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Urteil

7 K 159/11

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren Gesamtschuldnern bestimmt sich die Erstattungsberechtigung nach demjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung erbracht wurde (§ 37 Abs. 2 AO). • Hat nur ein Teil der geleisteten Zahlungen Anspruch auf Erstattung, steht jedem Gesamtschuldner die Erstattung anteilig im Verhältnis seiner geleisteten Zahlungen zu. • Die Entstehung des steuerrechtlichen Erstattungsanspruchs richtet sich nach der materiellen Rechtslage und ist unabhängig von der formellen Durchsetzbarkeit des Anspruchs (§ 38 AO).
Entscheidungsgründe
Anteiliges Erstattungsrecht bei Gesamtschuldnern nach § 37 Abs. 2 AO • Bei mehreren Gesamtschuldnern bestimmt sich die Erstattungsberechtigung nach demjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung erbracht wurde (§ 37 Abs. 2 AO). • Hat nur ein Teil der geleisteten Zahlungen Anspruch auf Erstattung, steht jedem Gesamtschuldner die Erstattung anteilig im Verhältnis seiner geleisteten Zahlungen zu. • Die Entstehung des steuerrechtlichen Erstattungsanspruchs richtet sich nach der materiellen Rechtslage und ist unabhängig von der formellen Durchsetzbarkeit des Anspruchs (§ 38 AO). Die Klägerin hatte über Jahre Zuwendungen von S erhalten; S ist 1992 verstorben. Das Finanzamt stellte Schenkungsteuer gegen die Klägerin und gegen den Neffen/ Rechtsnachfolger des S (E) fest; E zahlte als Gesamtschuldner. Später hob das Finanzamt alte Bescheide auf und erließ geänderte Bescheide, wodurch sich ein Erstattungsguthaben ergab; die Klägerin beantragte dessen Auszahlung. Das Finanzamt verbuchte das Guthaben auf die Steuernummer des Einzahlers (E) und lehnte Erstattung an die Klägerin ab. Die Klägerin focht den Abrechnungsbescheid an und verlangte Erstattung des ihr ursprünglich zugewiesenen Betrags. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass sowohl Klägerin als auch Rechtsnachfolger Zahlungen geleistet haben, die materiell zu viel waren, und es entschied, dass die Klägerin nur einen anteiligen Erstattungsanspruch in Höhe ihres Zahlanteils hat. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt, auf deren Rechnung die ohne rechtlichen Grund geleistete Zahlung bewirkt worden ist; bei mehreren Gesamtschuldnern gilt § 44 AO. • Gesamtschuldnerschaft: Schenker und Beschenkter sind materiell-rechtlich nebeneinander Schuldner der Schenkungsteuer nach § 20 ErbStG i.V.m. § 44 AO; die Behörde darf sich regelmäßig an den Beschenkten halten. • Materielle Entstehung des Erstattungsanspruchs: Die Überzahlungen der Klägerin und des Rechtsnachfolgers führten materiell zu einem Erstattungsanspruch, dessen Entstehung nach § 38 AO an die materielle Rechtslage anknüpft und unabhängig von der formellen Durchsetzbarkeit ist. • Verteilung bei teilweiser Erstattung: Sind nur Teile der geleisteten Zahlungen zu erstatten, steht jedem Gesamtschuldner das Erstattungsrecht im Verhältnis seiner geleisteten Zahlungen zu; hier entspricht der Anteil der Klägerin 32,05 % des Gesamtbetrags. • Folgerung für den Bescheid: Der Abrechnungsbescheid war rechtswidrig, weil er die Klägerin nicht in der ihr zustehenden anteiligen Höhe ausweist; das FA hat daher den Bescheid entsprechend abzuändern. • Kostenentscheidung und Verfahrensfragen: Die Kosten wurden anteilig verteilt; Revision wurde nicht zugelassen; Bei Bedarf war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig. Die Klage ist teilweise begründet. Das Finanzgericht hebt den Abrechnungsbescheid insoweit auf und weist ein Erstattungsguthaben in Höhe des anteiligen Betrags aus, der der Klägerin entsprechend ihrem Leistungsanteil (32,05 %) zusteht. Die Klägerin erhält damit einen Erstattungsanspruch in der berechneten Höhe, weil sowohl sie als auch der Rechtsnachfolger materiell zu viel gezahlt haben und nur anteilig erstattungsberechtigt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Verfahrenskosten hat die Klägerin zu 68 % und das Finanzamt zu 32 % zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.