Urteil
4 K 1767/12
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Billigkeitserlass nach §227 AO ist nicht dazu geeignet, die materielle Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen zu ersetzen; eine solche Überprüfung kommt nur bei offensichtlich und eindeutig falschen Festsetzungen in Betracht.
• Bei der Entscheidung über Billigkeitsersuchen ist das Ermessen der Finanzbehörde nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; das Gericht kann nur auf Ermessensfehler prüfen.
• Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt Erlassbedürftigkeit (Existenzgefährdung) und Erlasswürdigkeit (kein schweres Verschulden o.ä.) voraus; die Vermögenslage ist bei der Prüfung maßgeblich.
• Die Ablehnung eines Erlassantrags ist ermessensfehlerfrei, wenn der Steuerpflichtige über verwertbares Vermögen verfügt und nicht nachgewiesen ist, dass die Einziehung die wirtschaftliche Existenz vernichten würde.
Entscheidungsgründe
Erlassantrag nach §227 AO – Ablehnung bei fehlender Existenzgefährdung und ermessensfehlerfrei • Ein Billigkeitserlass nach §227 AO ist nicht dazu geeignet, die materielle Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen zu ersetzen; eine solche Überprüfung kommt nur bei offensichtlich und eindeutig falschen Festsetzungen in Betracht. • Bei der Entscheidung über Billigkeitsersuchen ist das Ermessen der Finanzbehörde nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; das Gericht kann nur auf Ermessensfehler prüfen. • Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt Erlassbedürftigkeit (Existenzgefährdung) und Erlasswürdigkeit (kein schweres Verschulden o.ä.) voraus; die Vermögenslage ist bei der Prüfung maßgeblich. • Die Ablehnung eines Erlassantrags ist ermessensfehlerfrei, wenn der Steuerpflichtige über verwertbares Vermögen verfügt und nicht nachgewiesen ist, dass die Einziehung die wirtschaftliche Existenz vernichten würde. Der Kläger, Jahrgang 1943, war in den frühen 1990er Jahren als selbständiger Software‑Berater tätig. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erließ das Finanzamt um 2000 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991–1993; gegen diese Bescheide führten Einspruchs- und Klageverfahren. Der Kläger stellte 2011/2012 Anträge auf Erlass der nachgeforderten Einkommensteuer für 1991–1993 wegen sachlicher und persönlicher Unbilligkeit nach §227 AO und ergänzte dies mit umfangreichen Ausführungen zu seiner Lebens- und Vermögenslage sowie zu behaupteten Verfahrensfehlern. Das Finanzamt lehnte die Erlassanträge ab: Es sah Steuerhinterziehung in einzelnen Jahren, bestätigte längere Festsetzungsfristen bei hinterzogener Steuer und verwies auf Vermögenswerte des Klägers. Der Kläger erhob Einspruch und führte ergänzende Vorträge zu Unterhaltsleistungen, Verjährungsfragen und zu seiner Biografie. Das Finanzgericht prüfte, ob sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe vorliegen und ob das Verwaltungsermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. • Rechtsgrundlagen und Prüfrichtung: Der Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach §227 AO; die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung, deren Überprüfung gerichtlich auf Ermessensfehler beschränkt ist (§102 FGO). • Sachliche Billigkeit: Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit darf nicht dazu dienen, bestandskräftige Steuerbescheide allgemein materiell zu überprüfen; eine Ausnahme besteht nur, wenn die Festsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist oder dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Rüge der Fehler unzumutbar war. Der Kläger hat die Bescheide form- und fristgerecht angefochten und somit keine besondere Ausnahmesituation dargelegt. • Persönliche Billigkeit – Erlassbedürftigkeit: Erlassbedürftigkeit setzt voraus, dass die Einziehung die wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde; hierfür ist die aktuelle Vermögens- und Einkommenslage maßgeblich. Der Kläger verfügte nach Aktenlage über Immobilien und Beteiligungen; es ist nicht festgestellt, dass deren Verwertung den Ruin bedeuten würde. • Persönliche Billigkeit – Erlasswürdigkeit: Erlasswürdigkeit ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat oder durch sein Verhalten gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Vorwürfe des Klägers, das Finanzamt habe ihn benachteiligt, stehen gegenüber Feststellungen der Steuerfahndung und rechtskräftigen Entscheidungen wegen Steuerhinterziehung in mehreren Jahren. • Ermessensgebrauch: Das Finanzamt hat sowohl sachliche als auch persönliche Aspekte geprüft und die Anträge abgelehnt; eine Ermessensüberschreitung oder willkürliche Gewichtung der Umstände ist nicht ersichtlich. Die gerichtliche Prüfung ergab keinen Ermessenfehler. • Verfahrensrechtliche Grenzen: Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Billigkeitsprüfung die materielle Überprüfung bereits erledigter Steuerverfahren nicht ersetzt und dass der Kläger bereits Rechtsbehelfe gegen die Bescheide genutzt hat. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht hält den Erlassentscheid des Finanzamts für ermessensfehlerfrei: Es liegen weder ausreichende sachliche Billigkeitsgründe vor noch ist die persönliche Erlassbedürftigkeit bzw. -würdigkeit nachgewiesen. Der Kläger verfügt über verwertbares Vermögen (Immobilien, Beteiligungen), sodass die Einziehung der Steueransprüche die wirtschaftliche Existenz nicht als erwiesen vernichten oder ernstlich gefährden würde; zudem stehen festgestellte Steuerhinterziehungen und rechtskräftige Strafentscheidungen einer Erlasswürdigkeit entgegen. Die Klage ist deshalb unbegründet und die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.