Urteil
1 K 2535/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei teilweiser Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG vor.
• Für Umsätze nach dem 30. Juni 2004 ist die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG n.F. nach den bei der Ausführung entstandenen Ausgaben zu bemessen, wobei Herstellungskosten gleichmäßig auf den Berichtigungszeitraum (§ 15a UStG) zu verteilen sind.
• Die Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ist unionsrechtlich vereinbar und verletzt nicht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil aufgrund der Rechtsprechung des EuGH mit einer Neuregelung zu rechnen war und kein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen bestand.
Entscheidungsgründe
Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe bei teilweiser Privatnutzung: Anwendung der Neuregelung ab 1.7.2004 • Bei teilweiser Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG vor. • Für Umsätze nach dem 30. Juni 2004 ist die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG n.F. nach den bei der Ausführung entstandenen Ausgaben zu bemessen, wobei Herstellungskosten gleichmäßig auf den Berichtigungszeitraum (§ 15a UStG) zu verteilen sind. • Die Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ist unionsrechtlich vereinbar und verletzt nicht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil aufgrund der Rechtsprechung des EuGH mit einer Neuregelung zu rechnen war und kein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen bestand. Der Kläger, Gesellschafter einer Kanzlei, ließ ein Wohnhaus errichten und wies es vollständig dem Unternehmensvermögen zu. Ein Teil der Flächen sollte vermietet werden; überwiegend nutzte der Kläger das Haus privat. Er hatte im September 2003 Vorsteuer aus Baukosten geltend gemacht und ab 2004 für die Privatnutzung eine unentgeltliche Wertabgabe mit 1 % der Herstellungskosten angesetzt. Das Finanzamt änderte die Umsatzsteuerbescheide ab 2004 und setzte die Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe ab dem 1. Juli 2004 auf jährlich 10 % der Herstellungskosten (verteilt auf den Berichtigungszeitraum) fest. Der Kläger rügte damit unzulässige Rückwirkung und Verletzung seines Vertrauens; er beantragte die Festsetzung nach der alten Fassung des § 10 Abs. 4 UStG mit 1 % AfA. Das Finanzamt und das Gericht stützten sich auf die Neuregelung des EURLUmsG und einschlägige Rechtsprechung. • Rechtliche Einordnung: Die teilweise Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands ist nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG als sonstige Leistung anzusehen; Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil das Gebäude dem Unternehmensvermögen zugeordnet und zum Vorsteuerabzug berechtigt war. • Anwendung der Neuregelung: Für nach dem 30. Juni 2004 ausgeführte Leistungen ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG n.F. die unentgeltliche Wertabgabe nach den bei der Ausführung entstandenen Ausgaben zu bemessen; dazu gehören Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die bei Kosten ≥ 500 EUR gleichmäßig auf den Berichtigungszeitraum (§ 15a UStG, für Grundstücke 10 Jahre) zu verteilen sind. • Unionsrechtliche Vereinbarkeit: Der EuGH hat entschieden, dass die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer für die Privatnutzung eines Teils eines dem Unternehmens zugeordneten Gebäudes auf einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, verteilt nach dem Berichtigungszeitraum, mit den Mehrwertsteuerrichtlinien vereinbar ist; die nationale Neuregelung widerspricht damit nicht dem Unionsrecht. • Rückwirkung und Vertrauen: Die Änderung durch das EURLUmsG wirkt zwar auf das zweite Halbjahr 2004 zurück, stellt aber keine unzulässige echte Rückwirkung dar. Aufgrund der EuGH-Entscheidung Seeling und der darauf folgenden BFH-Rechtsprechung war mit einer gesetzlichen Neuregelung zu rechnen; ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der früheren, an ertragsteuerlichen AfA orientierten Praxis bestand nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Das Finanzamt hat die Nettoherstellungskosten zutreffend ermittelt und die jährliche Bemessungsgrundlage entsprechend dem verteilten Anteil berechnet. Damit sind die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2004–2007 rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; das Gericht bestätigt die Änderungsbescheide des Finanzamts für 2004–2007. Maßgebend ist die seit 1. Juli 2004 geltende Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, wonach die unentgeltliche Wertabgabe bei Privatnutzung nach den angefallenen Ausgaben zu bemessen und die Herstellungskosten auf den zehnjährigen Berichtigungszeitraum zu verteilen sind. Die Anwendung dieser Regel ab dem 1.7.2004 verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil mit der Gesetzesänderung infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung rechnenbar war und kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers bestand. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.