Urteil
8 K 2065/12
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Zahlung eines Dritten an den Steuerpflichtigen ist nur dann ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO, wenn sie den ursprünglich maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer tatsächlich und unmittelbar ändert.
• Schadensersatzzahlungen eines Dritten mindern nicht automatisch die Anschaffungskosten des Erwerbers; verbleibt die Leistungspflicht des Erwerbers unberührt, liegt keine rückwirkende Anschaffungskostenminderung vor (§ 17, § 23 EStG).
• Zahlungen eines Dritten, die aus einem eigenständigen Rechtsgrund neben dem ursprünglichen Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang stehen, wirken nicht auf die Besteuerung der Vergangenheit zurück und sind im Zuflusszeitraum zu würdigen.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Korrektur des Veräußerungsverlusts durch Drittentschädigung • Eine nachträgliche Zahlung eines Dritten an den Steuerpflichtigen ist nur dann ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO, wenn sie den ursprünglich maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer tatsächlich und unmittelbar ändert. • Schadensersatzzahlungen eines Dritten mindern nicht automatisch die Anschaffungskosten des Erwerbers; verbleibt die Leistungspflicht des Erwerbers unberührt, liegt keine rückwirkende Anschaffungskostenminderung vor (§ 17, § 23 EStG). • Zahlungen eines Dritten, die aus einem eigenständigen Rechtsgrund neben dem ursprünglichen Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang stehen, wirken nicht auf die Besteuerung der Vergangenheit zurück und sind im Zuflusszeitraum zu würdigen. Der Kläger erwarb 1999–2002 Aktien der X AG und realisierte 2002 erhebliche Veräußerungsverluste, die er nach § 17 und § 23 EStG geltend machte. Der Bescheid zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 2002 berücksichtigte diese Verluste. Der Kläger verklagte 2003 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y wegen fehlerhafter Prüfungsbestätigungen und schloss 2007 einen Vergleich, wonach Y Zahlungen an den Kläger leistete (3.000.000 EUR und 750.000 EUR an eine Einrichtung). Steuerlich änderte das Finanzamt 2011 den Feststellungsbescheid und berücksichtigte die Verluste nicht mehr mit der Begründung, die Vergleichszahlung mindere den Veräußerungsverlust und wirke rückwirkend. Der Kläger hielt dem entgegen, die Zahlung sei kein rückwirkendes Ereignis, sondern ein neuer Rechtsgrund bzw. ggf. eine Stillhaltezahlung. Das Finanzgericht entschied nach Klage des Steuerpflichtigen ohne mündliche Verhandlung. • Rechtliche Prüfungsgrundlage war § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO in Verbindung mit den materiellen Vorschriften des § 17 Abs.1 und 2 EStG sowie § 23 EStG. • Ein rückwirkendes Ereignis setzt voraus, dass das spätere Ereignis den zuvor verwirklichten, für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt so verändert, dass der geänderte Sachverhalt statt des ursprünglichen der Besteuerung zugrunde gelegt werden muss. • Bei einmaligen Vorgängen wie Veräußerungen kann nach ständiger Rechtsprechung eine nachträgliche Vergleichsregelung rückwirkende steuerliche Wirkung haben, wenn sie den Kauf- oder Veräußerungsvertrag in seinen Rechten und Pflichten nachträglich modifiziert. • Ob die Anschaffungskosten gemindert werden, bestimmt sich nach dem Rechtsverhältnis, aus dem die Aufwendungen resultieren; wird die Zahlungsverpflichtung des Erwerbers nicht rückgängig gemacht, entfällt eine Minderung der Anschaffungskosten. • Leistungen eines Dritten beruhen regelmäßig auf einem eigenständigen Rechtsgrund und führen nicht zur Rückwirkung auf die Anschaffungskosten, weil die ursprüngliche Zahlungsverpflichtung des Erwerbers fortbesteht. • Im Streitfall hat die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y die Anschaffungskosten nicht vermindert und den Veräußerungserlös nicht erhöht; die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kauf- und Veräußerungsvertrag wurden nicht unmittelbar verändert. • Ob die Zahlung als Entschädigung oder als Gegenleistung für eine Stillhalteverpflichtung zu qualifizieren ist, ist für die Frage der Rückwirkung unerheblich und allenfalls im Zuflussjahr 2007 zu beurteilen. • Folglich war die Änderung des Feststellungsbescheids nach § 175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO rechtswidrig, weil kein rückwirkendes Ereignis vorlag. Die Klage ist begründet: Der Bescheid wurde zu Unrecht geändert; die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für 2002 ist wieder in der beantragten Höhe herzustellen (verbleibender Verlustvortrag Gewerbebetrieb 1.832.269 EUR; private Veräußerungsgeschäfte 1.479.111 EUR). Die Zahlungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y wirken nicht rückwirkend auf die Anschaffungs- oder Veräußerungswerte, weil sie auf einem eigenständigen Rechtsgrund stehen und die ursprünglichen vertraglichen Pflichten des Erwerbers unberührt lassen. Daher hat der Kläger in seinen Rechten aus dem ursprünglichen Feststellungsbescheid Recht; die Kosten des Verfahrens trägt die Finanzbehörde. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.