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Urteil

3 K 825/13

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eheleute mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte der deutschen Besteuerung unterstellen, dürfen wegen ihres in der Schweiz liegenden Wohnsitzes nicht allein von der Zusammenveranlagung mit Splitting ausgeschlossen werden. • Die unionsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens EG–Schweiz (Art. 1 lit. a; Anhang I, Art. 9 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2) stehen einer nationalen Regelung entgegen, die die Zusammenveranlagung allein wegen eines Schweizer Wohnsitzes versagt. • Der EuGH-Entscheidung in C‑425/11 (Ettwein) kommt Bindungswirkung zu; nationale Finanzbehörden und Gerichte haben die daraus folgende unionsrechtskonforme Auslegung umzusetzen.
Entscheidungsgründe
Zusammenveranlagung trotz Schweizer Wohnsitz: EuGH-Rechtsprechung verpflichtet zur unionskonformen Auslegung • Eheleute mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte der deutschen Besteuerung unterstellen, dürfen wegen ihres in der Schweiz liegenden Wohnsitzes nicht allein von der Zusammenveranlagung mit Splitting ausgeschlossen werden. • Die unionsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens EG–Schweiz (Art. 1 lit. a; Anhang I, Art. 9 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2) stehen einer nationalen Regelung entgegen, die die Zusammenveranlagung allein wegen eines Schweizer Wohnsitzes versagt. • Der EuGH-Entscheidung in C‑425/11 (Ettwein) kommt Bindungswirkung zu; nationale Finanzbehörden und Gerichte haben die daraus folgende unionsrechtskonforme Auslegung umzusetzen. Die Klägerin und ihr Ehemann B sind deutsche Staatsangehörige und hatten 2008 ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Unternehmensberatung in Deutschland; B war als Künstler in einer GbR tätig, an der die Klägerin beteiligt war; beide Tätigkeiten wurden in Deutschland ausgeübt. Die Ehegatten beantragten gemeinsam die Zusammenveranlagung, das Finanzamt lehnte diese aber mit Verweis auf § 1a EStG ab, weil der Wohnsitz beider in der Schweiz liege. Die Eheleute legten Rechtsbehelfe ein, reichten Bescheinigungen der Schweizer Steuerbehörden ein und wandten sich letztlich gerichtlich gegen die Versagung. Der erkennende Senat legte dem EuGH eine Vorfrage vor; dieser entschied zugunsten der Klägerin (Ettwein). Das Finanzgericht setzte das Urteil des EuGH um und forderte das Finanzamt zur Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splitting-Verfahrens auf. • Rechtslage nach nationalem Recht: § 1a EStG knüpft die Zulässigkeit der Zusammenveranlagung bei im Ausland Wohnenden an Voraussetzungen, u.a. Wohnsitz in einem EU/EWR‑Staat oder fiktive unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG). • Sachverhalt: Die Eheleute hatten ihren Wohnsitz in der Schweiz, stellten jedoch einen Antrag zur Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; ihre inländischen Einkünfte unterliegen damit der deutschen Besteuerung; nicht der deutschen Besteuerung unterliegende Einkünfte lagen nicht vor und wurden durch Schweizer Bescheinigungen belegt (§ 1 Abs. 3 Satz 5 EStG). • Vorabentscheidung EuGH (C-425/11 Ettwein): Die genannten Bestimmungen des Abkommens EG–Schweiz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die allein wegen eines Wohnsitzes in der Schweiz die Zusammenveranlagung mit Splitting verweigert. • Bindungswirkung: Das EuGH‑Urteil ist verbindlich für das Finanzgericht und die Finanzverwaltung; § 1a EStG ist unionsrechtskonform auszulegen; die dem entgegenstehende nationale Regelung ist entsprechend anzuwenden. • Verfahrensrechtliches: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zu werten; die Einzelveranlagung des E ist nicht entgegenstehend, da beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wünschen; das Finanzamt ist zur Neuberechnung und Bekanntgabe eines geänderten Bescheids verpflichtet; die Kosten trägt das Finanzamt. Die Klage ist erfolgreich. Die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Das Finanzamt wird verpflichtet, die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann zusammen zu veranlagen und das Splitting-Verfahren anzuwenden sowie die geänderte Einkommensteuer zu berechnen und der Klägerin mitzuteilen; hierzu ist die nationale Rechtslage unionsrechtskonform unter Beachtung der EuGH‑Entscheidung in C‑425/11 auszulegen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.