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Beschluss

13 V 3078/14

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe ist bei wohlwollender Auslegung als Anhörungsrüge nach § 133a FGO zu behandeln, wenn geltend gemacht wird, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig nicht und im vorliegenden Fall unbegründet, weil das Gericht den Vortrag zur früheren Rechtslage zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt hat. • Eine als Gegenvorstellung erhobene Rüge entfaltet nur dann Wirkung, wenn eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot geltend gemacht wird; einfache materiell-rechtliche Einwände genügen nicht. • Die Besteuerung eines Veräußerungserlöses richtet sich nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage; die Betriebsangehörigkeit der Grundstücke ist entscheidend für die Steuerpflicht des Veräußerungserlöses.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge vs. Gegenvorstellung; Besteuerung von Veräußerungserlösen im Streitjahr • Die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe ist bei wohlwollender Auslegung als Anhörungsrüge nach § 133a FGO zu behandeln, wenn geltend gemacht wird, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig nicht und im vorliegenden Fall unbegründet, weil das Gericht den Vortrag zur früheren Rechtslage zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt hat. • Eine als Gegenvorstellung erhobene Rüge entfaltet nur dann Wirkung, wenn eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot geltend gemacht wird; einfache materiell-rechtliche Einwände genügen nicht. • Die Besteuerung eines Veräußerungserlöses richtet sich nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage; die Betriebsangehörigkeit der Grundstücke ist entscheidend für die Steuerpflicht des Veräußerungserlöses. Die Antragstellerin wandte sich gegen Teile eines Beschlusses des Finanzgerichts, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids 2007 teilweise abgelehnt worden war. Sie bezeichnete ihre Eingabe als Gegenvorstellung und rügte, das Gericht habe den Vortrag zur Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung 1970 übergangen. Streitgegenstand ist, ob der im Jahr 2007 erzielte Veräußerungserlös steuerpflichtig sei, weil die Grundstücke noch zum Betriebsvermögen gehörten. Die Antragstellerin behauptet, der landwirtschaftliche Betrieb sei bereits früher aufgegeben worden und alte Verwaltungsregelungen seien maßgeblich. Das Finanzgericht hielt dem entgegen, dass der Vortrag zur Kenntnis genommen und in die Entscheidung einbezogen worden sei, und dass die Besteuerung nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage zu erfolgen habe. Die Antragstellerin rügte weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; das Gericht prüfte deshalb die Eingabe als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO. • Die Eingabe ist bei rechtsschutzgewährender Auslegung vorrangig als Anhörungsrüge nach § 133a FGO zu behandeln; eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung tritt nur subsidiär in Betracht. • Die Anhörungsrüge ist fristgerecht erhoben worden (§ 133a Abs. 2 FGO) und betrifft die behauptete Übergehung maßgeblichen Vortrags zur früheren Rechtslage. • Das Gericht hat jedoch den Vortrag der Antragstellerin in den Entscheidungsgründen zusammengefasst und die frühere Rechts- und Verwaltungspraxis angesprochen, sodass kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. • Soweit die Eingabe als Gegenvorstellung zu werten ist, stellt sie keinen Nachweis schwerwiegender Grundrechtsverletzungen oder eines Willkürverstoßes dar, sondern richtet sich gegen die materiell-rechtliche Bewertung. • Die Besteuerung des Veräußerungserlöses richtet sich nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage; war das Grundstück 2007 noch Betriebsvermögen, ist die Steuerpflicht gegeben. • Die Aufgabe der Eigenbewirtschaftung und Verpachtung parzellenweise begründet nach Ansicht des Gerichts nicht bereits die Betriebsaufgabe; frühere Verwaltungsregelungen, die anders argumentierten, stehen nicht im Einklang mit der Gesetzeslage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung. • Die Entscheidung über die Anhörungsrüge und die (nicht geregelte) Gegenvorstellung ist nicht anfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO); die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin hatte keinen Erfolg; der Beschluss 13 V 658/14 vom 15.08.2014 bleibt unangefochten. Die Anhörungsrüge ist zwar vorrangig anzusehen, jedoch unbegründet, weil das Gericht den Vortrag zur früheren Rechtslage behandelt und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Soweit es als Gegenvorstellung zu werten ist, bringt sie keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung oder Willkürzuwiderhandlung zum Nachweis, sondern nur materielle Rechtsausführungen, die das Gericht anders bewertet hat. Die Besteuerung des Veräußerungserlöses im Jahr 2007 ist daher rechtmäßig, weil die Grundstücke nach Auffassung des Gerichts noch zum Betriebsvermögen gehörten. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.