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Urteil

13 K 1894/13

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschränkung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf gewerbliche Einkünfte verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Regelung des § 35 EStG mindert auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, sodass Gewerbetreibende insoweit begünstigt sind, dies aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. • Ein Hilfsantrag auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO ist unzulässig, wenn das vorgeschaltete Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) nicht durchgeführt wurde. • Eine in der Begründung einer Einspruchsentscheidung geäußerte Ansicht zu einem noch nicht beschiedenen Billigkeitsantrag stellt keinen Verwaltungsakt über diesen Antrag dar. • Bei der Auslegung einer Einspruchsentscheidung ist nach dem objektiven Verständnishorizont des Betroffenen vorzugsweise das weniger belastende Ergebnis heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Gewerbesteuerermäßigung nach § 35 EStG; Hilfsantrag nach § 163 AO unzulässig • Die Beschränkung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf gewerbliche Einkünfte verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Regelung des § 35 EStG mindert auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, sodass Gewerbetreibende insoweit begünstigt sind, dies aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. • Ein Hilfsantrag auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO ist unzulässig, wenn das vorgeschaltete Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) nicht durchgeführt wurde. • Eine in der Begründung einer Einspruchsentscheidung geäußerte Ansicht zu einem noch nicht beschiedenen Billigkeitsantrag stellt keinen Verwaltungsakt über diesen Antrag dar. • Bei der Auslegung einer Einspruchsentscheidung ist nach dem objektiven Verständnishorizont des Betroffenen vorzugsweise das weniger belastende Ergebnis heranzuziehen. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; der Kläger erzielte 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 47.127 EUR. Im Einkommensteuerbescheid für 2011 wurde der Solidaritätszuschlag festgesetzt; die Kläger beantragten im Einspruch eine fiktive Anrechnung einer Gewerbesteuer nach § 35 EStG in Höhe von 3.005,80 EUR und damit eine Reduzierung des Solidaritätszuschlags um 165,32 EUR. Zur Begründung rügten sie eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zulasten von Nicht-Gewerbetreibenden. Hilfsweise beantragten sie eine abweichende Festsetzung des Solidaritätszuschlags nach § 163 AO. Das Finanzamt wies den Einspruch im Übrigen zurück und nahm in der Begründung auf frühere BFH-Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des § 35 EStG Bezug. Die Kläger erhoben Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und zur Hilfsantragstellung. • Hauptsache: Die Beschränkung der Steuerermäßigung des § 35 EStG auf gewerbliche Einkünfte verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht; die Ungleichbehandlung ist durch die Kompensation der gewerbesteuerbedingten Zusatzbelastung und das Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen gerechtfertigt (Anknüpfung an BFH-Rechtsprechung). • Auswirkung auf Solidaritätszuschlag: § 35 EStG vermindert die tarifliche Einkommensteuer und damit auch die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, folglich führt die Regelung zu einer geringeren Soli-Belastung für Gewerbetreibende, was verfassungsrechtlich bereits vom BFH geprüft wurde. • Hilfsantrag (§ 163 AO): Unzulässig, weil kein Vorverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO zur Verpflichtungsklage auf abweichende Festsetzung durchgeführt wurde; ein erstinstanzlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf über den Billigkeitsantrag wurde nicht vorgetragen. • Auslegungsfragen zur Einspruchsentscheidung: Die Einspruchsentscheidung vom 10.05.2013 betrifft nach dem objektiven Verständnishorizont der Kläger nur die Einkommensteuer/Soli-Festsetzung; die im Begründungsteil geäußerte Aussage zur Unzulässigkeit einer abweichenden Festsetzung ist kein selbstständiger Verwaltungsakt über den Billigkeitsantrag, sondern nur eine Meinungsäußerung. • Verfahrensrechtliche Folgen: Mangels Vorverfahrens ist der Hilfsantrag nicht als Sprungklage oder sonstiger zulässiger Rechtsbehelf zu qualifizieren; deshalb bleibt nur die Entscheidung über die Hauptsache möglich. • Auslegungsmaxime zugunsten des Steuerpflichtigen: Bei unklaren Willenserklärungen der Finanzverwaltung ist das für den Betroffenen weniger belastende Verständnis zu wählen, hier: es bestand keine Einspruchsentscheidung über den Billigkeitsantrag. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klage wird abgewiesen. In der Hauptsache war der Antrag unbegründet, weil die Beschränkung des § 35 EStG auf gewerbliche Einkünfte verfassungsgemäß ist und die damit verbundene Minderung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags gerechtfertigt ist. Der Hilfsantrag auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO ist unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde und insoweit kein rechtsbehelfsfähiger Verwaltungsakt vorliegt. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.