Urteil
11 K 736/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Veränderungen technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
• Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG an ein Fahrtenbuch verlangen, dass Aufzeichnungen vollständig, zeitnah und mit vertretbarem Aufwand auf materielle Richtigkeit überprüfbar sind.
• Kann die Funktionsweise der verwendeten Fahrtenbuchsoftware Manipulationsmöglichkeiten nicht ausschließen bzw. nicht nachvollziehbar darstellen, ist das Fahrtenbuch nicht anzuerkennen und die 1%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Elektronisches Fahrtenbuch: Unzureichender Manipulationsschutz führt zur Versagung der Anerkennung • Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Veränderungen technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. • Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG an ein Fahrtenbuch verlangen, dass Aufzeichnungen vollständig, zeitnah und mit vertretbarem Aufwand auf materielle Richtigkeit überprüfbar sind. • Kann die Funktionsweise der verwendeten Fahrtenbuchsoftware Manipulationsmöglichkeiten nicht ausschließen bzw. nicht nachvollziehbar darstellen, ist das Fahrtenbuch nicht anzuerkennen und die 1%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. Der Kläger, Inhaber einer Apotheke, nutzte in den Jahren 2006–2008 ein betrieblich genutztes Kfz und ermittelte den privaten Nutzungsanteil mittels eines elektronischen Fahrtenbuchs des Programms "1-2-3 Fahrtenbuch". Bei einer Außenprüfung legte der Kläger Ausdrucke und die Softwareversion 7.08 vor; die elektronischen Originaldaten standen dem Prüfer nicht zur Verfügung. Der Betriebsprüfer stellte anhand von Tests und späterer fachlicher Prüfung fest, dass die Software Änderungen zulässt, die im Programm und auf Ausdrucken nicht erkennbar dokumentiert werden. Der Prüfer erkannte das Fahrtenbuch nicht an und setzte die Privatnutzung nach der 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) an. Der Kläger legte im Klageverfahren eine Sicherungsdatei (backup2009-01-03) vor und behauptete, er habe die finanzamtssichere, nicht abänderbare Version verwendet; das Finanzamt hielt eine Überprüfung der Datei für nicht möglich bzw. ergab sie Manipulationsmöglichkeiten. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen, das Manipulationsmöglichkeiten bestätigte; das Gericht hielt den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs für nicht erbracht. • Rechtliche Grundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Satz 3 EStG verlangt entweder pauschalen Ansatz von 1% des Listenpreises oder Nachweis der Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. • Rechtsprechung: Ein elektronisches Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (BFH-Rechtsprechung angewandt). • Sachverständigenbeweis: Das eingeholte Gutachten und die Demonstration des Betriebsprüfers ergaben, dass die vom Kläger genutzte Programmversion 7.08 auch im finanzamtssicheren Modus einen Export/Import und damit nachträgliche Änderungen ermöglicht, die nicht in der Datei offen gelegt werden. • Beweiswürdigung: Der Kläger konnte nicht überzeugend nachweisen, dass die in den Streitjahren verwendete Version manipulationssicher war; die vorgelegten Ausdrucke und die spät eingereichte Sicherungsdatei reichten nicht zur Überzeugung des Gerichts aus. • Konsequenz: Mangels Vertrauenswürdigkeit und Nachprüfbarkeit der elektronischen Aufzeichnungen sind die elektronischen Fahrtenbuchaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und daher steuerlich nicht anzuerkennen. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzamt hat das vom Kläger geführte elektronische Fahrtenbuch zu Recht nicht anerkannt, weil die Softwarefunktionalität Manipulationsmöglichkeiten zuließ und der Kläger nicht nachwies, dass in den Streitjahren eine manipulationssichere Version verwendet wurde. Folglich sind die auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen nicht nach dem Fahrtenbuch, sondern nach der 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zu ermitteln. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.