Urteil
5 K 809/12
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachtrlich bekannt gewordener, die Übernahme einer Versorgungsanwartschaft und die Zahlung eines Regelbeitrags betreffender Sachverhalt sind im Sinne des § 173 Abs.1 Nr.1 AO neue Tatsachen, die eine Änderung des Einkommensteuerbescheids rechtfertigen.
• Wird der Arbeitgeberaufwand (Regelbeitrag) im Streitjahr voll als Betriebsausgabe geltend gemacht, ohne zuvor das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 4e Abs.3 EStG ausgeübt zu haben, begründet dies die Lohnsteuerpflicht beim Arbeitnehmer; die Steuerbefreiung des § 3 Nr.66 EStG greift nur, wenn der Arbeitgeber sein Wahlrecht rechtzeitig ausgeübt hat.
• Die nachträgliche Antragstellung des Arbeitgebers nach § 4e Abs.3 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs.1 Nr.2 AO dar, wenn das materielle Steuerrecht keine Rechtfertigung für eine Rückwirkung enthält.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbefreiung ohne rechtzeitige Ausübung des Wahlrechts nach §4e Abs.3 EStG • Ein nachtrlich bekannt gewordener, die Übernahme einer Versorgungsanwartschaft und die Zahlung eines Regelbeitrags betreffender Sachverhalt sind im Sinne des § 173 Abs.1 Nr.1 AO neue Tatsachen, die eine Änderung des Einkommensteuerbescheids rechtfertigen. • Wird der Arbeitgeberaufwand (Regelbeitrag) im Streitjahr voll als Betriebsausgabe geltend gemacht, ohne zuvor das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 4e Abs.3 EStG ausgeübt zu haben, begründet dies die Lohnsteuerpflicht beim Arbeitnehmer; die Steuerbefreiung des § 3 Nr.66 EStG greift nur, wenn der Arbeitgeber sein Wahlrecht rechtzeitig ausgeübt hat. • Die nachträgliche Antragstellung des Arbeitgebers nach § 4e Abs.3 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs.1 Nr.2 AO dar, wenn das materielle Steuerrecht keine Rechtfertigung für eine Rückwirkung enthält. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute; der Kläger (Geschäftsführer und Alleingesellschafter) hatte von seiner GmbH 2001 eine Pensionszusage erhalten. Zum 31.12.2008 bestand ein Barwert der Pensionszusage; die GmbH beschloss am 1.12.2008, die Pensionszusage für bereits erworbene Ansprüche zu begrenzen und diese past services auf einen Pensionsfonds auszulagern. Die GmbH zahlte einen einmaligen Regelbeitrag an den Pensionsfond und nahm den Beitrag 2008 sofort als Betriebsausgabe in voller Höhe an. Ein Körperschaftsteuerbescheid wurde bestandskräftig. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde dem Finanzamt der Zahlung des Regelbeitrags bekannt; daraufhin änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Klägers und berücksichtigte den Beitrag als Arbeitslohn. Die Kläger rügten, das Wahlrecht nach § 4e Abs.3 EStG sei erst später ausgeübt worden und verlangten Aufhebung der Änderung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. • Neue Tatsachen (§ 173 Abs.1 Nr.1 AO): Die im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung bekannt gewordene Übernahme der Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds und die dazu geleistete Zahlung stellen neue Tatsachen dar, die eine Änderung des Ausgangsbescheids erlauben. • Arbeitslohn und Steuerpflicht: Die Zahlung des Regelbeitrags durch die GmbH ist unabhängig von der Auslagerung steuerlich als Arbeitslohn des Geschäftsführers nach § 19 Abs.1 Nr.1 EStG zu behandeln, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor sein Wahlrecht nach § 4e Abs.3 EStG ausgeübt hat. • Wahlrecht des Arbeitgebers (§ 4e Abs.3 EStG) und Steuerbefreiung (§ 3 Nr.66 EStG): Die Steuerbefreiung für ausgelagerte past services setzt voraus, dass der Arbeitgeber sein Wahlrecht rechtzeitig vor Bestandskraft der für ihn maßgeblichen Steuerfestsetzung ausübt; eine erstmalige Ausübung nach Bestandskraft ist verspätet und kann die Steuerbefreiung nicht begründen. • Rückwirkung (§ 175 Abs.1 Nr.2 AO): Die nachträgliche Antragstellung nach § 4e Abs.3 EStG ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs.1 Nr.2 AO, weil das materielle Steuerrecht keine Gewichtung begründet, die eine Rückwirkung rechtfertigt; die GmbH hätte den Antrag vor Bestandskraft stellen können. • Ausgleichsberechnung: Eine nicht berücksichtigte mögliche Steuerermäßigung nach § 34 Abs.1 EStG führte nicht zu einer geringeren Steuerlast der Kläger und ändert daher nicht das Ergebnis. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Änderung des Einkommensteuerbescheids: Der von der GmbH gezahlte Regelbeitrag ist als Arbeitslohn des Klägers zu besteuern, weil die GmbH ihr Wahlrecht nach § 4e Abs.3 EStG nicht rechtzeitig vor Bestandskraft ausgeübt hat und damit die Steuerbefreiung des § 3 Nr.66 EStG nicht greift. Die Änderung des Bescheids erfolgte auf Grundlage neu bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 Abs.1 Nr.1 AO und ist daher rechtmäßig. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.