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Urteil

8 K 1103/12

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sind bei der Berechnung der nach §33a Abs.1 EStG abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen nicht abzugsfähig. • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nach §33a Abs.1 Satz2 EStG dem Höchstbetrag hinzuzurechnen; eine zusätzliche Minderung der Einkünfte um mehr als 4 % des Krankenversicherungsbeitrags kommt nicht in Betracht. • Anrechenbare Einkünfte i.S. des §33a Abs.1 Satz5 EStG sind die steuerlich ermittelten Einkünfte nach §2 Abs.2 EStG; Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben unberücksichtigt. • Die Nichtberücksichtigung der genannten Sozialversicherungsbeiträge ist vorliegend verfassungsgemäß, weil die Gesetzgebung durch Freibetrag und Erhöhung des Höchstbetrags einen ausreichenden Schutz des Existenzminimums gewährleistet.
Entscheidungsgründe
Nichtabziehbarkeit von Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen bei §33a EStG • Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sind bei der Berechnung der nach §33a Abs.1 EStG abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen nicht abzugsfähig. • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nach §33a Abs.1 Satz2 EStG dem Höchstbetrag hinzuzurechnen; eine zusätzliche Minderung der Einkünfte um mehr als 4 % des Krankenversicherungsbeitrags kommt nicht in Betracht. • Anrechenbare Einkünfte i.S. des §33a Abs.1 Satz5 EStG sind die steuerlich ermittelten Einkünfte nach §2 Abs.2 EStG; Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben unberücksichtigt. • Die Nichtberücksichtigung der genannten Sozialversicherungsbeiträge ist vorliegend verfassungsgemäß, weil die Gesetzgebung durch Freibetrag und Erhöhung des Höchstbetrags einen ausreichenden Schutz des Existenzminimums gewährleistet. Die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, machten für ihren im Haushalt lebenden, in Ausbildung befindlichen Sohn Unterhaltsaufwendungen nach §33a EStG geltend. Das Kind erzielte 2010 eine Ausbildungsvergütung von 7.944 EUR; vom Bruttobetrag wurden u.a. Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung (627,56 EUR), Pflegeversicherung (97,32 EUR), Rentenversicherung (790,48 EUR) und Arbeitslosenversicherung (111,24 EUR) einbehalten. Die Kläger berechneten abziehbare Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 3.230,60 EUR, wobei sie die Arbeitnehmeranteile zur Renten‑ und Arbeitslosenversicherung sowie 4 % des Krankenversicherungsbeitrags von den Einkünften des Kindes abzogen. Das Finanzamt setzte hingegen einen erhöhten Höchstbetrag nach §33a Abs.1 Satz2 EStG an, berücksichtigte nur Kranken‑ und Pflegeversicherung zur Erhöhung des Höchstbetrags und zog schädliche Einkünfte von 6.400 EUR ab, so dass nur 2.328,88 EUR anerkannt wurden. Die Klage richtet sich gegen diese Entscheidung. • Rechtsgrundlage sind §33a Abs.1 EStG in Verbindung mit §10 Abs.1 Nr.3 EStG sowie die einkommensteuerrechtliche Begrifflichkeit der Einkünfte nach §2 Abs.2 EStG. • Der Höchstbetrag nach §33a Abs.1 Satz1 EStG ist um die Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge (§33a Abs.1 Satz2 EStG) zu erhöhen; im Streitfall ergibt sich ein erhöhter Höchstbetrag von 8.728,88 EUR (bei Berücksichtigung des vom Finanzamt angesetzten Krankenbeitrags). • Die Beiträge zur Renten‑ und Arbeitslosenversicherung sind in §10 Abs.1 Nr.3 EStG nicht genannt und erhöhen daher den Höchstbetrag nicht; wegen Wegfalls des Verweises auf §32 Abs.4 Satz2 EStG sind diese Beiträge auch nicht als abzugsfähige Einkünfte nach §33a Abs.1 Satz5 EStG zu mindern. • Anrechenbare Einkünfte i.S. des §33a Abs.1 Satz5 EStG sind die steuerlich ermittelten Einkünfte nach §2 Abs.2 EStG; Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben unberücksichtigt, sodass die schädlichen Einkünfte des Kindes 6.400 EUR betragen (7.944 EUR minus 920 EUR Werbungskostenpauschale minus 624 EUR Freibetrag). • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtabziehbarkeit sind im Streitfall nicht gegeben: Der Gesetzgeber belässt dem Unterhaltsberechtigten einen anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR und erhöhte den Höchstbetrag auf 8.004 EUR, sodass das Existenzminimum geschützt bleibt; die von den Klägern geltend gemachten Beiträge sind geringer als die kompensierenden Beträge. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Rechtslage aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgt und verfassungsrechtliche Zweifel im Streitfall nicht bestehen. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass nur Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge den Höchstbetrag nach §33a Abs.1 Satz2 EStG erhöhen; Beiträge zur Renten‑ und Arbeitslosenversicherung sowie der nicht im erhöhten Höchstbetrag berücksichtigte Teil der Krankenversicherung (4 %) sind nicht von den Einkünften des Unterhaltsempfängers abzuziehen. Im konkreten Fall betragen die schädlichen Einkünfte des Kindes 6.400 EUR, der abziehbare Unterhaltsbetrag wurde korrekt mit 2.328,88 EUR festgestellt. Die Entscheidung verletzt die Kläger nicht; sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.