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Urteil

7 K 1250/13

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bis zum Tod gestundete, verzinsliche Abfindungszahlung gegen Verzicht auf Pflichtteilsansprüche ist als vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig. • Für den Abzug kommt § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (Erblasserschulden) in Betracht, wenn die Verbindlichkeit bereits in der Person der Erblasserin entstanden ist. • Eine fehlende wirtschaftliche Belastung des Erblassers zu Lebzeiten steht dem Abzug nicht entgegen, wenn rechtlich feststeht oder mit dem Tod des Erblassers feststeht, dass die Verbindlichkeit eintreten wird; tatsächliche Verzinsung stärkt die Annahme einer Belastung. • Die Rechtsprechung des BFH (u. a. II R 47/11) ist auf Vereinbarungen anzuwenden, wonach Abfindungen gestundet oder schuldrechtlich zurückgewährt werden; in solchen Fällen ist der Abzug als Nachlassverbindlichkeit zulässig.
Entscheidungsgründe
Abfindungsanspruch gegen Pflichtteilsverzicht gestundet bis Tod als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit • Eine bis zum Tod gestundete, verzinsliche Abfindungszahlung gegen Verzicht auf Pflichtteilsansprüche ist als vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig. • Für den Abzug kommt § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (Erblasserschulden) in Betracht, wenn die Verbindlichkeit bereits in der Person der Erblasserin entstanden ist. • Eine fehlende wirtschaftliche Belastung des Erblassers zu Lebzeiten steht dem Abzug nicht entgegen, wenn rechtlich feststeht oder mit dem Tod des Erblassers feststeht, dass die Verbindlichkeit eintreten wird; tatsächliche Verzinsung stärkt die Annahme einer Belastung. • Die Rechtsprechung des BFH (u. a. II R 47/11) ist auf Vereinbarungen anzuwenden, wonach Abfindungen gestundet oder schuldrechtlich zurückgewährt werden; in solchen Fällen ist der Abzug als Nachlassverbindlichkeit zulässig. Die Kläger sind Erben ihrer 2009 verstorbenen Mutter. Bereits 2004 vereinbarten die Söhne mit der Mutter, zur Abgeltung erbrechtlicher Ansprüche je 205.000 EUR zu erhalten; die Zahlungen wurden bis zum Tod der Mutter gestundet und mit 4 % jährlich verzinst. Die Zinsen wurden tatsächlich gezahlt und vom Kläger als Kapitalerträge versteuert. In der Erbschaftsteuererklärung nach dem Tod der Mutter machte der Kläger die gestundete Abfindung als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die 205.000 EUR nicht an und setzte Erbschaftsteuer fest; Einspruch und Einspruchsentscheidung blieben erfolglos. Der Kläger focht die Entscheidung an und begehrte Berücksichtigung der Verbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG. Das Gericht zu prüfen hatte, ob die gestundete, verzinsliche Abfindung als vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist. • Rechtliche Einordnung: Die Vereinbarung begründet eine vom Erblasser herrührende Schuld, die zivil- und erbschaftsteuerrechtlich als Nachlassverbindlichkeit zu qualifizieren ist; daher ist § 10 Abs. 5 ErbStG anzuwenden, insbesondere Nr. 1 (Erblasserschulden). • Entstehung der Verbindlichkeit: Die Abfindungsverpflichtung gegenüber den Söhnen entstand bereits in der Person der Erblasserin; daher kommt kein Abzug nach Nr. 2 in Betracht, sondern nach Nr. 1. • Erbschaftsteuerliche Wirkung des Todes: Gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG gelten durch Erbanfall erloschene Rechtsverhältnisse als nicht erloschen; selbst wenn zivilrechtlich Konfusion denkbar wäre, sind die Abfindungsverpflichtungen erblasserseits zu behandeln. • Wirtschaftliche Belastung: Die tatsächliche Verzinsung (4 % p.a.) belegt eine wirtschaftliche Belastung der Erblasserin; zudem ist nach BFH-Rechtsprechung (u. a. II R 5/09, II R 47/11) für den Abzug nicht zwingend erforderlich, dass der Erblasser zu Lebzeiten die Belastung selbst zu tragen hatte, sofern mit dem Tod des Erblassers feststeht, dass die Verbindlichkeit eintreten wird. • Anwendungsbereich der BFH-Rechtsprechung: Die Entscheidung des BFH vom 19.2.2013 wird auf gestundete Abfindungen gegen Pflichtteilsverzicht angewandt; vergleichbare Gestaltungen (gestundete Auszahlung oder verzinsliche Rückgewähr) sind nicht anders zu beurteilen und rechtfertigen den Abzug. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verzinsung, der rechtlichen Entstehung der Schuld vor dem Erbfall und der BFH-Linie ist der Abzug der 205.000 EUR als Nachlassverbindlichkeit geboten. Die Klage ist stattgegeben: Der Erbschaftsteuerbescheid ist insoweit aufzuheben und die Nachlassverbindlichkeit in Höhe von 205.000 EUR bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen. Der Kläger hat damit in der Sache gewonnen, weil die Abfindungsverpflichtung bereits in der Person der Erblasserin entstand und erbschaftsteuerrechtlich als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu werten ist. Die tatsächliche Verzinsung und die BFH-Rechtsprechung stützen den Abzug auch bei gestundeten Zahlungen bis zum Tod. Das Finanzamt wird angewiesen, die Steuer unter Berücksichtigung der Verbindlichkeit neu zu berechnen; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.