Urteil
8 K 1806/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Frühruhestandsgelder, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit früherer Tätigkeit stehen, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG und führen zur Kürzung des Vorwegabzugs.
• Eine Kürzung des Vorwegabzugs ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Bezüge nach Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses zahlt, sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur früheren Beschäftigung besteht.
• § 129 AO kommt nur bei offensichtlichen, rein mechanischen Fehlern in Betracht; bei möglichen Rechts- oder Tatsachenirrtümern oder unzureichender Sachaufklärung ist eine Berichtigung ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kürzung des Vorwegabzugs bei Frühruhestandsgeldern wegen wirtschaftlichen Zusammenhangs zur früheren Beschäftigung • Frühruhestandsgelder, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit früherer Tätigkeit stehen, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG und führen zur Kürzung des Vorwegabzugs. • Eine Kürzung des Vorwegabzugs ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Bezüge nach Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses zahlt, sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur früheren Beschäftigung besteht. • § 129 AO kommt nur bei offensichtlichen, rein mechanischen Fehlern in Betracht; bei möglichen Rechts- oder Tatsachenirrtümern oder unzureichender Sachaufklärung ist eine Berichtigung ausgeschlossen. Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, begehrten die Berichtigung von Einkommensteuerbescheiden für 2004–2007. Der Kläger war bis 30.11.2003 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und schloss einen Aufhebungsvertrag mit Vereinbarung von Frühruhestandsgeldern/Abfindungszahlungen, die von April 2004 bis Dezember 2008 ausgezahlt wurden. In den Veranlagungszeiträumen wurden diese Bezüge in Lohnsteuerbescheinigungen als Bruttolohn ausgewiesen; Angaben zu Arbeitgeberzuschüssen zur Sozialversicherung fehlten. Das Finanzamt kürzte bei der maschinellen Berechnung den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG; die Kläger beantragten nach § 129 AO bzw. § 129 AO-gestützt die Berichtigung der Bescheide. Das Finanzamt lehnte ab; ein Bescheid (2007) wurde aus anderen Gründen berichtigt. Die Kläger führten an, es handele sich nicht um Arbeitslohn aus aktiver Beschäftigung und es seien keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse erfolgt. • Klage zulässig als Verpflichtungsklage; Schreiben des Finanzamts vom 19.8.2009 stellt verbindliche ablehnende Regelung dar. • Änderung bestandskräftiger ESt-Bescheide ist nur nach §§ 172 ff. AO oder § 129 AO möglich; §§ 172 ff. AO greifen nicht. • Die ESt-Bescheide sind materiell nicht unrichtig: Die Frühruhestandsgelder stehen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der beendeten Tätigkeit und sind daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19/§ 10 Abs.3 Nr.2 EStG, sodass der Vorwegabzug zu kürzen war. • Gesetzlicher Zweck des Vorwegabzugs: Ausgleich für Steuerpflichtige, die Zukunftssicherung allein tragen; deswegen pauschalierende Kürzung bei Arbeitnehmerbezügen gerechtfertigt (gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum). • Höchstgerichtliche Rechtsprechung trägt die Kürzung auch dann, wenn Arbeitslohn nach Ende des aktiven Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird, sofern wirtschaftlicher Zusammenhang zur früheren Beschäftigung besteht. • § 129 AO scheidet aus: Fehlende offensichtliche Unrichtigkeit; die vorliegenden Fehler wären nicht rein mechanisch sondern beruhten auf Tatsachen- oder Rechtsbewertung oder mangelhafter Sachaufklärung. • Vorbringen, dass andere Finanzämter bzw. der Beklagte in einem Fall berichtigt hätten, rechtfertigt keine Berichtigung; eine Gleichheit im Unrecht besteht nicht. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Verfahrenskosten. Das Gericht bestätigt die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG, weil die ausgezahlten Frühruhestandsgelder wirtschaftlich mit der früheren Beschäftigung verbunden sind und als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu werten sind. Eine Änderung nach § 129 AO kommt nicht in Betracht, da keine offensichtliche mechanische Unrichtigkeit vorliegt, sondern rechtliche und tatsächliche Prüfungen erforderlich gewesen wären. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage als eindeutig und höchstrichterlich geklärt angesehen wurde.