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Beschluss

8 K 3947/11

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung an Destinatäre sind im Streitjahr 2001 als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerbar und dem Empfänger zuzurechnen. • Für das Jahr 2001 ist § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nach § 52 Abs. 38 EStG erstmals anzuwenden; eine Anwendung der späteren Spezialregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG tritt erst ab 2002 ein. • Die steuerliche Gleichbehandlung gegenüber Kapitalgesellschaften ist verfassungsgemäß: Unterschiede in der systematischen Vorbelastung und im Anrechnungsverfahren rechtfertigen abweichende Übergangsregelungen. • Die Hälfte der solchen Bezüge bleibt gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG steuerfrei.
Entscheidungsgründe
Besteuerung von Destinatärleistungen einer Stiftung 2001 im Halbeinkünfteverfahren • Leistungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung an Destinatäre sind im Streitjahr 2001 als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerbar und dem Empfänger zuzurechnen. • Für das Jahr 2001 ist § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nach § 52 Abs. 38 EStG erstmals anzuwenden; eine Anwendung der späteren Spezialregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG tritt erst ab 2002 ein. • Die steuerliche Gleichbehandlung gegenüber Kapitalgesellschaften ist verfassungsgemäß: Unterschiede in der systematischen Vorbelastung und im Anrechnungsverfahren rechtfertigen abweichende Übergangsregelungen. • Die Hälfte der solchen Bezüge bleibt gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG steuerfrei. Die Kläger sind Eheleute und Destinatäre von von ihnen errichteten Familienstiftungen. Die Stiftungen schütteten am 25.10.2001 Leistungen aus satzungsmäßigen Rücklagen aus, die bei den Stiftungen bereits mit 40 % Körperschaftsteuer belastet waren. Im Streitjahr 2001 erzielten die Stiftungen keinen ordentlichen Jahresüberschuss; die Ausschüttung erfolgte aus Rücklagen zum 31.12.2000. Die Kläger erklärten die erhaltenen Leistungen in der Einkommensteuererklärung 2001 nicht als Einnahmen. Im Rahmen einer Außenprüfung setzte das Finanzamt die Beträge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG im Halbeinkünfteverfahren an und berücksichtigte die nach § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG steuerfreie Hälfte. Die Kläger wendeten ein, die Ausschüttungen aus bereits mit 40 % belasteten Altgewinnen dürften nicht nochmals beim Destinatär besteuert werden; ferner rügten sie eine Gleichheitsverletzung gegenüber Kapitalgesellschaften. • Steuerbarkeit: Destinatärleistungen sind wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG und damit sonstige Einkünfte, sofern sie nicht anderen Einkunftsarten zuzuordnen sind. • Zurechnung: Leistungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft an Destinatäre fallen unter § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG und sind dem Empfänger zuzurechnen. • Anwendungsvorrang und Übergang: Nach § 52 Abs. 38 EStG war § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG erstmals ab 2001 anzuwenden; die speziellere Norm des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gilt erst ab 2002, sodass für 2001 keine Gesetzeskonkurrenz vorliegt. • Verfassungsmäßigkeit: Keine Verletzung des Art. 3 GG, weil Stiftungen und Kapitalgesellschaften unterschiedliche systematische Ausgangslagen hatten; Stiftungen waren nicht in das frühere Anrechnungsverfahren einbezogen und verfügten nicht über ein vergleichbares Körperschaftsteuerguthaben oder ein entsprechendes Eigenkapitalkonto. • Unechte Rückwirkung und Vertrauensschutz: Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber bereits 2001 eine Besteuerung der Destinatärleistungen im Halbeinkünfteverfahren beabsichtigte und die Abwägung zwischen Gesetzeszweck und Vertrauensschutz verhältnismäßig ist. • Steuerfreistellung: Gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG bleibt die Hälfte der Bezüge steuerfrei; damit ist nur die verbleibende Hälfte der ausgeschütteten Beträge steuerpflichtig. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klage ist abzuweisen; die Kläger tragen die Verfahrenskosten; Revision wurde zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Ausschüttungen der Familienstiftungen aus den mit 40 % vorbelasteten Rücklagen unterliegen im Streitjahr 2001 als sonstige Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG; zugleich bleibt die Hälfte der Bezüge nach § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG steuerfrei. Eine verfassungsrechtliche Gleichheitsverletzung gegenüber Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften liegt nicht vor, weil Stiftungen mangels Einbindung in das bisherige Anrechnungsverfahren eine andere systematische Ausgangslage hatten. Die Einkommensteuerfestsetzung des Finanzamts ist somit rechtmäßig; die Kläger haben die Verfahrenskosten zu tragen. Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.