Urteil
7 K 1377/14
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entmüllungskosten nach dem Tod des Erblassers sind grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie Verwaltungskosten des Nachlasses im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG darstellen.
• Nur Kosten, die dem Erwerber unmittelbar und im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Verteilung des Nachlasses oder der Erlangung des Erwerbs dienen, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig.
• Die rechtliche Herrschaft der Erben über Nachlassgegenstände beendet den engen Zusammenhang zu Abwicklungskosten; danach anfallende Aufwendungen können als Verwaltungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG gelten und sind nicht abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Entmüllungskosten nach Erbfall sind Verwaltungskosten und nicht abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten • Entmüllungskosten nach dem Tod des Erblassers sind grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie Verwaltungskosten des Nachlasses im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG darstellen. • Nur Kosten, die dem Erwerber unmittelbar und im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Verteilung des Nachlasses oder der Erlangung des Erwerbs dienen, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. • Die rechtliche Herrschaft der Erben über Nachlassgegenstände beendet den engen Zusammenhang zu Abwicklungskosten; danach anfallende Aufwendungen können als Verwaltungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG gelten und sind nicht abzugsfähig. Der Kläger war Miterbe eines nach dem Tod des Erblassers 2012 verkauften Grundstücks mit Gebäude. Die Erbengemeinschaft verkaufte das Objekt 2013 für 56.500 EUR. Vor dem Verkauf ließ die Erbengemeinschaft das stark vermüllte Haus räumen; die reinen Entmüllungskosten betrugen 17.569,13 EUR, insgesamt wurden 22.364 EUR geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Entmüllungskosten bei der Feststellung des Grundbesitzwertes teilweise, lehnte aber deren Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer festsetzung ab. Der Kläger machte den Abzug der reinen Entmüllungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG geltend und focht die Erbschaftsteuerfestsetzung an. Das Finanzgericht verhandelte ohne mündliche Verhandlung und holte Informationen zum Abrisskostenaufwand der Erwerberin ein. Streitgegenstand ist, ob die Entmüllungskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit oder als nicht abzugsfähige Verwaltungskosten zu qualifizieren sind. • Anwendbare Normen: § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (Abzug von Nachlassverbindlichkeiten/ Ausschluss von Verwaltungskosten); § 172 Abs. 1 AO (Änderung von Bescheiden) sowie verfahrensrechtliche Regelungen der FGO (u.a. §§ 90, 115, 135, 139 FGO). • Auslegungskriterium Unmittelbarkeit: § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG verlangt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Aufwendung und Nachlassabwicklung oder Erwerbserlangung; bloße Kausalität genügt nicht. • Abgrenzung Verwaltungskosten vs. Nachlassregelungskosten: § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG schließt Kosten der Verwaltung des Nachlasses vom Abzug aus; dazu zählen Aufwendungen, die nach Erlangung der rechtlichen Herrschaft der Erben anfallen, um den Nachlass zu verwalten oder zu verwerten. • Tatsächliche Würdigung: Die Erbengemeinschaft hatte bereits die rechtliche Herrschaft über das Grundstück erlangt; die Entmüllung diente dem Zweck, den Verkaufswert zu steigern und das Objekt verwertbar zu machen, nicht der unmittelbaren rechtlichen Abwicklung oder Erlangung des Erbes. • Rechtsprechung und Praxis: Der Begriff der Nachlassabwicklungskosten ist weit, doch zieht die Regelung des Satzes 3 eine klare Grenze zugunsten des Ausschlusses von Verwaltungskosten nach Entstehung der Erbenherrschaft. • Anwendung auf den Streitfall: Die geltend gemachten reinen Entmüllungskosten sind als nachträgliche Verwaltungskosten zu qualifizieren und somit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Abzug der reinen Entmüllungskosten in Höhe von 17.569 EUR als Nachlassverbindlichkeit. Das Gericht folgte der Auffassung des Beklagten, dass diese Aufwendungen Verwaltungskosten des Nachlasses sind und daher nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig sind. Die bereits in der Grundbesitzwertermittlung berücksichtigte Minderung änderte nichts an der fehlenden Abzugsmöglichkeit bei der Erbschaftsteuerfestsetzung. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; eine Revision wurde nicht zugelassen. Damit bleibt die Steuerfestsetzung in der vom Beklagten geänderten Form bestehen.