtsprechungslage einschließlich anhängiger Revisionsverfahren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.