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Urteil

13 K 2217/10

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei in Fremdwährung abgewickelten Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen sind wertbildende Faktoren zum Zeitpunkt von Anschaffung und Veräußerung zu berücksichtigen; insoweit ist das Zeitbezugsverfahren anzuwenden. • Der Erwerb von Fondsanteilen in Fremdwährung begründet ein selbständiges Wirtschaftsgut und unterbricht die Kausalkette zur zuvor erworbenen Fremdwährung, wenn die Fondsanteile entgeltlich von einem Dritten erworben wurden. • Ein reiner Transfer oder die bloße Anlage von Fremdwährung (z. B. Festgeld oder Darlehen) begründet keine Realisierung nach § 23 EStG; erst der Rücktausch in die Inlandswährung realisiert den Währungsgewinn oder -verlust. • Bei der Ermittlung von Gewinnen oder Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) sind die Grundsätze zur Bewertung in Fremdwährung (Zeitbezugsverfahren) entsprechend übertragbar.
Entscheidungsgründe
Zeitbezugsverfahren bei in Fremdwährung abgewickelten Spekulationsgeschäften mit Fondsanteilen • Bei in Fremdwährung abgewickelten Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen sind wertbildende Faktoren zum Zeitpunkt von Anschaffung und Veräußerung zu berücksichtigen; insoweit ist das Zeitbezugsverfahren anzuwenden. • Der Erwerb von Fondsanteilen in Fremdwährung begründet ein selbständiges Wirtschaftsgut und unterbricht die Kausalkette zur zuvor erworbenen Fremdwährung, wenn die Fondsanteile entgeltlich von einem Dritten erworben wurden. • Ein reiner Transfer oder die bloße Anlage von Fremdwährung (z. B. Festgeld oder Darlehen) begründet keine Realisierung nach § 23 EStG; erst der Rücktausch in die Inlandswährung realisiert den Währungsgewinn oder -verlust. • Bei der Ermittlung von Gewinnen oder Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) sind die Grundsätze zur Bewertung in Fremdwährung (Zeitbezugsverfahren) entsprechend übertragbar. Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, tauschte am 12.1.1998 DM in US-Dollar und erwarb am selben Tag Fondsanteile in US-Dollar. Am 28.12.1998 verkaufte sie die Fondsanteile; der Nettoerlös wurde in US-Dollar gutgeschrieben. Einen Teil dieses Betrags tauschte die Klägerin am 11.1.1999 zurück in Deutsche Mark. In der Feststellungserklärung für 1999 erklärte die Klägerin einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Währungsgeschäft. Das Finanzamt erkannte zunächst den Verlust an, änderte den Bescheid nach Außenprüfung jedoch ab und berücksichtigte nur einen deutlich geringeren Verlust, weil es den Kauf und Verkauf der Fondsanteile als eigenständiges Veräußerungsgeschäft in Fremdwährung ansah. Die Klägerin focht die Korrektur an und machte geltend, maßgeblich seien allein die Zeitpunkte des Währungsumtauschs (Ankauf 1998/Rücktausch 1999) und damit die einjährige Spekulationsfrist von 1999. • Anwendbare Normen: § 23 Abs.1 Nr.2 EStG 1999 (Spekulationsfrist und Tatbestand), Maßstäbe aus BFH-Rechtsprechung zur Behandlung von Fremdwährung und Bewertungsverfahren. • Fremdwährung als Wirtschaftsgut: Valuta kann Spekulationsgegenstand sein; Währungsgewinne realisieren sich grundsätzlich erst mit dem Rücktausch in Inlandswährung. • Abgrenzung zu reinem Transfer/Anlage: Transfer eines Fremdwährungsguthabens oder Anlage als Festgeld begründet keine Veräußerung i.S.v. § 23; hier jedoch Erwerb von Fondsanteilen war entgeltlicher Erwerb eigenständiger Wirtschaftsgüter vom Dritten. • Unterbrechung der Kausalkette: Der Erwerb und spätere Verkauf der Fondsanteile schafft eigene Wertentwicklung und damit eine neue Kausalkette; die ursprünglich angeschaffte Fremdwährung und die nach Verkauf vereinnahmte Fremdwährung sind wirtschaftlich nicht mehr 'nämlich'. • Bewertungsmethode: Es kommen zwei Methoden in Betracht — Zeitbezugsverfahren (Umrechnung bei jedem Geschäft zu tagesaktuellem Kurs) oder Stichtagsverfahren (Umrechnung erst beim Währungsumtausch). • Anwendung des Zeitbezugsverfahrens: Der Senat hält das Zeitbezugsverfahren für übertragbar auf § 23 EStG, weil die Wertdifferenz eines Wirtschaftsgutes zwischen zwei Stichtagen alle wertbildenden Faktoren (einschließlich Wechselkurs) zum jeweiligen Zeitpunkt berücksichtigen muss. • Konsequenz für den Streitfall: Da die Klägerin Fondsanteile entgeltlich erworben und wieder veräußert hat, ist das Zeitbezugsverfahren anzuwenden; daher ist nur der zwischen Verkauf der Fondsanteile (28.12.1998) und dem Rücktausch (11.1.1999) entstandene Währungsverlust steuerlich zu berücksichtigen. Die Klage wird abgewiesen; das Finanzgericht bestätigt die Änderung des Feststellungsbescheids, wonach nur der kleinere Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften anzuerkennen ist. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass der entgeltliche Erwerb und die spätere Veräußerung der Fondsanteile ein eigenständiges Veräußerungsgeschäft begründen und damit die ursprüngliche Fremdwährungskausalkette unterbrechen. Bei der Ermittlung eines Gewinns oder Verlusts aus solchen in Fremdwährung abgewickelten Geschäften ist das Zeitbezugsverfahren anzuwenden, sodass für die Fondsposition die Wechselkurse bei Anschaffung und Veräußerung zu berücksichtigen sind und nur der zwischen Verkauf und Rücktausch realisierte Währungsverlust steuerlich wirksam wird. Die Klägerin hat damit in der Hauptsache keinen Anspruch auf Anerkennung des von ihr geltend gemachten höheren Verlusts; die Kosten des Verfahrens trägt sie. Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen.