Urteil
1 K 1766/12
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung des Vorsteuerabzugs nach §15 Abs.1 Nr.1 UStG ist neben der Unternehmereigenschaft des Leistenden auch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung mit vollständigem Namen und Anschrift gemäß §14 Abs.4 Nr.1 UStG.
• Ein in Rechnungen ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, wenn der Rechnungsaussteller kein Unternehmer i.S.d. UStG ist (z. B. Kleinunternehmer nach §19 UStG) oder die Rechnung nicht die tatsächliche Anschrift des leistenden Unternehmers enthält.
• Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn objektive Umstände ergeben, dass der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH-Rechtsprechung: Kittel u.a., Optigen u.a.).
• Die bloße Vorlage von Steuernummern- oder -bescheinigungen entbindet den Leistungsempfänger nicht generell von weitergehenden Sorgfaltsanforderungen; die Bescheinigung ist zwar zu berücksichtigen, schafft aber keine automatische Bindungswirkung.
• Ein Antrag auf Vorsteuergewährung trotz fehlender materiell-rechtlicher Voraussetzungen ist als Billigkeitsantrag (§163 AO) nicht im Streitverfahren über die Steuerfestsetzung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei Altgoldankauf: fehlende Rechnungsangaben, Kleinunternehmer und Kenntnis von Umsatzsteuerbetrug • Voraussetzung des Vorsteuerabzugs nach §15 Abs.1 Nr.1 UStG ist neben der Unternehmereigenschaft des Leistenden auch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung mit vollständigem Namen und Anschrift gemäß §14 Abs.4 Nr.1 UStG. • Ein in Rechnungen ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, wenn der Rechnungsaussteller kein Unternehmer i.S.d. UStG ist (z. B. Kleinunternehmer nach §19 UStG) oder die Rechnung nicht die tatsächliche Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. • Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn objektive Umstände ergeben, dass der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH-Rechtsprechung: Kittel u.a., Optigen u.a.). • Die bloße Vorlage von Steuernummern- oder -bescheinigungen entbindet den Leistungsempfänger nicht generell von weitergehenden Sorgfaltsanforderungen; die Bescheinigung ist zwar zu berücksichtigen, schafft aber keine automatische Bindungswirkung. • Ein Antrag auf Vorsteuergewährung trotz fehlender materiell-rechtlicher Voraussetzungen ist als Billigkeitsantrag (§163 AO) nicht im Streitverfahren über die Steuerfestsetzung zu entscheiden. Die Klägerin betreibt Ankauf und Verkauf von Gold. Ab 2008 traten zahlreiche neue Lieferanten mit großen Altgoldmengen auf; die Finanzverwaltung ermittelte wiederholt wegen Umsatzsteuerhinterziehung in der Branche und informierte die Klägerin über typische Verdachtsmerkmale. Die Klägerin schloss mit verschiedenen als Unternehmer auftretenden Personen und Gesellschaften Gutschriftvereinbarungen und zog in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2010 Vorsteuer aus den Gutschriften ab. Bei zahlreichen Lieferanten stellte die Steuerfahndung fingierte Adressen, fehlende tatsächliche Unternehmensaktivität, Scheinvollmachten, die Verwendung von falschen Namen oder die Einstufung als Kleinunternehmer fest. Das Finanzamt strich daraufhin Vorsteuerbeträge für mehrere streitgegenständliche Lieferanten; die Klägerin klagte gegen die Bescheide. • Anwendbare Normen und Rechtsprechung: §15 Abs.1 Nr.1 UStG, §14 Abs.4 Nr.1 UStG, §19 UStG; EuGH-Rechtsprechung zu Vorsteuerabzug und Gutglaubensschutz (u.a. Kittel, Optigen, Mahagében/Dávid, Gábor Tóth) sowie BFH-Rechtsprechung zur Strohmann-Lehre. • Wer als leistender Unternehmer zu qualifizieren ist, bestimmt sich grundsätzlich nach zivilrechtlichen Vereinbarungen; Strohmannregelungen gelten aber nicht, wenn das Geschäft nur zum Schein abgeschlossen ist oder der Leistungsempfänger wusste bzw. hätte wissen müssen, dass es sich um Scheinhandlungen handelt. • Vorsteuer setzt eine ordnungsgemäße Rechnung/Gutschrift voraus; diese muss den vollständigen Namen und die tatsächliche Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, damit die Finanzverwaltung die Angaben nachprüfen kann (§14 Abs.4 Nr.1 UStG). Falsche oder fingierte Anschriften verhindern den Abzug. • Ist der Leistende Kleinunternehmer nach §19 UStG, begründet der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag kein abzugsfähiges Vorsteuerrecht des Erwerbers; ein ausgewiesener Steuerbetrag führt nicht automatisch zum Abzugsrecht. • Der Vorsteuerabzug ist gemäß EuGH- und BFH-Rechtsprechung zu versagen, wenn objektive Umstände belegen, dass der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Erwerb in eine Steuerhinterziehung einbezogen war; die Finanzverwaltung hat die entsprechenden objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachzuweisen. • Auf den konkreten Fall angewandt: Bei mehreren Lieferanten lagen fingierte Adressen, gefälschte Dokumente, die Nutzung falscher Namen, fehlende tatsächliche Geschäftstätigkeit und Indizien für Hintermänner vor; die Klägerin war seit 2008 über die Missbrauchsanfälligkeit informiert und hat nicht die gebotene erhöhte Sorgfalt (§4 GwG-ähnliche Maßstäbe) angewandt. • Folgerung: Für Lieferanten mit falschen oder nicht vorhandenen Anschriften (u.a. U, Telefon-GmbH, ‚Maker‘, ‚Öz‘, ‚Ba‘) fehlt die formelle Voraussetzung der ordnungsgemäßen Rechnung; bei P lag keine wirksame Vereinbarung zur Gutschrift als Rechnung vor; M. war Kleinunternehmer; bei Y. und E. musste die Klägerin wissen bzw. hätte wissen müssen, dass die Umsätze in eine Hinterziehung einbezogen waren. • Die Klägerin kann ihr Fehlen materieller Voraussetzungen nicht durch Berufung auf Gutglauben oder by-passende Bescheinigungen des Finanzamts heilen; ein Billigkeitsersuchen nach §163 AO ist im vorliegenden Klageverfahren nicht zu entscheiden. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Kürzung des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuerfestsetzung 2010: Vorsteuerbeträge aus Lieferungen von mehreren als verdächtig festgestellten Lieferanten sind nicht abzugsfähig, weil formelle Voraussetzungen (§14 UStG) fehlten (fingierte Anschriften, falsche Namen), weil einzelne Lieferanten keine Unternehmerstellung im UStG-Sinn hatten (Kleinunternehmer) oder weil die Klägerin angesichts objektiver Umstände hätte wissen müssen, dass die Umsätze in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen waren; die Finanzbehörde hat die relevanten objektiven Umstände nachgewiesen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten, die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil folgt der EuGH- und BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug und zur Sorgfaltspflicht in missbrauchsanfälligen Branchen.