OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 4151/11

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Die Entnahme eines Gegenstands durch den Unternehmer für private Zwecke ist nach § 3 Abs.1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichzustellen und kann steuerbar sein. • Eine Entnahme ist als unbewegte Lieferung einzuordnen; eine nachfolgende Beförderung in ein Drittlandsgebiet macht die Entnahme nicht zu einer steuerfreien Ausfuhrlieferung. • § 6 Abs.5 UStG schließt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei Entnahmen aus und steht nicht im Widerspruch zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie. • Der Ort der Entnahme bestimmt sich nach § 3f UStG beziehungsweise den entsprechenden Bestimmungen der MwStSystRL; hier war der Ort der Entnahme Deutschland.
Entscheidungsgründe
Entnahme in das Privatvermögen: keine steuerfreie Ausfuhrlieferung • Die Entnahme eines Gegenstands durch den Unternehmer für private Zwecke ist nach § 3 Abs.1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichzustellen und kann steuerbar sein. • Eine Entnahme ist als unbewegte Lieferung einzuordnen; eine nachfolgende Beförderung in ein Drittlandsgebiet macht die Entnahme nicht zu einer steuerfreien Ausfuhrlieferung. • § 6 Abs.5 UStG schließt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei Entnahmen aus und steht nicht im Widerspruch zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie. • Der Ort der Entnahme bestimmt sich nach § 3f UStG beziehungsweise den entsprechenden Bestimmungen der MwStSystRL; hier war der Ort der Entnahme Deutschland. Der Kläger, Einzelunternehmer mit Betriebssitz in Deutschland, verlegte im November 2008 seinen Wohnsitz in die Schweiz, beließ aber den Unternehmenssitz in Deutschland. Im Mai 2008 erwarb sein Unternehmen einen Luxuswagen; im Februar/März 2009 nahm der Kläger das Fahrzeug in sein Privatvermögen und ließ es in die Schweiz überführen und dort zulassen. Das Finanzamt setzte deshalb Umsatzsteuer fest, weil es die Entnahme als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwarf und die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht anerkannte. Der Kläger hielt dem entgegen, gemeinschaftsrechtliche Vorschriften (Art.16 in Verbindung mit Art.146 MwStSystRL) geböten die Gleichstellung der Ausfuhrentnahme mit einer steuerfreien Ausfuhrlieferung; er beantragte Zahlungskorrekturen. Streitpunkte waren insbesondere der Ort der Entnahme, die Qualifikation der Entnahme (bewegte vs. unbewegte Lieferung), die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Ausfuhren sowie die Vorsteuerberichtigung. • Rechtliche Grundlage: § 1 Abs.1 Nr.1, § 3 Abs.1b, § 3f, § 4 Nr.1 Buchst. a, § 6 Abs.1 und Abs.5, § 10 Abs.4 Satz1 Nr.1, § 15a UStG sowie Art.31, Art.32 und Art.146 MwStSystRL. • Entnahmestatut: Nach § 3 Abs.1b UStG ist die Entnahme eines Gegenstands durch den Unternehmer für private Zwecke einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn Vorsteuerabzug bestand. • Zeitpunkt und Ort: Die Entnahme lag spätestens mit Übergabe an den Spediteur (Beginn der Beförderung) vor; nach § 3f UStG und entsprechend Art.31/32 MwStSystRL war der Ort der Entnahme Deutschland, weil sich das Fahrzeug zum Entnahmezeitpunkt in Deutschland befand. • Bewegte vs. unbewegte Lieferung: Die Entnahme ist nicht dadurch gekennzeichnet, dass durch Fortbewegung Verfügungsmacht verschafft wird; vielmehr ist kennzeichnend die Zweckänderung von unternehmerisch zu nichtunternehmerisch. Daher ist die Entnahme einer unbewegten Lieferung gleichzustellen, sodass die materielle Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung nicht erfüllt sind. • Richtlinienkonformität und nationale Regelung: Art.146 MwStSystRL befreit nur Lieferungen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden; § 6 Abs.5 UStG schließt die Anwendung der Ausfuhrbefreiung auf Entnahmen aus und verfolgt nur klarstellende Funktion und verstößt nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. • Bemessung und Vorsteuerberichtigung: Die festgesetzte Bemessungsgrundlage der Entnahme (105.000 EUR) und die vom Finanzamt vorgenommene Vorsteuerberichtigung (3.124,60 EUR) sind unstreitig und zutreffend. • Verfahrensrechtliches: Keine Vorlagepflicht an den EuGH; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig; Revision zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Entnahme des Luxuswagens in das Privatvermögen des in der Schweiz wohnhaften Unternehmers ist in Deutschland steuerbar und stellt keine steuerfreie Ausfuhrlieferung dar, weil die Entnahme einer unbewegten Lieferung gleichgestellt wird und § 6 Abs.5 UStG die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei Entnahmen ausschließt. Die vom Finanzamt festgesetzte Umsatzsteuer sowie die Vorsteuerberichtigung sind damit zu Recht vorgenommen worden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zugelassen.