Urteil
11 K 1674/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG ist auch gegeben, wenn ein Energieerzeugnis gleichzeitig zu Heizzwecken und zu einem eigenständigen nichtenergetischen Zweck verwendet wird, ohne dass der nichtenergetische Zweck gegenüber dem energetischen in den Hintergrund treten muss.
• Die Verwendung eines Energieerzeugnisses zu zweierlei Zwecken (dual use) ist erfüllt, wenn das Energieerzeugnis neben der Wärmeerzeugung gezielt zur Erzeugung oder Freisetzung einer stofflichen Komponente eingesetzt wird, die prozess- und produktprägend ist.
• Für die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG genügt die Feststellung eines eigenständigen nichtenergetischen Verwendungszwecks; eine quantitative Vorrangprüfung zwischen den Zwecken ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Entlastung nach §51 Abs.1 Nr.1 Buchst. d EnergieStG bei gleichzeitiger stofflicher Verwendung von Erdgas • Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG ist auch gegeben, wenn ein Energieerzeugnis gleichzeitig zu Heizzwecken und zu einem eigenständigen nichtenergetischen Zweck verwendet wird, ohne dass der nichtenergetische Zweck gegenüber dem energetischen in den Hintergrund treten muss. • Die Verwendung eines Energieerzeugnisses zu zweierlei Zwecken (dual use) ist erfüllt, wenn das Energieerzeugnis neben der Wärmeerzeugung gezielt zur Erzeugung oder Freisetzung einer stofflichen Komponente eingesetzt wird, die prozess- und produktprägend ist. • Für die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG genügt die Feststellung eines eigenständigen nichtenergetischen Verwendungszwecks; eine quantitative Vorrangprüfung zwischen den Zwecken ist nicht erforderlich. Die Klägerin, ein Hersteller von granuliertem Natriumpercarbonat in Y, verwendete in den Anlagen PC1 und PC3 Erdgas sowohl zur Erzeugung von Prozesswärme bei der Granulation als auch zur Generierung von Kohlendioxid, das Produkt- und Prozesseigenschaften verbessert und teilweise in das Produkt eingeht. Sie beantragte für August 2006 bis September 2007 Energiesteuervergütung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG. Das Hauptzollamt bewilligte Vergütungen für andere Anlagen, versagte aber die Entlastung für PC1 und PC3 mit der Begründung, das Gas werde lediglich verheizt und gehe nicht stofflich in das Produkt ein bzw. der thermische Zweck stehe im Vordergrund. Die Klägerin legte technische Untersuchungen und ergänzende Erklärungen vor; das BWZ bestätigte, dass CO2-Anteile aus der Verbrennung in das Produkt eingehen und das Erdgas als Hilfsstoff angesehen werden könne. Das HZA wies den Einspruch zurück; die Klägerin klagte auf Festsetzung der beantragten Vergütungen. • Anwendbare Norm: § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG (Entlastung bei gleichzeitiger Verwendung zu Heizzwecken und anderen Zwecken). • Der Senat betont, dass der Gesetzeswortlaut und der unionsrechtliche Rahmen (Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL) keine Voraussetzung verlangen, wonach der nichtenergetische Zweck den energetischen Zweck in den Hintergrund drängen muss; ausreichend ist ein neben dem Heizzweck bestehender eigenständiger nichtenergetischer Zweck. • Der BFH hat früher eine einschränkende, vorrangigkeitsorientierte Auslegung vertreten; diese Auffassung wird hier verworfen, weil sie weder Wortlaut noch Richtlinie zwingend ergibt und der Richtlinienwortlaut die Nebeneinanderstellung der Verwendungszwecke zulässt. • Sachlich stellte die Klägerin schlüssig dar und das BWZ bestätigte, dass durch Verbrennung erzeugtes CO2 gezielt in den Granulationsprozess eingeleitet wird, die physikalischen und chemischen Produkteigenschaften wesentlich beeinflusst und sich Natriumhydrogencarbonat (2,6–2,9 % bei Gasbetrieb) im Produkt nachweisen lässt. • Die Gleichzeitigkeit der Zwecke ist im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d gegeben, wenn beide Verwendungszwecke im selben Verfahrensstadium realisiert werden; eine synchrone Sekundengenauigkeit ist nicht erforderlich. • Ein geringer prozentualer Anteil der stofflich eingehenden Verbindung steht der Annahme eines eigenständigen nichtenergetischen Zwecks nicht entgegen, weil maßgeblich die gezielt erreichbaren prozess- und produktspezifischen Eigenschaften sind. • Folge: Die Ablehnung der Vergütung für das in PC1 und PC3 verwendete Erdgas ist rechtswidrig; die beantragten Vergütungen sind daher zu gewähren. Die Klage ist begründet: Die Bescheide des HZA vom 3. März 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 6. April 2011 insoweit aufgehoben. Die Klägerin hat für das in den Anlagen PC1 und PC3 verwendete Erdgas Anspruch auf Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG, weil das Erdgas gleichzeitig zu Heizzwecken und gezielt zur Erzeugung von CO2 eingesetzt wurde, welches prozess- und produktprägend ist. Das Gericht verurteilt die Behörde zur Festsetzung der weiteren Vergütungen für die beantragten Zeiträume und legt die Kosten dem Beklagten auf. Die Revision wurde zugelassen, da die Entscheidung von der früheren BFH-Rechtsprechung insofern abweicht, dass keine Vorranganforderung des nichtenergetischen Zwecks verlangt wird.