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Urteil

9 K 3708/11

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorsteuerabzug kann wegen fehlerhafter Rechnungsangaben nach § 14 Abs.4 Nr.1 UStG grundsätzlich versagt werden. • Bei Einbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell setzt die Versagung des Vorsteuerabzugs Wissen oder Wissenszurechnung des Erwerbers voraus; ist dies nicht nachgewiesen, kommt Billigkeit (§§ 163,227 AO) in Betracht. • Dem Kläger ist der Vorsteuerabzug aus bestimmten frühen Lieferungen (bis einschließlich 20.01.2010) aus Billigkeitsgründen zu gewähren; für alle danach ausgeführten Lieferungen ist der Abzug zu versagen, weil der Kläger spätestens ab dem 20.01.2010 Kenntnis von seiner Einbindung in das Karussell hatte.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei Einbeziehung in Umsatzsteuerkarussell – Billigkeitsgewährung für frühe Geschäfte • Vorsteuerabzug kann wegen fehlerhafter Rechnungsangaben nach § 14 Abs.4 Nr.1 UStG grundsätzlich versagt werden. • Bei Einbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell setzt die Versagung des Vorsteuerabzugs Wissen oder Wissenszurechnung des Erwerbers voraus; ist dies nicht nachgewiesen, kommt Billigkeit (§§ 163,227 AO) in Betracht. • Dem Kläger ist der Vorsteuerabzug aus bestimmten frühen Lieferungen (bis einschließlich 20.01.2010) aus Billigkeitsgründen zu gewähren; für alle danach ausgeführten Lieferungen ist der Abzug zu versagen, weil der Kläger spätestens ab dem 20.01.2010 Kenntnis von seiner Einbindung in das Karussell hatte. Der Kläger betrieb internationalen Kraftfahrzeughandel und kaufte zwischen Dezember 2009 und August 2010 90 Fahrzeuge von der im Ausland ansässigen X-GmbH, die in einem Umsatzsteuerkarussell als Missing Trader fungierte. In den Rechnungen der X-GmbH war Umsatzsteuer ausgewiesen, diese wurde aber nicht abgeführt; der Kläger machte die ausgewiesenen Beträge als Vorsteuer geltend. Die Anschlusskäufer (aus Belgien und den Niederlanden) holten die Fahrzeuge regelmäßig kurzfristig beim Kläger ab; mehrere Fremdpersonen traten als Vertreter der ausländischen Firmen auf. Die Steuerfahndung leitete Ermittlungen ein; der Beklagte versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung fehlerhafter Rechnungsangaben und Verdacht der Karussellbeteiligung. Der Kläger behauptete, er sei getäuscht worden und habe keine Kenntnis von einer Hinterziehung; er beantragte zudem Billigkeitsgewährung. Das FG wertete umfangreiche Akten und Zeugenaussagen und stellte fest, dass die Rechnungen die Anschrift des Leistenden nicht korrekt wiedergeben und ab dem Geschäft vom 20.01.2010 erhebliche Auffälligkeiten bestanden, die dem Kläger Kenntnis seiner Einbindung hätten vermitteln müssen. • Rechtsgrundlagen: § 14 Abs.4 Nr.1 UStG (Rechnungsangaben), § 15 Abs.1 Nr.1 UStG (Vorsteuerabzug), §§ 163, 227 AO (Billigkeit); EuGH-Rechtsprechung zur Versagung des Vorsteuerabzugs bei Karussellbetrug (u.a. Maks Pen, Kittel, Mahagében). • Formelle Mängel: Die Rechnungen der X-GmbH enthalten nicht die tatsächliche Geschäftsanschrift des leistenden Unternehmers; eine fiktive/Briefkastenadresse reicht nicht für den Vorsteuerabzug aus. • Tatsächliche Leistung: Die Fahrzeuge wurden körperlich beim Kläger vorgeführt; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger an der Fälschung der COC-Papiere beteiligt war, sodass die Leistungserbringung grundsätzlich zu bejahen ist. • Billigkeitsprüfung für frühe Geschäfte: Bis einschließlich 20.01.2010 konnte der Kläger nach den Gesamtumständen und seinen Prüfmaßnahmen (Handelsregisterauszug, Kopie Ausweis des Geschäftsführers, Einholung von Unterlagen, Kontrolle der Fahrzeuge) nicht mit hinreichender Sicherheit als kenner des Betrugs angesehen werden; daher ist aus Billigkeitsgründen der Vorsteuerabzug für einzelne frühere Eingangsrechnungen zu gewähren. • Kenntnis ab 20.01.2010: Das Geschäft vom 20.01.2010 wies krasse Widersprüche (insbesondere Laufleistungsabweichungen, fehlende Zulassungsbescheinigung, ungewöhnliche Übermittlungswege) auf; der Kläger erlangte danach Kenntnis oder hätte Kenntnis haben müssen, sodass der Vorsteuerabzug für alle nachfolgenden Lieferungen zu versagen ist. • Tatrichterliche Würdigung: Der Senat stützt seine Überzeugung auf die Häufung und Schwere der Unstimmigkeiten, die Abwicklungsweise (taggleiche Anlieferung/Abholung, Bargeldübergaben, Mitwirken von Fahrern/Vertretern) und das Verhalten des Klägers, der trotz Auffälligkeiten die Geschäftsbeziehung fortführte. • Verfahrensfolge: Der Beklagte hat den Vorsteuerabzug in den beanstandeten Bescheiden zu Recht versagt, jedoch sind bestimmte Vorsteuerbeträge für die Zeit bis 20.01.2010 aus Billigkeitsgründen anzuerkennen. Das FG gab der Klage insoweit statt, als Vorsteuerbeträge für vier Eingangsrechnungen bis einschließlich 20.01.2010 (insgesamt 50.256,39 EUR) aus Billigkeitsgründen anerkannt wurden; die übrige Klage wurde abgewiesen. Die Umsatzsteuerfestsetzung 2009 wurde ersatzlos aufgehoben, die Festsetzung 2010 entsprechend um 37.760,78 EUR herabgesetzt; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Begründend führte das Gericht aus, dass formelle Rechnungsanforderungen (§ 14 Abs.4 Nr.1 UStG) nicht erfüllt waren und dass ab dem 20.01.2010 objektive Umstände vorlagen, die dem Kläger Kenntnis von seiner Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell vermitteln mussten, wodurch der Vorsteuerabzug für die danach ausgeführten Lieferungen ausgeschlossen ist. Insgesamt wurde der Billigkeitsausgleich nur für die frühe Phase der Geschäftsbeziehung gewährt, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch berechtigt vertrauen durfte; nach den konkreten Auffälligkeiten des 20.01.2010 war dieses Vertrauen nicht mehr möglich.