Urteil
5 K 284/13
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen, die über den nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert hinausgehen, sind bei objektivem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar.
• Die Kürzung solcher Zuzahlungen durch das Finanzamt bis zur Höhe des nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Nutzungswerts lässt einen darüber hinausgehenden Werbungskostenabzug nicht grundsätzlich entfallen.
• Für die Anerkennung als Werbungskosten genügt, dass die Aufwendungen objektiv mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen; die subjektive Absicht, den Beruf zu fördern, ist indessen zusätzlich belegt und erforderlich.
• Die Verwaltungsanweisung und vereinzelt abweichende Rechtsprechung, wonach Zuzahlungen nur bis zur Neutralisierung des geldwerten Vorteils abzugsfähig seien, wird vom Senat nicht gefolgt.
Entscheidungsgründe
Zuzahlungen für Firmenwagen über Fahrtenbuch-Nutzungswert hinaus als Werbungskosten • Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen, die über den nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert hinausgehen, sind bei objektivem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar. • Die Kürzung solcher Zuzahlungen durch das Finanzamt bis zur Höhe des nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Nutzungswerts lässt einen darüber hinausgehenden Werbungskostenabzug nicht grundsätzlich entfallen. • Für die Anerkennung als Werbungskosten genügt, dass die Aufwendungen objektiv mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen; die subjektive Absicht, den Beruf zu fördern, ist indessen zusätzlich belegt und erforderlich. • Die Verwaltungsanweisung und vereinzelt abweichende Rechtsprechung, wonach Zuzahlungen nur bis zur Neutralisierung des geldwerten Vorteils abzugsfähig seien, wird vom Senat nicht gefolgt. Der ledige Kläger erhielt vom Arbeitgeber einen VW Golf zur betrieblichen und privaten Nutzung; aufgrund einer Firmenwagenregelung zahlte er monatlich 351,13 EUR (jährlich 4.213,56 EUR) als Eigenanteil. Der Arbeitgeber stellte den geldwerten Vorteil lohnsteuerlich nach der 1%- und individuellen Berechnung fest; der Bruttolohn wies bereits versteuerte Nutzungsvorteile aus. Der Kläger führte ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und ermittelte die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs; daraus ergab sich ein Privatanteil und ein nach Fahrtenbuchmethode berechneter Eigenanteil an Kfz-Kosten in Höhe von 2.217,77 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte die geleisteten Zuzahlungen nur insoweit, dass der private Nutzungswert auf null gedrückt wurde, und verweigerte einen weitergehenden Abzug. Der Kläger focht den Einkommensteuerbescheid 2011 an und begehrte die Anerkennung der übersteigenden Zuzahlungen als Werbungskosten. • Rechtsgrundlagen und Rechtslage: § 9 Abs. 1 S. 1 EStG (Werbungskosten), § 8 Abs. 2 EStG (geldwerter Vorteil), Maßgaben der BFH-Rechtsprechung zur Fahrtenbuchmethode und zu vom Arbeitnehmer getragenen Kfz-Kosten. • Begriff der Werbungskosten: Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten alle durch den Beruf veranlassten Aufwendungen; erforderlich ist ein objektiver Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, subjektive Förderungsvorsätze sind regelmäßig zu bejahen oder entbehrlich, wenn objektiver Zusammenhang besteht. • Anwendung auf den Fall: Die Zuzahlungen stehen objektiv mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang, weil der Dienstwagen für die berufliche Tätigkeit überlassen wurde; zudem hat der Kläger subjektiv zur Förderungen seiner beruflichen Tätigkeit bezahlt. • Abgrenzung gegen Lebensführungskosten: Die überschießenden Zuzahlungen sind nicht als Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) anzusehen, weil die Firmenwagenregelung die Zahlungen unabhängig vom Verhältnis privater zu beruflicher Fahrten bestimmt und damit ein beruflicher Zusammenhang gegeben ist. • Zur Einordnung der Kürzung durch das Finanzamt: Die rechnerische Kürzung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG berührt nicht die rechtliche Qualifikation der Ausgabenseite; eine rechnerische Neutralisierung verhindert nicht den darüber hinausgehenden Werbungskostenabzug. • Abweichende Auffassungen: Der Senat folgt nicht der Verwaltungspraxis und vereinzelt entgegenstehenden Entscheidungen, wonach Zuzahlungen nur bis zur Neutralisierung des geldwerten Vorteils abziehbar sein sollen. • Verfahrenskosten und Verfahrensfragen: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt; die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen; Revision wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Klage ist erfolgreich. Das FG hat den Einkommensteuerbescheid 2011 aufgehoben und die Steuer unter Berücksichtigung des als Werbungskosten anerkannten Zuzahlungsabzugs auf 16.115 EUR festgesetzt. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten Werbungskostenabzug der über den nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert hinausgehenden Zuzahlungen, weil diese objektiv und subjektiv beruflich veranlasst sind und nicht als private Lebensführungskosten einzustufen sind. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens; die Bevollmächtigtenzuziehung im Vorverfahren wurde als notwendig anerkannt. Die Revision wurde zugelassen, damit die abweichende Verwaltungsanweisung und Rechtsprechung geklärt werden können.