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Urteil

6 K 4193/12

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zinsen eines Gesellschafterdarlehens sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie beim Schuldner tatsächlich abgeflossen sind; bloße buchmäßige Erfassung beim Gläubiger genügt nicht. • Die Fälligkeit einer Zinsverbindlichkeit begründet nicht automatisch einen Abfluss beim Schuldner; maßgeblich ist der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. • Zahlungen an Sportler durch eine Vermarktungsgesellschaft sind steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sofern sie als Gegenleistung für sportliche Leistungen oder Mitwirkung gewährt werden. • Aufwendungen des Freizeitsportlers für regelmäßiges Training sind grundsätzlich Lebensführungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG) und nicht als Werbungskosten abziehbar; nur unmittelbar mit der gezahlten Vergütung verbundene Ausgaben können angesetzt.
Entscheidungsgründe
Abflussprinzip bei Gesellschafterzinsen und Besteuerung von Sponsorenzahlungen • Zinsen eines Gesellschafterdarlehens sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie beim Schuldner tatsächlich abgeflossen sind; bloße buchmäßige Erfassung beim Gläubiger genügt nicht. • Die Fälligkeit einer Zinsverbindlichkeit begründet nicht automatisch einen Abfluss beim Schuldner; maßgeblich ist der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. • Zahlungen an Sportler durch eine Vermarktungsgesellschaft sind steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sofern sie als Gegenleistung für sportliche Leistungen oder Mitwirkung gewährt werden. • Aufwendungen des Freizeitsportlers für regelmäßiges Training sind grundsätzlich Lebensführungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG) und nicht als Werbungskosten abziehbar; nur unmittelbar mit der gezahlten Vergütung verbundene Ausgaben können angesetzt. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; der Ehemann ist zugleich Aktionär und alleiniger Vorstand zweier Kapitalgesellschaften (X AG, Y AG) und erhielt von diesen Kontokorrentdarlehen mit 5% Zins. Die Gesellschaften verbuchten in den Streitjahren Zinsforderungen, zahlten diese aber nicht an; die Kläger machten die Zinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Kapitalvermögen geltend. Zudem erhielt der Kläger als aktiver Freizeitsportler 2006 eine Vergütung von 825 EUR von einer Vermarktungsgesellschaft (Z GmbH). Das Finanzamt versagte den sofortigen Abzug der Zinsen mangels Abfluss und erfasste die Z GmbH-Zahlung als sonstige Einkünfte; nur anteilige Werbungskosten in Höhe von 83 EUR wurden angesetzt. Die Kläger widersprachen und klagten gegen die Bescheide, konnten jedoch nicht nachweisen, dass die Zinsen tatsächlich abgeflossen oder die laufenden Sportkosten unmittelbar durch die Vergütung veranlasst gewesen wären. • Rechtliche Grundlage ist das Abfluss- und Zuflussprinzip des § 11 EStG sowie die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten nach § 9 EStG; Ausgaben sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. • Abfluss erfordert objektive Entreicherung und Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht; Fälligkeit allein und buchmäßige Aktivierung beim Gläubiger genügen nicht. • BFH-Rechtsprechung zur Lastschrift bzw. Kontobelastung führt nur dann zum Abfluss, wenn die Belastungsbuchung den Verlust der Verfügungsmacht beim Schuldner manifestiert und zumindest konkludentes Einvernehmen bzw. Novation vorliegt; ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor, weil Zinsen als sonstige Forderungen aktiviert wurden und nicht auf dem Kontokorrent belastet wurden. • Die Tatsache, dass die Gläubigergesellschaften die Zinsen als steuerpflichtige Erträge versteuerten, ändert nichts an der Frage des Abflusses beim Schuldner im Rahmen der Überschusseinkünfte. • Die 825 EUR-Zahlung der Z GmbH ist nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte steuerbar, weil sie als Gegenleistung für Wettkampfteilnahme und Mitwirkung an Vermarktungsmaßnahmen gewährt wurde. • Ausgaben für die regelmäßige Ausübung eines Sports sind typischerweise Lebensführungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG) und nicht als Werbungskosten abziehbar; nur unmittelbar mit der erhaltenen Vergütung zusammenhängende Aufwendungen (z. B. Fahrten zu Sponsorenterminen) sind abzugsfähig. • Mangels konkreter Darlegung setzte das Finanzamt die Werbungskosten für die Z GmbH-Zahlung schätzungsweise mit einem Zehntel der Einnahmen an; das FG hält diese Schätzung für sachgerecht und bestätigt die Anpassung der Bescheide. Die Klage wird abgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 sind in der angefochtenen Fassung rechtmäßig. Die geltend gemachten Schuldzinsen konnten in den Streitjahren nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil kein Abfluss (kein Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht) nachgewiesen wurde. Die Zahlung der Z GmbH von 825 EUR ist steuerpflichtige sonstige Einkunft nach § 22 Nr. 3 EStG; nur ein geschätzter, unmittelbarer Aufwand in Höhe von 83 EUR wurde berücksichtigt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.