Beschluss
13 V 658/14
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Veräußerungsgewinne aus Grundstücken, die zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, unterliegen der Bodengewinnbesteuerung nach §§ 2 Abs.1 Nr.1, 13, 55 EStG.
• Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln und nach § 4a Abs.2 Nr.1 EStG zeitanteilig auf die betroffenen Kalenderjahre zu verteilen; einzelne Wirtschaftsgüter sind in die Aufteilung einzubeziehen.
• Die bloße parzellenweise Verpachtung vormals selbst bewirtschafteter Flächen führt nicht ohne eindeutige Aufgabeerklärung zwingend zur Betriebsaufgabe; ohne Entnahme- oder Aufgabeerklärung bleiben Flächen Betriebsvermögen.
• Im Aussetzungsverfahren sind Aussetzungserleichterungen gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der materiellen Höhe der Steuerfestsetzung bestehen; bloße Zahlungsnachteile genügen nicht für Gewährung von vorläufigem Härteschutz.
Entscheidungsgründe
Bodengewinnbesteuerung bei veräußerten verpachteten Grundstücken; zeitanteilige Gewinnverteilung nach § 4a EStG • Veräußerungsgewinne aus Grundstücken, die zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, unterliegen der Bodengewinnbesteuerung nach §§ 2 Abs.1 Nr.1, 13, 55 EStG. • Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln und nach § 4a Abs.2 Nr.1 EStG zeitanteilig auf die betroffenen Kalenderjahre zu verteilen; einzelne Wirtschaftsgüter sind in die Aufteilung einzubeziehen. • Die bloße parzellenweise Verpachtung vormals selbst bewirtschafteter Flächen führt nicht ohne eindeutige Aufgabeerklärung zwingend zur Betriebsaufgabe; ohne Entnahme- oder Aufgabeerklärung bleiben Flächen Betriebsvermögen. • Im Aussetzungsverfahren sind Aussetzungserleichterungen gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der materiellen Höhe der Steuerfestsetzung bestehen; bloße Zahlungsnachteile genügen nicht für Gewährung von vorläufigem Härteschutz. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin umfangreichen Familiengrundbesitzes (rd. 34 ha). Sie hatte die Flächen nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern parzellenweise an verschiedene Pächter verpachtet; die Verwaltung übertrug sie ihrem Sohn. Im Mai 2007 veräußerte sie unbebaute Ackerflächen an eine Baugesellschaft; wirtschaftlicher Übergang war gemäß Vertrag zum 31.08.2007. Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid 2007 und erfasste den Veräußerungsgewinn als Bodengewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wodurch sich hohe Steuernachzahlungen ergaben. Die Antragstellerin wandte ein, die Grundstücke seien in das Privatvermögen übergegangen bzw. liege Unsicherheit über das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs vor, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte ab; das Gericht befand über den Aussetzungsantrag. • Rechtsgrundlagen: § 69 FGO (Aussetzung der Vollziehung), §§ 2 Abs.1 Nr.1, 13, 55 EStG (Bodengewinnbesteuerung), § 4a EStG (Wirtschaftsjahr und zeitanteilige Verteilung), § 14 EStG (Betriebsaufgabe) relevant. • Feststellung Betriebszugehörigkeit: Anhaltspunkte wie Besitzstandsbogen (rd.34 ha), Einheitswertbewertung als Stückländereien (§ 34 Abs.7 BewG), frühere Nutzung seit 1937, Einordnung bei Grundsteuer A und Stellungnahmen (Betriebsprämienanträge) des Sohnes sprechen im summarischen Verfahren dafür, dass die Grundstücke ursprünglich und bis zur Veräußerung Betriebsvermögen waren. • Keine Betriebsaufgabe durch Verpachtung: Das Gericht folgt der Rechtsprechung, dass parzellenweise Verpachtung ohne unmissverständliche Aufgabeerklärung regelmäßig nicht zur Betriebsaufgabe führt; der Verpächter hat ein Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabe und Fortführung als Verpachtungsbetrieb. • Zurechnung und Verwaltungsakte: Die Verwaltungsakte und das Verhalten (z.B. unwidersprochene Einheitswertbescheide, Betriebsprämienantrag) sind objektive Beweisanzeichen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; eine weitergehende Zurechnung über den Sohn bleibt offen. • Höhe des Gewinns und Verteilungsfrage: Der errechnete Veräußerungsgewinn von 1.370.587 EUR wurde nicht bestritten, wohl aber die fehlerhafte einjährige Versteuerung. Nach § 4a Abs.2 Nr.1 EStG ist der Gewinn wegen des Wirtschaftsjahres 1.7.–30.6. zeitanteilig auf 2007 und 2008 zu verteilen. • Aussetzung der Vollziehung: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Steuerfestsetzung begründen teilweise Aussetzung; hier war die Vollziehung insoweit auszusetzen, als das Finanzamt den Gewinn nicht hälftig auf 2007 und 2008 verteilt hatte. Ein weitergehender vorläufiger Härteschutz wurde abgelehnt, da die geltend gemachten Nachteile nicht glaubhaft gemacht waren. • Verfahrensfolgen: Die Behörde wurde angewiesen, die Berechnung der auszuset-zenden Beträge vorzunehmen; die Kosten wurden geteilt; Beschwerdezulassung erfolgte nicht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war teilweise erfolgreich. Das Gericht bestätigte, dass die veräußerten unbebauten Ackerflächen zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten und der daraus erzielte Bodengewinn der Besteuerung nach §§ 2 Abs.1 Nr.1, 13, 55 EStG unterliegt. Hinsichtlich der Höhe des steuerlich anzusetzenden Betrags bestanden jedoch ernstliche Zweifel, weil der Gewinn nach § 4a Abs.2 Nr.1 EStG zeitanteilig auf die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 hätte verteilt werden müssen; daher wurde die Vollziehung insoweit bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt und die Berechnung der auszusetzenden Beträge der Finanzbehörde übertragen. Ein weitergehender vorläufiger Härteschutz wurde nicht gewährt, weil die Antragstellerin die erforderlichen besonderen wirtschaftlichen Gefährdungen nicht ausreichend glaubhaft machte. Die Verfahrenskosten wurden zwischen den Parteien geteilt und die Beschwerde nicht zugelassen.