Urteil
11 K 1466/13
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der EU begründet eine Zollschuld (§ Art.202 ZK); eine Gestellungsmitteilung an die zuständigen Zollbehörden ist erforderlich.
• Eine Gestellung beim Zoll des Ausfuhrstaates ersetzt nicht die nach Art.40 ZK erforderliche Gestellung bei der Zollstelle des Einfuhrstaates.
• Wer als Beifahrer nur zu Ausbildungszwecken mitfährt und keine Herrschaft oder Verantwortung über das Fahrzeug hat, ist nicht zwingend Verbringer und daher nicht ohne Weiteres Zollschuldner.
• Auch Beteiligung an einem vorschriftswidrigen Verbringen begründet Zollschuld nur, wenn Wissen oder zumutbares Wissen über die Rechtswidrigkeit vorliegt (Art.202 Abs.3 ZK).
• Die Nennung mehrerer Gesamtschuldner bedarf bei ungleich unterschiedlicher Verantwortlichkeit einer begründeten Ermessensentscheidung; unterlassene Begründung kann den Bescheid rechtswidrig machen.
Entscheidungsgründe
Keine Zollschuld für Ausbildungs‑Beifahrer bei fehlender Gestellungsmitteilung • Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der EU begründet eine Zollschuld (§ Art.202 ZK); eine Gestellungsmitteilung an die zuständigen Zollbehörden ist erforderlich. • Eine Gestellung beim Zoll des Ausfuhrstaates ersetzt nicht die nach Art.40 ZK erforderliche Gestellung bei der Zollstelle des Einfuhrstaates. • Wer als Beifahrer nur zu Ausbildungszwecken mitfährt und keine Herrschaft oder Verantwortung über das Fahrzeug hat, ist nicht zwingend Verbringer und daher nicht ohne Weiteres Zollschuldner. • Auch Beteiligung an einem vorschriftswidrigen Verbringen begründet Zollschuld nur, wenn Wissen oder zumutbares Wissen über die Rechtswidrigkeit vorliegt (Art.202 Abs.3 ZK). • Die Nennung mehrerer Gesamtschuldner bedarf bei ungleich unterschiedlicher Verantwortlichkeit einer begründeten Ermessensentscheidung; unterlassene Begründung kann den Bescheid rechtswidrig machen. Der Kläger fuhr im Februar 2012 als Beifahrer im Lkw der Sped s.r.o. zu Ausbildungszwecken; der Fahrer war F. Sechs Paletten pharmazeutischer Ware wurden in der Schweiz verladen. Schweizer Zollbeamte stempelten Unterlagen; eine deutsche Gestellungsmitteilung an die Zollstelle am Grenzübergang K erfolgte nicht. Die Beteiligten fuhren weiter nach Deutschland, wurden später vom deutschen Zoll angehalten und die Waren blieben zollpflichtig. Das Hauptzollamt setzte Einfuhrabgaben in Höhe von 103.461,63 EUR gegenüber mehreren Parteien, darunter der Kläger, fest. Das HZA sah den Kläger als Gesamtschuldner und lehnte seinen Einspruch ab. Der Kläger behauptete, er habe nur als Lernender mitgefahren, keine Verantwortung für den Transport getragen und nicht gewusst, dass keine deutsche Abfertigung erfolgt sei. • Entstehung der Zollschuld: Nach Art.202 ZK entstand durch das vorschriftswidrige Verbringen eine Zollschuld, weil keine Gestellungsmitteilung an die deutschen Zollbehörden nach Art.40 ZK vorlag. • Gestellungserfordernis: Eine von Schweizer Zollbeamten erfolgte Abfertigung ersetzt die deutsche Gestellung nicht; das bloße Vorfahren auf dem Amtsplatz reicht nicht aus, und ein angebliches Vollzugsdefizit rechtfertigt den Verzicht auf Gestellung nicht. • Zeitpunkt der Entstehung: Die Zollschuld entsteht mit dem vorschriftswidrigen Verbringen (Art.202 Abs.2 ZK); spätere Rückkehrversuche konnten die bereits eingetretene Schuld nicht heilen. • Zollschuldnerschaft nach Art.202 Abs.3 ZK — erster Gedankenstrich: Grundsätzlich ist der Fahrer als Herr des Fahrzeugs Verbringer; ein Beifahrer kann nur dann Verbringer sein, wenn er Herrschaft oder Verantwortung über das Fahrzeug hatte. Hier war der Kläger nachweislich nur in einer Anlernphase ohne Verantwortung, weshalb er nicht Verbringer war. • Zollschuldnerschaft nach Art.202 Abs.3 ZK — zweiter Gedankenstrich: Beteiligung allein genügt nicht; es bedarf zudem Kenntnis oder zurechenbarem Wissen um die Rechtswidrigkeit. Der Kläger war zwar beteiligt, wusste aber nicht und hätte vernünftigerweise nicht wissen müssen, dass die Weiterfahrt ohne deutsche Abfertigung rechtswidrig war. • Ermessensfehler bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme: Selbst bei Annahme einer Zollschuld hätte das HZA bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme des Fahrers und des deutlich weniger verantwortlichen Klägers sein Auswahlermessen begründen müssen. Das unterblieb, weshalb der Bescheid auch aus Ermessenserwägungen rechtswidrig ist. • Rechtsfolge: Das Finanzgericht hob den Abgabenbescheid und die Einspruchsentscheidung auf; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Klage ist erfolgreich: Der Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamts vom 18.10.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 22.03.2013 werden aufgehoben, weil der Kläger nicht Schuldner der Abgaben ist und der Bescheid zudem einen Ermessensfehler aufweist. Zwar entstand wegen des vorschriftswidrigen Verbringens eine Zollschuld der Ware nach Art.202 ZK, doch der Kläger war nur als Ausbildungs‑Beifahrer ohne Herrschaft oder Verantwortung am Transport beteiligt und hatte weder Wissen noch ein zumutbares Wissen von der Rechtswidrigkeit. Ferner hat die Behörde die gleichzeitige Inanspruchnahme nicht hinreichend begründet, obwohl zwischen Fahrer und Kläger ein erhebliches Verantwortungsgefälle bestand. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.